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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 281 -(2) Vor Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrags ist von dem Interessenten<strong>der</strong> Empfang eines amtlichen Informationsblattes <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>anstalt zu bestätigen, welchesüber die verschiedenen Prinzipien <strong>der</strong> gesetzlichen sowie <strong>der</strong> privaten Krankenversicherungaufklärt.(3) Gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern <strong>der</strong> Pensionsfonds imSinne von § 112 Abs. 1 müssen die nachfolgend aufgeführten Informationen erteilt werden:1. Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz <strong>des</strong> Pensionsfonds und <strong>der</strong> etwaigen Nie<strong>der</strong>lassung,über die <strong>der</strong> Vertrag abgeschlossen werden soll;2. Angabe <strong>zur</strong> Laufzeit;3. allgemeine Angaben über die für diese Versorgungsart geltende Steuerregelung;4. den Jahresabschluss und den Lagebericht auf Anfrage.Je<strong>der</strong> Versorgungsanwärter erhält außerdem aussagekräftige Informationen über1. die voraussichtliche Höhe <strong>der</strong> ihm zustehenden Leistungen und2. die Anlagemöglichkeiten und die Struktur <strong>des</strong> Anlagenportfolios sowie Informationenüber das Risikopotential und die Kosten <strong>der</strong> Vermögensverwaltung, sofern <strong>der</strong> Versorgungsanwärterdas Anlagerisiko trägt;die genannten Auskünfte sind dem Versorgungsanwärter jährlich zu erteilen. Ferner erhältje<strong>der</strong> Versorgungsempfänger angemessene Informationen über die Versorgungsleistungenund die Zahlungsmodalitäten.3. Die Anlage Teil D zu § 10a wird aufgehoben.4. In § 11b Satz 3 wird die Angabe „§ 172 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 <strong>des</strong> Versicherungsvertragsgesetzes“durch die Angabe „§ 157 <strong>des</strong> Versicherungsvertragsgesetzes2006“ ersetzt.5. § 12 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) In Absatz 1 wird <strong>der</strong> Einleitungssatz vor Nummer 1 wie folgt gefasst:„Soweit die Krankenversicherung ganz o<strong>der</strong> teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystemvorgesehenen Kranken- o<strong>der</strong> Pflegeversicherungsschutz ersetzenkann (substitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland vorbehaltlich <strong>des</strong> Absatzes6 nur nach Art <strong>der</strong> Lebensversicherung betrieben werden, wobei“.

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