Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 288 -und auch noch vor Vertragsschluss weitere Versicherungsfälle eintreten oder bekannt werdenkönnen. Abweichend vom geltenden Text, der auf die Kenntnis des Versicherungsfallesabstellt, wird daher zum einen klargestellt, dass der Versicherer seinen Prämienanspruchnach Satz 1 erst dann verliert, wenn er weiß, dass der Eintritt eines Versicherungsfallesüberhaupt ausgeschlossen ist. Außerdem soll sich der Verlust des Leistungsanspruchs desVersicherungsnehmers nach Satz 2 nur auf den ihm bekannten Versicherungsfall erstrecken.Den Parteien kann nach Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalles ein Kündigungsrechtnach den jeweils maßgeblichen Vorschriften zustehen (z. B. § 94 E bei der Sachversicherung).Bei Nichtbestehen oder Wegfall des versicherten Interesses bestimmt sich diePflicht des Versicherungsnehmers zur Prämienzahlung nach § 82 E; die bisherige Regelungin § 2 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VVG, die auf dem Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämieberuht, braucht daher nicht angepasst zu werden, sondern kann entfallen.Absatz 3Die Vorschrift entspricht sachlich dem geltenden Recht.Absatz 4Die Bestimmung in § 40 Abs. 2 Satz 1 E, die dem bisherigen § 38 Abs. 2 VVG entspricht,wonach der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei ist, wenn die Erst- oder Einmalprämiebei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist, steht im Widerspruch zum Wesender Rückwärtsversicherung. Daher gehen Rechtsprechung und Literatur zu § 2 VVG davonaus, dass § 38 Abs. 2 VVG als stillschweigend abbedungen gilt (vgl. Römer/Langheid, 2.Auflage, Rz 6 mit weiteren Nachweisen). Diese Auslegungshilfe erübrigt sich durch den neuenAbsatz 4. Die Nichtanwendbarkeit gilt auch für den neuen § 40 Abs. 2 Satz 2 E, da dieseBestimmung ebenfalls vom Einlösungsprinzip ausgeht, das dem Sinn und Zweck der Rückwärtsversicherungwiderspricht.Zu § 3VersicherungsscheinDie Vorschrift stimmt im wesentlichen mit dem bisherigen § 3 VVG überein.Absatz 1Auf die Legaldefinition des Versicherungsscheins wird verzichtet, da hierfür kein praktischesBedürfnis besteht. Abweichend vom geltenden Recht wird für den Versicherungsschein desVersicherers die Textform (§ 126b BGB) zugelassen. Schon nach § 3 Abs.1 Satz 2 VVG genügteine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift des Versicherers. Der Versicherungs-
- 289 -schein soll dem Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen, damit er sich über seineRechte und Pflichten unterrichten kann; daneben soll er auch als Beweismittel dienen. Ergibt jedoch nicht immer erschöpfend Auskunft über die Rechtsbeziehungen zwischen Versichererund Versicherungsnehmer, so dass der Informationszweck im Vordergrund steht.Diesem kann aber auch genügt werden, wenn der Versicherungsschein dem Versicherungsnehmerin Textform zur Verfügung gestellt wird. Wegen dieser sachlichen Änderung ist derBegriff der Aushändigung durch „übermitteln“ ersetzt (so auch Absatz 4).Absatz 2Die Vorschrift stimmt mit § 3 Abs. 5 VVG überein. Da sie den Inhalt des Versicherungsscheinsbetrifft, wird sie im Anschluss an Absatz 1 eingefügt.Absatz 3Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 2 VVG. Lediglich auf den Begriff der „Ersatzurkunde“wird im Hinblick auf die Textform in Absatz 1 verzichtet.Absatz 4Einzige sachliche Änderung gegenüber § 3 Abs. 3 VVG ist der Verzicht auf den bisherigenSatz 2, nach dem der Versicherer den Versicherungsnehmer auf das Recht, Abschriften seinerErklärung zu verlangen, aufmerksam zu machen hat. Eine solche Information erscheintzur Wahrung der Interessen des Versicherungsnehmers nicht erforderlich.Absatz 5Die Vorschrift entspricht § 3 Abs. 4 VVG. Wie in Absatz 3 wird auf den Begriff „Ersatzurkunde“verzichtet.Zu § 4Versicherungsschein auf den InhaberDie Vorschrift übernimmt den bisherigen § 4 VVG sachlich unverändert.Zu berücksichtigen ist, dass für den Versicherungsschein nach § 3 E die Textform zugelassenwird. Das Wertpapierrecht des BGB geht dagegen noch von der Körperlichkeit der Wertpapiereaus; dies gilt, wie sich aus § 808 Abs. 2 BGB ergibt, auch für Legitimationspapierenach § 808 BGB. Daher wird in § 4 E auf Versicherungsscheine abgestellt, die wie bisher alsUrkunde und nicht elektronisch in Textform ausgestellt sind.
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- Seite 262 und 263: - 248 -(4) Die Verpflichtung des Ve
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- 289 -schein soll dem Versicherungsnehmer <strong>zur</strong> Verfügung stehen, damit er sich über seineRechte und Pflichten unterrichten kann; daneben soll er auch als Beweismittel dienen. Ergibt jedoch nicht immer erschöpfend Auskunft über die Rechtsbeziehungen zwischen Versichererund Versicherungsnehmer, so dass <strong>der</strong> Informationszweck im Vor<strong>der</strong>grund steht.Diesem kann aber auch genügt werden, wenn <strong>der</strong> Versicherungsschein dem Versicherungsnehmerin Textform <strong>zur</strong> Verfügung gestellt wird. Wegen dieser sachlichen Än<strong>der</strong>ung ist <strong>der</strong>Begriff <strong>der</strong> Aushändigung durch „übermitteln“ ersetzt (so auch Absatz 4).Absatz 2Die Vorschrift stimmt mit § 3 Abs. 5 VVG überein. Da sie den Inhalt <strong>des</strong> Versicherungsscheinsbetrifft, wird sie im Anschluss an Absatz 1 eingefügt.Absatz 3Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 2 VVG. Lediglich auf den Begriff <strong>der</strong> „Ersat<strong>zur</strong>kunde“wird im Hinblick auf die Textform in Absatz 1 verzichtet.Absatz 4Einzige sachliche Än<strong>der</strong>ung gegenüber § 3 Abs. 3 VVG ist <strong>der</strong> Verzicht auf den bisherigenSatz 2, nach dem <strong>der</strong> Versicherer den Versicherungsnehmer auf das Recht, Abschriften seinerErklärung zu verlangen, aufmerksam zu machen hat. Eine solche Information erscheint<strong>zur</strong> Wahrung <strong>der</strong> Interessen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers nicht erfor<strong>der</strong>lich.Absatz 5Die Vorschrift entspricht § 3 Abs. 4 VVG. Wie in Absatz 3 wird auf den Begriff „Ersat<strong>zur</strong>kunde“verzichtet.Zu § 4Versicherungsschein auf den InhaberDie Vorschrift übernimmt den bisherigen § 4 VVG sachlich unverän<strong>der</strong>t.Zu berücksichtigen ist, dass für den Versicherungsschein nach § 3 E die Textform zugelassenwird. Das Wertpapierrecht <strong>des</strong> BGB geht dagegen noch von <strong>der</strong> Körperlichkeit <strong>der</strong> Wertpapiereaus; dies gilt, wie sich aus § 808 Abs. 2 BGB ergibt, auch für Legitimationspapierenach § 808 BGB. Daher wird in § 4 E auf Versicherungsscheine abgestellt, die wie bisher alsUrkunde und nicht elektronisch in Textform ausgestellt sind.