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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 17 -von einer Fortsetzung <strong>der</strong> bisherigen Geschäftspolitik <strong>der</strong> Versicherer aus, muss mit <strong>der</strong>Möglichkeit gerechnet werden, dass vollkommen leitbildgerechte Verträge überhaupt nicht,aber auch weitgehend leitbildgerechte Verträge kaum abgeschlossen werden. Etwas an<strong>der</strong>eswird nur gelten, wenn etwa <strong>der</strong> Steuergesetzgeber o<strong>der</strong> das Sozialrecht För<strong>der</strong>regelungendavon abhängig macht, dass <strong>der</strong> Vertrag bestimmte Elemente <strong>des</strong> gesetzlichen Leitbil<strong>des</strong>o<strong>der</strong> dieses insgesamt übernimmt.Unter diesen Umständen werden die Überlegungen zum Leitbild und zum Standardvertragnicht aufgegriffen. Statt<strong>des</strong>sen werden - wie bisher schon, aber auch darüber hinaus - Regelungenfür einzelne Elemente <strong>des</strong> Inhaltes von Versicherungsverträgen und für <strong>der</strong>en Abschlussgetroffen.1.2.2.5 Abschluss von Versicherungsverträgen1.2.2.5.1 Allgemeine GrundsätzeDer Entwurf enthält wie schon das geltende Gesetz - von § 5 E (unten Ziff. 1.2.2.5.2) sowievon <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Regelung <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufs (unten Ziff. 1.2.2.5.4) und von § 24 E abgesehen- keine Vorschriften über den Abschluss von Versicherungsverträgen. Es bleibt also bei<strong>der</strong> Anwendbarkeit <strong>der</strong> §§ 116 ff. BGB über die Willenserklärung und <strong>der</strong> §§ 145 ff. BGBüber den Vertrag. Gründe für eine abweichende Regelung bestehen nicht.Demnach kann <strong>der</strong> Versicherungsvertrag in <strong>der</strong> Weise abgeschlossen werden, dass <strong>der</strong>Versicherungsnehmer einen Antrag im Sinne <strong>des</strong> § 145 BGB erklärt, den <strong>der</strong> Versichereranschließend innerhalb <strong>der</strong> regelmäßig nach § 148 BGB bestimmten Frist annimmt o<strong>der</strong> ablehnt.Diese Vorgehensweise wird von den deutschen Versicherern insbeson<strong>der</strong>e bei Standardverträgenweitgehend praktiziert. Wenn in dem Antrag <strong>des</strong> Versicherungsnehmers allefür die Annahmeentscheidung <strong>des</strong> Versicherers notwendigen Angaben enthalten sind und<strong>der</strong> Versicherungsnehmer vorher bereits alle vorgeschriebenen Informationen erhalten hat,kommt <strong>der</strong> Vertrag auf diese Weise relativ einfach und möglicherweise auch schnell zuStande; üblicherweise wird dies als Vertragsschluss nach dem „Antragsmodell“ bezeichnet.Allerdings erhält <strong>der</strong> Versicherungsnehmer für ihn wichtige Informationen und Versicherungsbedingungenin <strong>der</strong> Praxis meist erst mit <strong>der</strong> Annahmeerklärung <strong>des</strong> Versicherers, d.h.regelmäßig mit dem Versicherungsschein; unter dieser Voraussetzung wird das als Ver-

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