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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 288 -und auch noch vor Vertragsschluss weitere Versicherungsfälle eintreten o<strong>der</strong> bekannt werdenkönnen. Abweichend vom geltenden Text, <strong>der</strong> auf die Kenntnis <strong>des</strong> Versicherungsfallesabstellt, wird daher zum einen klargestellt, dass <strong>der</strong> Versicherer seinen Prämienanspruchnach Satz 1 erst dann verliert, wenn er weiß, dass <strong>der</strong> Eintritt eines Versicherungsfallesüberhaupt ausgeschlossen ist. Außerdem soll sich <strong>der</strong> Verlust <strong>des</strong> Leistungsanspruchs <strong>des</strong>Versicherungsnehmers nach Satz 2 nur auf den ihm bekannten Versicherungsfall erstrecken.Den Parteien kann nach Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalles ein Kündigungsrechtnach den jeweils maßgeblichen Vorschriften zustehen (z. B. § 94 E bei <strong>der</strong> Sachversicherung).Bei Nichtbestehen o<strong>der</strong> Wegfall <strong>des</strong> versicherten Interesses bestimmt sich diePflicht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers <strong>zur</strong> Prämienzahlung nach § 82 E; die bisherige Regelungin § 2 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VVG, die auf dem Grundsatz <strong>der</strong> Unteilbarkeit <strong>der</strong> Prämieberuht, braucht daher nicht angepasst zu werden, son<strong>der</strong>n kann entfallen.Absatz 3Die Vorschrift entspricht sachlich dem geltenden Recht.Absatz 4Die Bestimmung in § 40 Abs. 2 Satz 1 E, die dem bisherigen § 38 Abs. 2 VVG entspricht,wonach <strong>der</strong> Versicherer von seiner Leistungspflicht frei ist, wenn die Erst- o<strong>der</strong> Einmalprämiebei Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist, steht im Wi<strong>der</strong>spruch zum Wesen<strong>der</strong> Rückwärtsversicherung. Daher gehen Rechtsprechung und Literatur zu § 2 VVG davonaus, dass § 38 Abs. 2 VVG als stillschweigend abbedungen gilt (vgl. Römer/Langheid, 2.Auflage, Rz 6 mit weiteren Nachweisen). Diese Auslegungshilfe erübrigt sich durch den neuenAbsatz 4. Die Nichtanwendbarkeit gilt auch für den neuen § 40 Abs. 2 Satz 2 E, da dieseBestimmung ebenfalls vom Einlösungsprinzip ausgeht, das dem Sinn und Zweck <strong>der</strong> Rückwärtsversicherungwi<strong>der</strong>spricht.Zu § 3VersicherungsscheinDie Vorschrift stimmt im wesentlichen mit dem bisherigen § 3 VVG überein.Absatz 1Auf die Legaldefinition <strong>des</strong> Versicherungsscheins wird verzichtet, da hierfür kein praktischesBedürfnis besteht. Abweichend vom geltenden Recht wird für den Versicherungsschein <strong>des</strong>Versicherers die Textform (§ 126b BGB) zugelassen. Schon nach § 3 Abs.1 Satz 2 VVG genügteine Nachbildung <strong>der</strong> eigenhändigen Unterschrift <strong>des</strong> Versicherers. Der Versicherungs-

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