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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 295 -rungsvertrag in Ausübung <strong>der</strong> gewerblichen o<strong>der</strong> selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt,gehören auch kleine Unternehmer und Freiberufler; ihr Schutzbedürfnis ist in allerRegel nicht geringer als das eines Verbrauchers. Der Entwurf verzichtet außerdem auf eineDifferenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen, da die Rechtsform kein geeignetesKriterium für die Beurteilung <strong>des</strong> Schutzbedürfnisses darstellt.Maßgeblicher Zeitpunkt, zu dem die Informationen nach Satz 1 spätestens erteilt werdenmüssen, ist die Bindung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers an seinen Vertragsantrag o<strong>der</strong> – was in<strong>der</strong> Versicherungspraxis die Ausnahme darstellt – an seine Annahmeerklärung. Diese Regelungübernimmt im wesentlichen die Formulierung <strong>der</strong> Fernabsatzrichtlinie (Artikel 5 Abs.1). Bei <strong>der</strong> Frage, wann die Bindung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers eintritt, ist zu berücksichtigen,dass im Grundsatz jedem Versicherungsnehmer nach § 8 E ein Wi<strong>der</strong>rufsrecht zusteht;§ 8 Abs. 1 Satz 2 E stellt klar, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer vor Ablauf <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfristan seine Vertragserklärung nicht gebunden ist.Verletzt <strong>der</strong> Versicherer seine Informationspflicht nach Satz 1, so ergibt sich aus § 8 Abs. 2Satz 3 Nr. 1 E als Sanktion, dass die Wi<strong>der</strong>rufsfrist nicht zu laufen beginnt und <strong>der</strong> Versicherungsnehmersomit zum Wi<strong>der</strong>ruf seiner Vertragserklärung berechtigt bleibt.Mit <strong>der</strong> Bestimmung in Satz 2, dass die Informationen entsprechend dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel(vgl. § 312b Abs. 2 BGB) klar und verständlich übermittelt werdenmüssen, wird Artikel 3 Abs. 2 <strong>der</strong> Fernabsatzrichtlinie entsprochen.Satz 3 greift die Son<strong>der</strong>regelung <strong>des</strong> Artikels 5 Abs. 2 <strong>der</strong> Fernabsatzrichtlinie auf.Absatz 2Die Ermächtigung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums <strong>der</strong> Justiz, durch Rechtsverordnung die vomVersicherer zu erteilenden Informationen im einzelnen zu regeln, wird weitgehend durch dieVorgaben <strong>der</strong> in Bezug genommenen Fernabsatzrichtlinie und <strong>der</strong> für die Lebensversicherunggeltenden Richtlinie 2002/83/EG konkretisiert. Dabei ist <strong>der</strong> Verordnungsgeber an dieseund an<strong>der</strong>e Richtlinien in <strong>der</strong> Weise gebunden, dass er zumin<strong>des</strong>t die in den Richtlinien vorgesehenenInformationen auch in die Rechtsverordnung aufnehmen muss. Soweit die Richtliniendie Informationspflichten nicht abschließend regeln, kann er weitere Informationen vorschreiben,wenn sie für die Entscheidung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers, ob er einen bestimmtenVersicherungsvertrag abschließen soll, von Bedeutung erscheinen. Deshalb kann <strong>der</strong>Verordnungsgeber z. B. auch vorsehen, dass die zunächst nur für Lebensversicherungenvorgeschriebenen beson<strong>der</strong>en Informationen auch bei Verträgen zu erteilen sind, die einzel-

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