Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 282 -b) Absatz 4a Satz 2 wird wie folgt gefasst:„Für Versicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten nach § 187 Abs. 2 und 3 desVersicherungsvertragsgesetzes 2006 sowie bei Tarifen, die regelmäßig spätestens mitVollendung des 65. Lebensjahres enden, gilt Satz 1 nicht.“c) Dem Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:„(6) Substitutive Krankenversicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten nach § 187Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 bis 5 des Versicherungsvertragsgesetzes 2006 können ohneAlterungsrückstellung kalkuliert werden.“6. § 12b wird wie folgt geändert:a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkuliertenTarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungeneinschließlich der Schadenregulierungskosten zu vergleichen.“b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt:„(2a) Absatz 2 gilt entsprechend für den Rechnungszins.(2b) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherungkalkulierten Tarif jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeitenzu vergleichen. Weichen die von der Aufsichtsbehörde veröffentlichten Sterbewahrscheinlichkeitenvon den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten ab, so hat dasUnternehmen die Prämien dieser Tarife auf der Grundlage der von der Aufsichtsbehördezuletzt veröffentlichten Sterbewahrscheinlichkeiten anzupassen. Absatz 2 Satz3 bis 5 gilt entsprechend.“c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 178g Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes“durch die Angabe „§ 195 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes 2006“ ersetzt.7. § 12c Abs. 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sind im Einvernehmen mit demBundesministerium der Justiz zu erlassen.“8. § 12f wird wie folgt gefasst:„§12fPflegeversicherung

- 283 -Für die private Pflegeversicherung gelten die Vorschriften der §§ 110 und 111 des ElftenBuches Sozialgesetzbuch, des § 257 Abs. 2b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowiedes § 12 Abs. 1 bis 4 und der §§ 12b und 12c entsprechend.“9. In der Überschrift des § 85a wird das Wort „Verbraucherinformation“ durch das Wort „Informationen“ersetzt.10. In § 110a Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter „mit der Maßgabe, dass in der Verbraucherinformationnach Anlage Teil D Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe h auch die Anschrift einer sonstigenStelle anzugeben ist, an die sich der Versicherungsnehmer bei Beschwerden überden Versicherer nach dem ausländischen Recht wenden kann“ gestrichen.11. In § 111 Abs. 2 werden die Wörter „des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über denVersicherungsvertrag“ durch die Wörter „des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz2006“ ersetzt.12. § 113 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:„4. § 10a mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer die Angaben nach § 10a Abs. 3 erhält;“2.9 Artikel 9 Änderung des Fünften Buches SozialgesetzbuchDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzesvom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477. 2482), zuletzt geändert durch ..... , wirdwie folgt geändert:1. § 5 Abs. 9 und 10 wird aufgehoben.2. § 257 Abs. 2c wird aufgehoben.

- 282 -b) Absatz 4a Satz 2 wird wie folgt gefasst:„Für Versicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten nach § 187 Abs. 2 und 3 <strong>des</strong>Versicherungsvertragsgesetzes 2006 sowie bei Tarifen, die regelmäßig spätestens mitVollendung <strong>des</strong> 65. Lebensjahres enden, gilt Satz 1 nicht.“c) Dem Absatz 5 wird folgen<strong>der</strong> Absatz 6 angefügt:„(6) Substitutive Krankenversicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten nach § 187Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 bis 5 <strong>des</strong> Versicherungsvertragsgesetzes 2006 können ohneAlterungsrückstellung kalkuliert werden.“6. § 12b wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art <strong>der</strong> Lebensversicherung kalkuliertenTarif zumin<strong>des</strong>t jährlich die erfor<strong>der</strong>lichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungeneinschließlich <strong>der</strong> Schadenregulierungskosten zu vergleichen.“b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt:„(2a) Absatz 2 gilt entsprechend für den Rechnungszins.(2b) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art <strong>der</strong> Lebensversicherungkalkulierten Tarif jährlich die erfor<strong>der</strong>lichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeitenzu vergleichen. Weichen die von <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde veröffentlichten Sterbewahrscheinlichkeitenvon den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten ab, so hat dasUnternehmen die Prämien dieser Tarife auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Aufsichtsbehördezuletzt veröffentlichten Sterbewahrscheinlichkeiten anzupassen. Absatz 2 Satz3 bis 5 gilt entsprechend.“c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 178g Abs. 3 <strong>des</strong> Versicherungsvertragsgesetzes“durch die Angabe „§ 195 Abs. 2 und 3 <strong>des</strong> Versicherungsvertragsgesetzes 2006“ ersetzt.7. § 12c Abs. 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sind im Einvernehmen mit demBun<strong>des</strong>ministerium <strong>der</strong> Justiz zu erlassen.“8. § 12f wird wie folgt gefasst:„§12fPflegeversicherung

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