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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 294 -Absatz 5Entsprechend <strong>der</strong> Regelung <strong>des</strong> § 68 E für Versicherungsmittler werden hinsichtlich <strong>der</strong> Verpflichtung<strong>des</strong> Versicherers die Versicherungsverträge über ein Großrisiko vom Anwendungsbereich<strong>des</strong> § 6 Abs. 1 bis 4 E ausgenommen.Zu § 7Information <strong>des</strong> VersicherungsnehmersDie Vorschrift ist neu. Sie erfasst die Informationen, die von allen Versicherern den Versicherungsnehmernzu erteilen sind, bevor diese an ihre auf den Abschluss eines Versicherungsvertragsgerichtete Willenserklärung gebunden sind. In § 7 E werden alle Informationspflichtenzusammengefasst, die sich aus EU-rechtlichen Vorgaben für alle Versicherungszweigeergeben. Dies sind zum einen die Angaben, die bisher in § 10a VAG in Verbindung mit <strong>der</strong>Anlage zum VAG unter Teil D Abschnitt I und II geregelt sind. Zum an<strong>der</strong>en handelt es sichum die umfangreichen Informationspflichten, die den Versicherern nach den Artikeln 3 und 5<strong>der</strong> Richtlinie 2002/65/EG (Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen – kurz: Fernabsatzrichtlinie)obliegen. Diese Verpflichtungen gelten zwar nur für Fernabsatzverträge. Derüberwiegende Teil dieser Informationen ist aber für die Versicherungsnehmer unabhängigvon <strong>der</strong> Vertriebsform für ihre Entscheidung über den Abschluss eines Versicherungsvertragsvon Bedeutung. Außerdem würde es einem Versicherer schwer fallen, bei <strong>der</strong> Informationserteilungzuverlässig zu unterscheiden, in welcher Form ein Vertrag zu Stande gekommenist. Daher verzichtet <strong>der</strong> Entwurf bei den Informationspflichten auf eine Differenzierungnach <strong>der</strong> Art <strong>des</strong> Zustandekommens <strong>des</strong> Vertrags; entsprechen<strong>des</strong> gilt auch für das Wi<strong>der</strong>rufsrechtnach § 8 E.Zusätzliche Informationen sind für die Lebensversicherung hinsichtlich <strong>der</strong> Überschussbeteiligung(§ 145 Abs. 3 E) und <strong>der</strong> Modellrechnung (§ 146 Abs. 3 E) vorgeschrieben. Bezüglich<strong>der</strong> Überschussbeteiligung sind auch die Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherungen mitPrämienrückgewähr zu berücksichtigen.Absatz 1Die Informationspflichten nach Satz 1, die im einzelnen durch die auf Grund <strong>der</strong> Ermächtigungnach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt werden, gelten grundsätzlichfür alle Versicherungsnehmer; ausgenommen sind lediglich Verträge über Großrisikennach Maßgabe <strong>des</strong> Absatzes 5. Eine Beschränkung auf Verbraucher im Sinne <strong>des</strong> § 13BGB, wie sie bezüglich <strong>der</strong> Informationen nach <strong>der</strong> Fernabsatzrichtlinie möglich wäre, erscheintnicht sachgerecht. Zu dem ausgeklammerten Personenkreis, <strong>der</strong> einen Versiche-

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