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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 291 -cherers handelnden Vermittler Pflichten im Interesse <strong>des</strong> Versicherungsnehmers aufzuerlegen,die <strong>der</strong> Versicherer nicht haben soll (vgl. im einzelnen dazu Ziff. 1.2.2.15.4).Absatz 1Die Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers nach Satz 1, die Wünsche und Bedürfnisse <strong>des</strong> Kunden,mit dem ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden soll, zu erfragen, sowie die Gründefür den zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben, stimmt mit <strong>der</strong> Regelung<strong>des</strong> § 64 Satz 1 für Versicherungsvermittler überein. Auf die dortige Begründung kann daherinsbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich <strong>der</strong> Voraussetzungen und Grenzen einer Verpflichtung <strong>zur</strong> Nachfrageund Beratung Bezug genommen werden.Satz 2 sieht die Möglichkeit für den Versicherungsnehmer vor, auf eine Beratung durch denVersicherer ganz o<strong>der</strong> teilweise zu verzichten. Damit soll einem praktischen Bedürfnis auch<strong>des</strong> Versicherungsnehmers entsprochen werden, wenn dieser sich mit einem eindeutigenAntrag zum Abschluss einer bestimmten, einfach gelagerten Versicherung an den Versichererwendet; dies wird insbeson<strong>der</strong>e beim Abschluss eines Versicherungsvertrags mit einemDirektversicherer häufig <strong>der</strong> Fall sein. Der Verzicht auf Beratung enthebt den Versichererauch von <strong>der</strong> Pflicht, die Wünsche und Bedürfnisse <strong>des</strong> Versicherungsnehmers zu erfragen,da diese Fragepflicht ausschließlich den Zweck hat, eine sachgerechte Beratung <strong>des</strong> Versicherungsnehmerszu ermöglichen. Da durch einen Verzicht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers aufBeratung ein Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung ausgeschlossen ist (vgl. Absatz4 Satz 2), ist im Interesse <strong>des</strong> Versicherungsnehmers für die Verzichtserklärung dieTextform vorgeschrieben. Beim Versicherungsvermittler muss von <strong>der</strong> Aufnahme einer demSatz 2 entsprechenden Vorschrift in § 64 E abgesehen werden, da die Vermittlerrichtlinieeinen generellen Verzicht auf eine Beratung im Sinne <strong>des</strong> Artikels 12 Abs. 3 nicht vorsieht.Die sowohl dem Versicherer als auch dem Vermittler obliegende Frage- und Beratungspflichtist dem Versicherungsnehmer gegenüber nur einmal zu erfüllen. Nimmt <strong>der</strong> Versicherer fürdie Akquisition von Versicherungsverträgen die Dienste von Versicherungsvertretern im Sinne<strong>des</strong> § 60 Abs. 2 E in Anspruch, so erfüllt <strong>der</strong> nach § 64 E verpflichtete Vertreter gleichzeitigdie Pflicht <strong>des</strong> Versicherers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 E, da er auf Grund <strong>des</strong> Versicherungsvertretervertragsmit dem Versicherer für diesen handelt; einer gesetzlichen Regelungbedarf es insoweit nicht. Etwas an<strong>der</strong>es gilt im Falle einer Vermittlung durch einen Versicherungsmaklerim Sinne <strong>des</strong> § 60 Abs. 3 E; dieser wird nicht als Vertreter <strong>des</strong> Versicherers,son<strong>der</strong>n für den Versicherungsnehmer tätig. Der Versicherer darf jedoch im Falle <strong>der</strong> Einschaltungeines Versicherungsmaklers davon ausgehen, dass dieser seine ihm gegenüberdem Versicherungsnehmer obliegende Frage- und Beratungspflicht nach § 64 E erfüllt. Unter

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