Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ... Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
- 290 -Zu § 5Abweichender VersicherungsscheinDie Vorschrift regelt wie bisher § 5 VVG die Fälle, in denen Vertragsangebot und Vertragsannahmenicht übereinstimmen. Da sich die Regelung in der Praxis bewährt hat, soll siesachlich unverändert beibehalten werden.Absatz 1Durch die Verweisung auf Absatz 2 wird von vorneherein klargestellt, dass die Genehmigungswirkungnur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 eintritt. Das bisherige Schriftformerfordernisfür den Widerspruch des Versicherungsnehmers wird systemgerecht durchdie Textform ersetzt; auch für den vergleichbaren Fall des Widerrufs soll die Textform ausreichen(vgl. § 8 E, § 355 Abs. 2 BGB).Schließlich wird der Beginn der Monatsfrist nicht an den Empfang, sondern an den Zugangdes Versicherungsscheins geknüpft. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dassnach § 3 Abs. 1 E für den Versicherungsschein die Textform genügt.Absatz 2Die redaktionellen Änderungen in Satz 1 gegenüber der geltenden Fassung des § 5 Abs. 2VVG beruhen auf den zu Absatz 1 dargelegten Änderungen. In Satz 2 wird für den Hinweisdes Versicherers auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 ebenfalls die Textform zugelassen; imübrigen handelt es sich um sprachliche Anpassungen.Absatz 3Der Text enthält lediglich sprachliche Änderungen gegenüber der geltenden Fassung.Absatz 4Die bisherige Vorschrift wird unverändert beibehalten.Zu § 6Beratung des VersicherungsnehmersDie Vorschrift ist neu. Sie knüpft an die Regelung der §§ 64, 65 E an, die entsprechend denVorgaben der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung für die Versicherungsvermittlereine eigenständige Pflicht vorsieht, für eine sachgerechte Beratung der Versicherungsnehmervor Abschluss eines Versicherungsvertrags zu sorgen. Für das Versicherungsvertragsrechtmacht es keinen Sinn, dem in den meisten Fällen für Rechnung eines Versi-
- 291 -cherers handelnden Vermittler Pflichten im Interesse des Versicherungsnehmers aufzuerlegen,die der Versicherer nicht haben soll (vgl. im einzelnen dazu Ziff. 1.2.2.15.4).Absatz 1Die Verpflichtung des Versicherers nach Satz 1, die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden,mit dem ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden soll, zu erfragen, sowie die Gründefür den zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben, stimmt mit der Regelungdes § 64 Satz 1 für Versicherungsvermittler überein. Auf die dortige Begründung kann daherinsbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen und Grenzen einer Verpflichtung zur Nachfrageund Beratung Bezug genommen werden.Satz 2 sieht die Möglichkeit für den Versicherungsnehmer vor, auf eine Beratung durch denVersicherer ganz oder teilweise zu verzichten. Damit soll einem praktischen Bedürfnis auchdes Versicherungsnehmers entsprochen werden, wenn dieser sich mit einem eindeutigenAntrag zum Abschluss einer bestimmten, einfach gelagerten Versicherung an den Versichererwendet; dies wird insbesondere beim Abschluss eines Versicherungsvertrags mit einemDirektversicherer häufig der Fall sein. Der Verzicht auf Beratung enthebt den Versichererauch von der Pflicht, die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfragen,da diese Fragepflicht ausschließlich den Zweck hat, eine sachgerechte Beratung des Versicherungsnehmerszu ermöglichen. Da durch einen Verzicht des Versicherungsnehmers aufBeratung ein Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung ausgeschlossen ist (vgl. Absatz4 Satz 2), ist im Interesse des Versicherungsnehmers für die Verzichtserklärung dieTextform vorgeschrieben. Beim Versicherungsvermittler muss von der Aufnahme einer demSatz 2 entsprechenden Vorschrift in § 64 E abgesehen werden, da die Vermittlerrichtlinieeinen generellen Verzicht auf eine Beratung im Sinne des Artikels 12 Abs. 3 nicht vorsieht.Die sowohl dem Versicherer als auch dem Vermittler obliegende Frage- und Beratungspflichtist dem Versicherungsnehmer gegenüber nur einmal zu erfüllen. Nimmt der Versicherer fürdie Akquisition von Versicherungsverträgen die Dienste von Versicherungsvertretern im Sinnedes § 60 Abs. 2 E in Anspruch, so erfüllt der nach § 64 E verpflichtete Vertreter gleichzeitigdie Pflicht des Versicherers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 E, da er auf Grund des Versicherungsvertretervertragsmit dem Versicherer für diesen handelt; einer gesetzlichen Regelungbedarf es insoweit nicht. Etwas anderes gilt im Falle einer Vermittlung durch einen Versicherungsmaklerim Sinne des § 60 Abs. 3 E; dieser wird nicht als Vertreter des Versicherers,sondern für den Versicherungsnehmer tätig. Der Versicherer darf jedoch im Falle der Einschaltungeines Versicherungsmaklers davon ausgehen, dass dieser seine ihm gegenüberdem Versicherungsnehmer obliegende Frage- und Beratungspflicht nach § 64 E erfüllt. Unter
- Seite 254 und 255: - 240 -Untertitel 2Vorschriften fü
- Seite 256 und 257: - 242 -(5) Wird über das Vermögen
- Seite 258 und 259: - 244 -§ 123 Veräußerung der ver
- Seite 260 und 261: - 246 -wirtschaftlich notwendigen B
- Seite 262 und 263: - 248 -(4) Die Verpflichtung des Ve
- Seite 264 und 265: - 250 -§ 138 Herbeiführung des Ve
- Seite 266 und 267: - 252 -§ 144 Widerruf des Versiche
- Seite 268 und 269: - 254 -§ 149 Unrichtige Altersanga
- Seite 270 und 271: - 256 -(3) Ist der Versicherer nich
- Seite 272 und 273: - 258 -§ 159 Kündigung des Versic
- Seite 274 und 275: - 260 -§ 163 Abweichende Vereinbar
- Seite 276 und 277: - 262 -Titel 3Unfallversicherung§
- Seite 278 und 279: - 264 -§ 177 BezugsberechtigungIst
- Seite 280 und 281: - 266 -und Abs. 4 ist auf die Krank
- Seite 282 und 283: - 268 -(2) Für Ausbildungs-, Ausla
- Seite 284 und 285: - 270 -§ 190 Beihilfeempfänger(1)
- Seite 286 und 287: - 272 -den veränderten Verhältnis
- Seite 288 und 289: - 274 -Person innerhalb von einem M
- Seite 290 und 291: - 276 -(3) Verlegt eine versicherte
- Seite 292 und 293: - 278 -2.4 Artikel 4 Änderung des
- Seite 294 und 295: - 280 -2.7 Artikel 7 Änderung der
- Seite 296 und 297: - 282 -b) Absatz 4a Satz 2 wird wie
- Seite 298 und 299: - 284 -2.10 Artikel 10 Änderung de
- Seite 300 und 301: - 286 -3 Begründung des Gesetzes z
- Seite 302 und 303: - 288 -und auch noch vor Vertragssc
- Seite 306 und 307: - 292 -diesen Umständen ist eine z
- Seite 308 und 309: - 294 -Absatz 5Entsprechend der Reg
- Seite 310 und 311: - 296 -ne Elemente der Lebensversic
- Seite 312 und 313: - 298 -kann in Betracht kommen, wen
- Seite 314 und 315: - 300 -getragen werden. Diese Regel
- Seite 316 und 317: - 302 -Die bisherige Vorschrift des
- Seite 318 und 319: - 304 -erreicht. Für die Aufnahme
- Seite 320 und 321: - 306 -Zu § 17Insolvenz des Versic
- Seite 322 und 323: - 308 -tragsschluss zur Kenntnis zu
- Seite 324 und 325: - 310 -Absatz 7Macht der Versichere
- Seite 326 und 327: - 312 -de gemäß § 123 BGB anzufe
- Seite 328 und 329: - 314 -Absatz 3Die Vorschrift über
- Seite 330 und 331: - 316 -bisherigen Regelung des § 6
- Seite 332 und 333: - 318 -Zu § 31Teilrücktritt, Teil
- Seite 334 und 335: - 320 -Zu § 34Auskunftspflicht des
- Seite 336 und 337: - 322 -Zu § 39LeistungsortDie Rege
- Seite 338 und 339: - 324 -nehmers. Daher soll dieses P
- Seite 340 und 341: - 326 -Die sonstigen Änderungen si
- Seite 342 und 343: - 328 -dem Versicherungsnehmer die
- Seite 344 und 345: - 330 -nehmer durch eine besondere
- Seite 346 und 347: - 332 -Versicherungsnehmer sich and
- Seite 348 und 349: - 334 -Absatz 2Absatz 2 Satz 2 und
- Seite 350 und 351: - 336 -fallen unter die Richtlinie,
- Seite 352 und 353: - 338 -Pflicht des Vermittlers fest
- 290 -Zu § 5Abweichen<strong>der</strong> VersicherungsscheinDie Vorschrift regelt wie bisher § 5 VVG die Fälle, in denen Vertragsangebot und Vertragsannahmenicht übereinstimmen. Da sich die Regelung in <strong>der</strong> Praxis bewährt hat, soll siesachlich unverän<strong>der</strong>t beibehalten werden.Absatz 1Durch die Verweisung auf Absatz 2 wird von vorneherein klargestellt, dass die Genehmigungswirkungnur unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> Absatzes 2 eintritt. Das bisherige Schriftformerfor<strong>der</strong>nisfür den Wi<strong>der</strong>spruch <strong>des</strong> Versicherungsnehmers wird systemgerecht durchdie Textform ersetzt; auch für den vergleichbaren Fall <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufs soll die Textform ausreichen(vgl. § 8 E, § 355 Abs. 2 BGB).Schließlich wird <strong>der</strong> Beginn <strong>der</strong> Monatsfrist nicht an den Empfang, son<strong>der</strong>n an den Zugang<strong>des</strong> Versicherungsscheins geknüpft. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dassnach § 3 Abs. 1 E für den Versicherungsschein die Textform genügt.Absatz 2Die redaktionellen Än<strong>der</strong>ungen in Satz 1 gegenüber <strong>der</strong> geltenden Fassung <strong>des</strong> § 5 Abs. 2VVG beruhen auf den zu Absatz 1 dargelegten Än<strong>der</strong>ungen. In Satz 2 wird für den Hinweis<strong>des</strong> Versicherers auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 ebenfalls die Textform zugelassen; imübrigen handelt es sich um sprachliche Anpassungen.Absatz 3Der Text enthält lediglich sprachliche Än<strong>der</strong>ungen gegenüber <strong>der</strong> geltenden Fassung.Absatz 4Die bisherige Vorschrift wird unverän<strong>der</strong>t beibehalten.Zu § 6Beratung <strong>des</strong> VersicherungsnehmersDie Vorschrift ist neu. Sie knüpft an die Regelung <strong>der</strong> §§ 64, 65 E an, die entsprechend denVorgaben <strong>der</strong> Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung für die Versicherungsvermittlereine eigenständige Pflicht vorsieht, für eine sachgerechte Beratung <strong>der</strong> Versicherungsnehmervor Abschluss eines Versicherungsvertrags zu sorgen. Für das Versicherungsvertragsrechtmacht es keinen Sinn, dem in den meisten Fällen für Rechnung eines Versi-