Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 292 -diesen Umständen ist eine zusätzliche, entsprechende Pflicht des Versicherers nicht erforderlich.Satz 3 schließt daher die Verpflichtung des Versicherers nach Satz 1 aus, sofern derVertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.Absatz 2Die Dokumentationspflicht des Versicherers nach Satz 1 im Hinblick auf die Wünsche undBedürfnisse des Versicherungsnehmers sowie die Gründe für den erteilten Rat stimmt mitderjenigen des Versicherungsvermittlers nach § 65 E in der Sache überein. Auf die Aufnahmeder zusätzlichen Formerfordernisse nach § 65 Abs. 1 E, die auf den Vorgaben der Vermittlerrichtlinieberuhen, kann hier verzichtet werden, da sie sich weitgehend von selbst verstehen.Die Dokumentationspflicht besteht nur insoweit, als der Versicherer nach Absatz 1 Satz 1 zurNachfrage und Beratung verpflichtet ist. Eine Dokumentation entfällt daher in den Fällen desAbsatzes 1 Satz 2 bei Verzicht des Versicherungsnehmers auf Beratung sowie bei Vermittlungdurch einen Versicherungsmakler (Absatz 1 Satz 3). Die Dokumentationspflicht desVersicherers besteht ferner nach Satz 3 dann nicht, wenn der mit dem Kunden in Aussichtgenommene Versicherungsvertrag, der Gegenstand der Erfragung und Beratung nach Absatz1 Satz 1 war, nicht zustande kommt. In diesem Falle besteht keine Notwendigkeit, denVersicherer zu verpflichten, dem Kunden die in Satz 1 umschriebene Dokumentation zurVerfügung zu stellen. Etwas anderes gilt allerdings für Versicherungsvermittler; eine Befreiungvon der Dokumentationspflicht nach § 65 Abs. 1 E wäre gemeinschaftsrechtlich nichtzulässig.Die Sonderregelung in Absatz 2 Satz 2 stimmt mit § 65 Abs. 2 E überein.Absatz 3Für den Versicherungsnehmer kann unter Umständen ein erhebliches Interesse daran bestehen,während der Laufzeit des mit dem Versicherer geschlossenen Vertrags durch eineNachfrage und Beratung des Versicherers auf Umstände hingewiesen zu werden, die Anlasszu einer Vertragsänderung bzw. zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags seinkönnen. Zu denken ist z. B. an die Fälle, in denen eine Kapitallebensversicherung zumZwecke der Ablösung eines Baudarlehens abgeschlossen wird und sich infolge des unerwartetenRückgangs der Überschüsse und Gewinne beim Versicherer eine Finanzierungslückebeim Versicherungsnehmer abzeichnet. Absatz 3 Satz 1 sieht daher vor, dass demVersicherer die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 zur Nachfrage und Beratung auch während derDauer des Vertragsverhältnisses obliegt, soweit hierfür objektiv ein Anlass besteht. Ein sol-

- 293 -cher Anlass kann sich aus unterschiedlichen Umständen ergeben; neben den in Absatz 1Satz 1 genannten Kriterien können tatsächliche oder rechtliche Veränderungen – wie z. B.Änderung der für bestimmte Versicherungsverträge geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen– relevant sein. Der Versicherungsnehmer kann auch hier – wie nach Absatz 1 Satz2 für die Zeit vor Abschluss des Vertrags – auf eine Beratung in Textform verzichten (vgl.Satz 2). Bei einem solchen Verzicht entfällt auch die Pflicht des Versicherers zur Nachfrage.Bei einer Vermittlung durch einen Versicherungsmakler ist Absatz 3 ebenfalls nicht anzuwenden,da nach Absatz 1 Satz 3 keine Beratungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 besteht.Für die Versicherungsvermittler sieht der Entwurf im Titel 7 Untertitel 1 keine entsprechendeVerpflichtung während der Dauer des Vertragsverhältnisses vor. Maßgeblich hierfür ist zumeinen, dass nach der Vermittlerrichtlinie den Vermittlern die Pflichten nach Artikel 12 und 13nur für den Zeitraum vor Abschluss des Versicherungsvertrags obliegen; es erscheint fraglich,ob eine Erweiterung dieser Pflichten mit dem abschließenden Charakter der Richtliniezu vereinbaren wäre. Zum anderen ist es zur Wahrung der Interessen des Versicherungsnehmersauch nicht erforderlich, sowohl dem Versicherer als auch dem Vermittler eineNachfrage- und Beratungspflicht nach Vertragsschluss aufzuerlegen. Im Falle des Tätigwerdenseines Versicherungsvertreters liegt dies auf der Hand; hat der Versicherungsnehmereinen Versicherungsmakler eingeschaltet, so kann sich für den Makler aus dem Maklervertrageine entsprechende Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer ergeben.Absatz 4Die Vorschrift stellt klar, dass der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer zumSchadensersatz verpflichtet ist, wenn er seine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz3 Satz 1 schuldhaft verletzt. Es kann insoweit auf die Begründung zu der Parallelvorschriftdes § 66 E für Versicherungsvermittler verwiesen werden.Ein Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers entfällt auch hier, wenn dieserformgerecht gegenüber dem Versicherer auf eine Beratung verzichtet hat.Die Verletzung der Dokumentationspflicht nach Absatz 2 kann dagegen für sich allein keineSchadensersatzpflicht des Versicherers auslösen. Die Dokumentation hat im wesentlichennur Beweisfunktion; hat der Versicherer keine Dokumentation zur Verfügung gestellt, so liegtdie Beweislast für das Nichtvorliegen des vom Versicherungsnehmer dargelegten Beratungsfehlersbeim Versicherer.

- 293 -cher Anlass kann sich aus unterschiedlichen Umständen ergeben; neben den in Absatz 1Satz 1 genannten Kriterien können tatsächliche o<strong>der</strong> rechtliche Verän<strong>der</strong>ungen – wie z. B.Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> für bestimmte Versicherungsverträge geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen– relevant sein. Der Versicherungsnehmer kann auch hier – wie nach Absatz 1 Satz2 für die Zeit vor Abschluss <strong>des</strong> Vertrags – auf eine Beratung in Textform verzichten (vgl.Satz 2). Bei einem solchen Verzicht entfällt auch die Pflicht <strong>des</strong> Versicherers <strong>zur</strong> Nachfrage.Bei einer Vermittlung durch einen Versicherungsmakler ist Absatz 3 ebenfalls nicht anzuwenden,da nach Absatz 1 Satz 3 keine Beratungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 besteht.Für die Versicherungsvermittler sieht <strong>der</strong> Entwurf im Titel 7 Untertitel 1 keine entsprechendeVerpflichtung während <strong>der</strong> Dauer <strong>des</strong> Vertragsverhältnisses vor. Maßgeblich hierfür ist zumeinen, dass nach <strong>der</strong> Vermittlerrichtlinie den Vermittlern die Pflichten nach Artikel 12 und 13nur für den Zeitraum vor Abschluss <strong>des</strong> Versicherungsvertrags obliegen; es erscheint fraglich,ob eine Erweiterung dieser Pflichten mit dem abschließenden Charakter <strong>der</strong> Richtliniezu vereinbaren wäre. Zum an<strong>der</strong>en ist es <strong>zur</strong> Wahrung <strong>der</strong> Interessen <strong>des</strong> Versicherungsnehmersauch nicht erfor<strong>der</strong>lich, sowohl dem Versicherer als auch dem Vermittler eineNachfrage- und Beratungspflicht nach Vertragsschluss aufzuerlegen. Im Falle <strong>des</strong> Tätigwerdenseines Versicherungsvertreters liegt dies auf <strong>der</strong> Hand; hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmereinen Versicherungsmakler eingeschaltet, so kann sich für den Makler aus dem Maklervertrageine entsprechende Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer ergeben.Absatz 4Die Vorschrift stellt klar, dass <strong>der</strong> Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer zumSchadensersatz verpflichtet ist, wenn er seine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 o<strong>der</strong> Absatz3 Satz 1 schuldhaft verletzt. Es kann insoweit auf die Begründung zu <strong>der</strong> Parallelvorschrift<strong>des</strong> § 66 E für Versicherungsvermittler verwiesen werden.Ein Schadensersatzanspruch <strong>des</strong> Versicherungsnehmers entfällt auch hier, wenn dieserformgerecht gegenüber dem Versicherer auf eine Beratung verzichtet hat.Die Verletzung <strong>der</strong> Dokumentationspflicht nach Absatz 2 kann dagegen für sich allein keineSchadensersatzpflicht <strong>des</strong> Versicherers auslösen. Die Dokumentation hat im wesentlichennur Beweisfunktion; hat <strong>der</strong> Versicherer keine Dokumentation <strong>zur</strong> Verfügung gestellt, so liegtdie Beweislast für das Nichtvorliegen <strong>des</strong> vom Versicherungsnehmer dargelegten Beratungsfehlersbeim Versicherer.

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