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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 292 -diesen Umständen ist eine zusätzliche, entsprechende Pflicht <strong>des</strong> Versicherers nicht erfor<strong>der</strong>lich.Satz 3 schließt daher die Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers nach Satz 1 aus, sofern <strong>der</strong>Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.Absatz 2Die Dokumentationspflicht <strong>des</strong> Versicherers nach Satz 1 im Hinblick auf die Wünsche undBedürfnisse <strong>des</strong> Versicherungsnehmers sowie die Gründe für den erteilten Rat stimmt mit<strong>der</strong>jenigen <strong>des</strong> Versicherungsvermittlers nach § 65 E in <strong>der</strong> Sache überein. Auf die Aufnahme<strong>der</strong> zusätzlichen Formerfor<strong>der</strong>nisse nach § 65 Abs. 1 E, die auf den Vorgaben <strong>der</strong> Vermittlerrichtlinieberuhen, kann hier verzichtet werden, da sie sich weitgehend von selbst verstehen.Die Dokumentationspflicht besteht nur insoweit, als <strong>der</strong> Versicherer nach Absatz 1 Satz 1 <strong>zur</strong>Nachfrage und Beratung verpflichtet ist. Eine Dokumentation entfällt daher in den Fällen <strong>des</strong>Absatzes 1 Satz 2 bei Verzicht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers auf Beratung sowie bei Vermittlungdurch einen Versicherungsmakler (Absatz 1 Satz 3). Die Dokumentationspflicht <strong>des</strong>Versicherers besteht ferner nach Satz 3 dann nicht, wenn <strong>der</strong> mit dem Kunden in Aussichtgenommene Versicherungsvertrag, <strong>der</strong> Gegenstand <strong>der</strong> Erfragung und Beratung nach Absatz1 Satz 1 war, nicht zustande kommt. In diesem Falle besteht keine Notwendigkeit, denVersicherer zu verpflichten, dem Kunden die in Satz 1 umschriebene Dokumentation <strong>zur</strong>Verfügung zu stellen. Etwas an<strong>der</strong>es gilt allerdings für Versicherungsvermittler; eine Befreiungvon <strong>der</strong> Dokumentationspflicht nach § 65 Abs. 1 E wäre gemeinschaftsrechtlich nichtzulässig.Die Son<strong>der</strong>regelung in Absatz 2 Satz 2 stimmt mit § 65 Abs. 2 E überein.Absatz 3Für den Versicherungsnehmer kann unter Umständen ein erhebliches Interesse daran bestehen,während <strong>der</strong> Laufzeit <strong>des</strong> mit dem Versicherer geschlossenen Vertrags durch eineNachfrage und Beratung <strong>des</strong> Versicherers auf Umstände hingewiesen zu werden, die Anlasszu einer Vertragsän<strong>der</strong>ung bzw. zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags seinkönnen. Zu denken ist z. B. an die Fälle, in denen eine Kapitallebensversicherung zumZwecke <strong>der</strong> Ablösung eines Baudarlehens abgeschlossen wird und sich infolge <strong>des</strong> unerwartetenRückgangs <strong>der</strong> Überschüsse und Gewinne beim Versicherer eine Finanzierungslückebeim Versicherungsnehmer abzeichnet. Absatz 3 Satz 1 sieht daher vor, dass demVersicherer die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 <strong>zur</strong> Nachfrage und Beratung auch während <strong>der</strong>Dauer <strong>des</strong> Vertragsverhältnisses obliegt, soweit hierfür objektiv ein Anlass besteht. Ein sol-

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