Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 290 -Zu § 5Abweichender VersicherungsscheinDie Vorschrift regelt wie bisher § 5 VVG die Fälle, in denen Vertragsangebot und Vertragsannahmenicht übereinstimmen. Da sich die Regelung in der Praxis bewährt hat, soll siesachlich unverändert beibehalten werden.Absatz 1Durch die Verweisung auf Absatz 2 wird von vorneherein klargestellt, dass die Genehmigungswirkungnur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 eintritt. Das bisherige Schriftformerfordernisfür den Widerspruch des Versicherungsnehmers wird systemgerecht durchdie Textform ersetzt; auch für den vergleichbaren Fall des Widerrufs soll die Textform ausreichen(vgl. § 8 E, § 355 Abs. 2 BGB).Schließlich wird der Beginn der Monatsfrist nicht an den Empfang, sondern an den Zugangdes Versicherungsscheins geknüpft. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dassnach § 3 Abs. 1 E für den Versicherungsschein die Textform genügt.Absatz 2Die redaktionellen Änderungen in Satz 1 gegenüber der geltenden Fassung des § 5 Abs. 2VVG beruhen auf den zu Absatz 1 dargelegten Änderungen. In Satz 2 wird für den Hinweisdes Versicherers auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 ebenfalls die Textform zugelassen; imübrigen handelt es sich um sprachliche Anpassungen.Absatz 3Der Text enthält lediglich sprachliche Änderungen gegenüber der geltenden Fassung.Absatz 4Die bisherige Vorschrift wird unverändert beibehalten.Zu § 6Beratung des VersicherungsnehmersDie Vorschrift ist neu. Sie knüpft an die Regelung der §§ 64, 65 E an, die entsprechend denVorgaben der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung für die Versicherungsvermittlereine eigenständige Pflicht vorsieht, für eine sachgerechte Beratung der Versicherungsnehmervor Abschluss eines Versicherungsvertrags zu sorgen. Für das Versicherungsvertragsrechtmacht es keinen Sinn, dem in den meisten Fällen für Rechnung eines Versi-

- 291 -cherers handelnden Vermittler Pflichten im Interesse des Versicherungsnehmers aufzuerlegen,die der Versicherer nicht haben soll (vgl. im einzelnen dazu Ziff. 1.2.2.15.4).Absatz 1Die Verpflichtung des Versicherers nach Satz 1, die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden,mit dem ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden soll, zu erfragen, sowie die Gründefür den zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben, stimmt mit der Regelungdes § 64 Satz 1 für Versicherungsvermittler überein. Auf die dortige Begründung kann daherinsbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen und Grenzen einer Verpflichtung zur Nachfrageund Beratung Bezug genommen werden.Satz 2 sieht die Möglichkeit für den Versicherungsnehmer vor, auf eine Beratung durch denVersicherer ganz oder teilweise zu verzichten. Damit soll einem praktischen Bedürfnis auchdes Versicherungsnehmers entsprochen werden, wenn dieser sich mit einem eindeutigenAntrag zum Abschluss einer bestimmten, einfach gelagerten Versicherung an den Versichererwendet; dies wird insbesondere beim Abschluss eines Versicherungsvertrags mit einemDirektversicherer häufig der Fall sein. Der Verzicht auf Beratung enthebt den Versichererauch von der Pflicht, die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfragen,da diese Fragepflicht ausschließlich den Zweck hat, eine sachgerechte Beratung des Versicherungsnehmerszu ermöglichen. Da durch einen Verzicht des Versicherungsnehmers aufBeratung ein Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung ausgeschlossen ist (vgl. Absatz4 Satz 2), ist im Interesse des Versicherungsnehmers für die Verzichtserklärung dieTextform vorgeschrieben. Beim Versicherungsvermittler muss von der Aufnahme einer demSatz 2 entsprechenden Vorschrift in § 64 E abgesehen werden, da die Vermittlerrichtlinieeinen generellen Verzicht auf eine Beratung im Sinne des Artikels 12 Abs. 3 nicht vorsieht.Die sowohl dem Versicherer als auch dem Vermittler obliegende Frage- und Beratungspflichtist dem Versicherungsnehmer gegenüber nur einmal zu erfüllen. Nimmt der Versicherer fürdie Akquisition von Versicherungsverträgen die Dienste von Versicherungsvertretern im Sinnedes § 60 Abs. 2 E in Anspruch, so erfüllt der nach § 64 E verpflichtete Vertreter gleichzeitigdie Pflicht des Versicherers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 E, da er auf Grund des Versicherungsvertretervertragsmit dem Versicherer für diesen handelt; einer gesetzlichen Regelungbedarf es insoweit nicht. Etwas anderes gilt im Falle einer Vermittlung durch einen Versicherungsmaklerim Sinne des § 60 Abs. 3 E; dieser wird nicht als Vertreter des Versicherers,sondern für den Versicherungsnehmer tätig. Der Versicherer darf jedoch im Falle der Einschaltungeines Versicherungsmaklers davon ausgehen, dass dieser seine ihm gegenüberdem Versicherungsnehmer obliegende Frage- und Beratungspflicht nach § 64 E erfüllt. Unter

- 290 -Zu § 5Abweichen<strong>der</strong> VersicherungsscheinDie Vorschrift regelt wie bisher § 5 VVG die Fälle, in denen Vertragsangebot und Vertragsannahmenicht übereinstimmen. Da sich die Regelung in <strong>der</strong> Praxis bewährt hat, soll siesachlich unverän<strong>der</strong>t beibehalten werden.Absatz 1Durch die Verweisung auf Absatz 2 wird von vorneherein klargestellt, dass die Genehmigungswirkungnur unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> Absatzes 2 eintritt. Das bisherige Schriftformerfor<strong>der</strong>nisfür den Wi<strong>der</strong>spruch <strong>des</strong> Versicherungsnehmers wird systemgerecht durchdie Textform ersetzt; auch für den vergleichbaren Fall <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufs soll die Textform ausreichen(vgl. § 8 E, § 355 Abs. 2 BGB).Schließlich wird <strong>der</strong> Beginn <strong>der</strong> Monatsfrist nicht an den Empfang, son<strong>der</strong>n an den Zugang<strong>des</strong> Versicherungsscheins geknüpft. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dassnach § 3 Abs. 1 E für den Versicherungsschein die Textform genügt.Absatz 2Die redaktionellen Än<strong>der</strong>ungen in Satz 1 gegenüber <strong>der</strong> geltenden Fassung <strong>des</strong> § 5 Abs. 2VVG beruhen auf den zu Absatz 1 dargelegten Än<strong>der</strong>ungen. In Satz 2 wird für den Hinweis<strong>des</strong> Versicherers auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 ebenfalls die Textform zugelassen; imübrigen handelt es sich um sprachliche Anpassungen.Absatz 3Der Text enthält lediglich sprachliche Än<strong>der</strong>ungen gegenüber <strong>der</strong> geltenden Fassung.Absatz 4Die bisherige Vorschrift wird unverän<strong>der</strong>t beibehalten.Zu § 6Beratung <strong>des</strong> VersicherungsnehmersDie Vorschrift ist neu. Sie knüpft an die Regelung <strong>der</strong> §§ 64, 65 E an, die entsprechend denVorgaben <strong>der</strong> Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung für die Versicherungsvermittlereine eigenständige Pflicht vorsieht, für eine sachgerechte Beratung <strong>der</strong> Versicherungsnehmervor Abschluss eines Versicherungsvertrags zu sorgen. Für das Versicherungsvertragsrechtmacht es keinen Sinn, dem in den meisten Fällen für Rechnung eines Versi-

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