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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 287 -Klarstellung in Absatz 2 Satz 2, dass als Prämie auch die Beiträge beim Versicherungsvereinauf Gegenseitigkeit gelten, verzichtet.Die Vorschrift erfasst auch die Versicherung durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag (dazuZiff. 1.2.2.1.1).Die Prämienzahlungspflicht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers in Satz 2 entspricht dem § 1 Abs. 2Satz 1 VVG.Zu § 2RückwärtsversicherungDie neue Regelung entspricht in <strong>der</strong> Sache weitgehend dem geltenden Recht.Absatz 1Die Neufassung enthält eine Legaldefinition <strong>der</strong> Rückwärtsversicherung. Eine Rückwärtsversicherungist danach gegeben, wenn <strong>der</strong> materielle Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt<strong>des</strong> Vertragsschlusses liegt. Der neue Text stellt im übrigen klar, dass auch eine reineRückwärtsversicherung möglich ist.Absatz 2Satz 1 weicht sachlich von § 2 Abs. 2 Satz 1 VVG zunächst insofern ab, als bezüglich <strong>der</strong>Kenntnis <strong>des</strong> Versicherers nicht auf den Vertragsschluss, son<strong>der</strong>n auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> Abgabeseiner auf den Abschluss <strong>des</strong> Vertrags gerichteten Willenserklärung abgestellt wird.Dies ist im Regelfall die Annahmeerklärung <strong>des</strong> Versicherers, so dass <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitige Rechtszustandpraktisch nur unwesentlich geän<strong>der</strong>t wird. Diese Än<strong>der</strong>ung ist aber erfor<strong>der</strong>lich, umzu einer Übereinstimmung mit <strong>der</strong> entsprechenden Än<strong>der</strong>ung in Satz 2 beim Versicherungsnehmerzu kommen. Dort erscheint es notwendig, bezüglich <strong>der</strong> Kenntnis <strong>des</strong> Versicherungsnehmersvom Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles nicht auf den Vertragsschluss, son<strong>der</strong>nauf den Zeitpunkt <strong>der</strong> Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungabzustellen. Da dies im Regelfall seine Antragstellung und nur in Ausnahmefällen seine Annahmeerklärungist, wird dem eigentlichen Zweck <strong>der</strong> Rückwärtsversicherung, das Risiko<strong>des</strong> Versicherungsnehmers für die Zeit zwischen Antrag und Vertragsschluss abzusichern,Rechnung getragen.Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass in <strong>der</strong> Praxis auch nach Eintritt eines Versicherungsfallesdurchaus Interesse am Weiterbestehen <strong>des</strong> Vertrags bestehen kann, da künftig

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