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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 16 -Ablösung eines Baudarlehens abgeschlossen wird und sich infolge <strong>des</strong> unerwarteten Rückganges<strong>der</strong> Überschüsse eine Finanzierungslücke abzeichnet. § 6 Abs. 3 Satz 1 E sieht dahervor, dass dem Versicherer die Pflicht <strong>zur</strong> Nachfrage und Beratung auch während <strong>der</strong>Dauer <strong>des</strong> Vertragsverhältnisses obliegt, soweit hierfür objektiv ein Anlass besteht. Der Versicherungsnehmerkann auch hier auf eine Beratung in Textform verzichten. Dann entfälltauch die Pflicht <strong>des</strong> Versicherers <strong>zur</strong> Nachfrage.Nach § 6 Abs. 4 E wird als Sanktion einer schuldhaften Verletzung <strong>der</strong> eigenen Pflichten <strong>des</strong>Versicherers ein Schadensersatzanspruch <strong>des</strong> Versicherungsnehmers vorgesehen. Nebendem Versicherer haftet <strong>der</strong> Vertreter, <strong>der</strong> seine eigenen Pflichten nach § 64 E verletzt, gesamtschuldnerisch.1.2.2.4 Leitbil<strong>der</strong> für bestimmte VersicherungsverträgeDie <strong>Kommission</strong> hat ursprünglich in Betracht gezogen, in die Vorschriften über die Verträge<strong>der</strong> einzelnen Versicherungszweige Grundsätze über die Vertragsgestaltung im Sinne einesgesetzlichen Leitbil<strong>des</strong> aufzunehmen.Ansatzpunkte für solche Leitbil<strong>der</strong> finden sich <strong>der</strong>zeit in den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 1, 108, 116,129 und 149 VVG. Die Ausformulierung eines gesetzlichen Leitbil<strong>des</strong> für bestimmte Versicherungsverträgewürde aber darüber hinaus voraussetzen, wenigstens die wichtigsten Elemente<strong>des</strong> einzelnen Versicherungsvertragstyps im Gesetz inhaltlich so präzise zu beschreiben,dass die Leitbildregelung Vertragsinhalt werden kann; ein lückenhaftes „Teilleitbild“ mitbreitem Ergänzungsbedarf, <strong>der</strong> immer vom Versicherer ausgefüllt würde, führt nicht weiter.Der Umfang einer solchen Regelung und die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Formulierung einzelnerVertragsbestandteile würden noch größer, wenn an die Stelle eines bloßen Leitbil<strong>des</strong> einStandardvertrag treten würde, <strong>der</strong> in einem eigenen Unterabschnitt geson<strong>der</strong>t für den Fallbeschrieben wird, dass ihn die Vertragsparteien als Grundlage ihres Versicherungsvertragswählen o<strong>der</strong> jedenfalls nicht ausdrücklich ausschließen.Ein solches Leitbild könnte nicht verbindlich ausgestaltet werden, da an<strong>der</strong>enfalls die Produktgestaltungsfreiheit<strong>der</strong> Versicherer aufgehoben würde; das gilt erst recht für einen Standardvertrag.Je<strong>der</strong> Versicherer müsste also berechtigt sein, nicht nur das Leitbild bzw. denStandardvertrag insgesamt durch ein eigenes Vertragswerk zu ersetzen, son<strong>der</strong>n auch inEinzelpunkten abweichende Regelungen vorzusehen. Unterstellt man einerseits eine weitgehendan Verbraucherschutzüberlegungen orientierte Fassung und geht man an<strong>der</strong>erseits

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