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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 284 -2.10 Artikel 10 Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Elften Buches SozialgesetzbuchDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 <strong>des</strong> Gesetzesvom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch .... , wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:1. § 23 Abs. 6 wird aufgehoben.2. § 110 Abs. 4 Satz 2 wird aufgehoben.2.11 Artikel 11 Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> SozialgerichtsgesetzesIn § 51 Abs. 2 Satz 3 <strong>des</strong> Sozialgerichtsgesetzes in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Gesetz vom .... geän<strong>der</strong>t wordenist, werden die Wörter „und die private Pflegeversicherung“ gestrichen.2.12 Artikel 12 Rückkehr zum einheitlichen VerordnungsrangDie auf Artikel 3 beruhenden Teile <strong>der</strong> VVG-Informationspflichtenverordnung und die aufArtikel 7 beruhenden Teile <strong>der</strong> dort geän<strong>der</strong>ten Rechtsverordnung können auf Grund <strong>der</strong>jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geän<strong>der</strong>t werden.2.13 Artikel 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar <strong>des</strong> zweiten auf die Verkündung folgenden Jahres inKraft.

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