Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ... Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
- 282 -b) Absatz 4a Satz 2 wird wie folgt gefasst:„Für Versicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten nach § 187 Abs. 2 und 3 desVersicherungsvertragsgesetzes 2006 sowie bei Tarifen, die regelmäßig spätestens mitVollendung des 65. Lebensjahres enden, gilt Satz 1 nicht.“c) Dem Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:„(6) Substitutive Krankenversicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten nach § 187Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 bis 5 des Versicherungsvertragsgesetzes 2006 können ohneAlterungsrückstellung kalkuliert werden.“6. § 12b wird wie folgt geändert:a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkuliertenTarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungeneinschließlich der Schadenregulierungskosten zu vergleichen.“b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt:„(2a) Absatz 2 gilt entsprechend für den Rechnungszins.(2b) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherungkalkulierten Tarif jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeitenzu vergleichen. Weichen die von der Aufsichtsbehörde veröffentlichten Sterbewahrscheinlichkeitenvon den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten ab, so hat dasUnternehmen die Prämien dieser Tarife auf der Grundlage der von der Aufsichtsbehördezuletzt veröffentlichten Sterbewahrscheinlichkeiten anzupassen. Absatz 2 Satz3 bis 5 gilt entsprechend.“c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 178g Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes“durch die Angabe „§ 195 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes 2006“ ersetzt.7. § 12c Abs. 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sind im Einvernehmen mit demBundesministerium der Justiz zu erlassen.“8. § 12f wird wie folgt gefasst:„§12fPflegeversicherung
- 283 -Für die private Pflegeversicherung gelten die Vorschriften der §§ 110 und 111 des ElftenBuches Sozialgesetzbuch, des § 257 Abs. 2b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowiedes § 12 Abs. 1 bis 4 und der §§ 12b und 12c entsprechend.“9. In der Überschrift des § 85a wird das Wort „Verbraucherinformation“ durch das Wort „Informationen“ersetzt.10. In § 110a Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter „mit der Maßgabe, dass in der Verbraucherinformationnach Anlage Teil D Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe h auch die Anschrift einer sonstigenStelle anzugeben ist, an die sich der Versicherungsnehmer bei Beschwerden überden Versicherer nach dem ausländischen Recht wenden kann“ gestrichen.11. In § 111 Abs. 2 werden die Wörter „des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über denVersicherungsvertrag“ durch die Wörter „des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz2006“ ersetzt.12. § 113 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:„4. § 10a mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer die Angaben nach § 10a Abs. 3 erhält;“2.9 Artikel 9 Änderung des Fünften Buches SozialgesetzbuchDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzesvom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477. 2482), zuletzt geändert durch ..... , wirdwie folgt geändert:1. § 5 Abs. 9 und 10 wird aufgehoben.2. § 257 Abs. 2c wird aufgehoben.
- Seite 246 und 247: - 232 -§ 89 Abweichende Vereinbaru
- Seite 248 und 249: - 234 -§ 96 Veräußerung der vers
- Seite 250 und 251: - 236 -§ 102 Kosten des Rechtsschu
- Seite 252 und 253: - 238 -§ 107 Fälligkeit der Versi
- Seite 254 und 255: - 240 -Untertitel 2Vorschriften fü
- Seite 256 und 257: - 242 -(5) Wird über das Vermögen
- Seite 258 und 259: - 244 -§ 123 Veräußerung der ver
- Seite 260 und 261: - 246 -wirtschaftlich notwendigen B
- Seite 262 und 263: - 248 -(4) Die Verpflichtung des Ve
- Seite 264 und 265: - 250 -§ 138 Herbeiführung des Ve
- Seite 266 und 267: - 252 -§ 144 Widerruf des Versiche
- Seite 268 und 269: - 254 -§ 149 Unrichtige Altersanga
- Seite 270 und 271: - 256 -(3) Ist der Versicherer nich
- Seite 272 und 273: - 258 -§ 159 Kündigung des Versic
- Seite 274 und 275: - 260 -§ 163 Abweichende Vereinbar
- Seite 276 und 277: - 262 -Titel 3Unfallversicherung§
- Seite 278 und 279: - 264 -§ 177 BezugsberechtigungIst
- Seite 280 und 281: - 266 -und Abs. 4 ist auf die Krank
- Seite 282 und 283: - 268 -(2) Für Ausbildungs-, Ausla
- Seite 284 und 285: - 270 -§ 190 Beihilfeempfänger(1)
- Seite 286 und 287: - 272 -den veränderten Verhältnis
- Seite 288 und 289: - 274 -Person innerhalb von einem M
- Seite 290 und 291: - 276 -(3) Verlegt eine versicherte
- Seite 292 und 293: - 278 -2.4 Artikel 4 Änderung des
- Seite 294 und 295: - 280 -2.7 Artikel 7 Änderung der
- Seite 298 und 299: - 284 -2.10 Artikel 10 Änderung de
- Seite 300 und 301: - 286 -3 Begründung des Gesetzes z
- Seite 302 und 303: - 288 -und auch noch vor Vertragssc
- Seite 304 und 305: - 290 -Zu § 5Abweichender Versiche
- Seite 306 und 307: - 292 -diesen Umständen ist eine z
- Seite 308 und 309: - 294 -Absatz 5Entsprechend der Reg
- Seite 310 und 311: - 296 -ne Elemente der Lebensversic
- Seite 312 und 313: - 298 -kann in Betracht kommen, wen
- Seite 314 und 315: - 300 -getragen werden. Diese Regel
- Seite 316 und 317: - 302 -Die bisherige Vorschrift des
- Seite 318 und 319: - 304 -erreicht. Für die Aufnahme
- Seite 320 und 321: - 306 -Zu § 17Insolvenz des Versic
- Seite 322 und 323: - 308 -tragsschluss zur Kenntnis zu
- Seite 324 und 325: - 310 -Absatz 7Macht der Versichere
- Seite 326 und 327: - 312 -de gemäß § 123 BGB anzufe
- Seite 328 und 329: - 314 -Absatz 3Die Vorschrift über
- Seite 330 und 331: - 316 -bisherigen Regelung des § 6
- Seite 332 und 333: - 318 -Zu § 31Teilrücktritt, Teil
- Seite 334 und 335: - 320 -Zu § 34Auskunftspflicht des
- Seite 336 und 337: - 322 -Zu § 39LeistungsortDie Rege
- Seite 338 und 339: - 324 -nehmers. Daher soll dieses P
- Seite 340 und 341: - 326 -Die sonstigen Änderungen si
- Seite 342 und 343: - 328 -dem Versicherungsnehmer die
- Seite 344 und 345: - 330 -nehmer durch eine besondere
- 282 -b) Absatz 4a Satz 2 wird wie folgt gefasst:„Für Versicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten nach § 187 Abs. 2 und 3 <strong>des</strong>Versicherungsvertragsgesetzes 2006 sowie bei Tarifen, die regelmäßig spätestens mitVollendung <strong>des</strong> 65. Lebensjahres enden, gilt Satz 1 nicht.“c) Dem Absatz 5 wird folgen<strong>der</strong> Absatz 6 angefügt:„(6) Substitutive Krankenversicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten nach § 187Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 bis 5 <strong>des</strong> Versicherungsvertragsgesetzes 2006 können ohneAlterungsrückstellung kalkuliert werden.“6. § 12b wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art <strong>der</strong> Lebensversicherung kalkuliertenTarif zumin<strong>des</strong>t jährlich die erfor<strong>der</strong>lichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungeneinschließlich <strong>der</strong> Schadenregulierungskosten zu vergleichen.“b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt:„(2a) Absatz 2 gilt entsprechend für den Rechnungszins.(2b) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art <strong>der</strong> Lebensversicherungkalkulierten Tarif jährlich die erfor<strong>der</strong>lichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeitenzu vergleichen. Weichen die von <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde veröffentlichten Sterbewahrscheinlichkeitenvon den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten ab, so hat dasUnternehmen die Prämien dieser Tarife auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Aufsichtsbehördezuletzt veröffentlichten Sterbewahrscheinlichkeiten anzupassen. Absatz 2 Satz3 bis 5 gilt entsprechend.“c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 178g Abs. 3 <strong>des</strong> Versicherungsvertragsgesetzes“durch die Angabe „§ 195 Abs. 2 und 3 <strong>des</strong> Versicherungsvertragsgesetzes 2006“ ersetzt.7. § 12c Abs. 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sind im Einvernehmen mit demBun<strong>des</strong>ministerium <strong>der</strong> Justiz zu erlassen.“8. § 12f wird wie folgt gefasst:„§12fPflegeversicherung