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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 286 -3 Begründung <strong>des</strong> Gesetzes <strong>zur</strong> <strong>Reform</strong> <strong>des</strong> Versicherungsvertragsrechts3.1 Zu Artikel 1 – Gesetz über den Versicherungsvertrag(Versicherungsvertragsgesetz 2006 – VVG 2006)Zu § 1Vertragstypische PflichtenIm bisherigen § 1 VVG ist <strong>der</strong> Begriff <strong>des</strong> Versicherungsvertrags nicht näher bestimmt. Absatz1 regelt zum einen für die Schadenversicherung, zum an<strong>der</strong>en für die Personenversicherungdie charakteristischen Verpflichtungen <strong>des</strong> Versicherers. Die Gegenüberstellungdieser Begriffe ist jedoch sachlich nicht zutreffend, da eine Personenversicherung auch eineSchadenversicherung beinhalten kann (z. B. Krankenversicherung).§ 1 E umschreibt für alle Arten von Versicherungen die vertragstypischen Pflichten <strong>der</strong> Vertragspartner.Auf eine Definition <strong>des</strong> Begriffes <strong>der</strong> Versicherung wird weiterhin verzichtet, dasie auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> aktuellen Versicherungsformen bestimmt werden müsste und damitunbeabsichtigt zukünftige Entwicklungen <strong>der</strong> Versicherungsprodukte vom Anwendungsbereich<strong>des</strong> Versicherungsvertragsgesetzes ausgeschlossen werden könnten. Als entscheiden<strong>des</strong>Merkmal wird in Satz 1 die Absicherung eines bestimmten Risikos <strong>des</strong> Versicherungsnehmersdurch den Versicherer festgelegt; sie besteht in <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers,bei Eintritt <strong>des</strong> vertraglich, insbeson<strong>der</strong>e auch durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungenbestimmten Versicherungsfalles die versprochene Ausgleichsleistung zuerbringen. Diese Formulierung erscheint einerseits ausreichend, den Anwendungsbereich<strong>des</strong> Gesetzes zu bestimmen, an<strong>der</strong>erseits hinreichend offen, um auch heute noch nicht bekannteVersicherungsprodukte einzubeziehen.Die Vorschrift erfasst zunächst beide grundsätzlichen Organisationsformen <strong>der</strong> Versicherung,den privatrechtlichen Versicherungsvertrag zwischen zwei rechtlich und wirtschaftlichselbständigen Partnern wie auch den Versicherungsschutz im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Zugehörigkeit<strong>des</strong> Versicherungsnehmers zu einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.Im letzteren Falle können die relevanten Bestimmungen über den Versicherungsschutz aufVereinssatzung und Einzelvertrag unterschiedlich verteilt werden; die Anwendung <strong>des</strong> Gesetzesbleibt davon unberührt. Einer ausdrücklichen Klarstellung dieser selbstverständlichenTatsache im Gesetz bedarf es nicht. Konsequenterweise wird daher auch auf die bisherige

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