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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 280 -2.7 Artikel 7 Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung§ 9 Satz 2 <strong>der</strong> Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S.1837), die zuletzt durch Gesetz vom .... geän<strong>der</strong>t worden ist, wird aufgehoben.2.8 Artikel 8 Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> VersicherungsaufsichtsgesetzesDas Versicherungsaufsichtsgesetz in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 17. Dezember1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom ...., wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:1. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird <strong>der</strong> Punkt durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 3 folgendeNummer 4 angefügt:„4. im Falle <strong>des</strong> Betriebs <strong>der</strong> Krankenversicherung Tatsachen vorliegen, welche die Annahmerechtfertigen, dass das Versicherungsunternehmen Tarife einführen wird, die imSinne <strong>des</strong> § 196 <strong>des</strong> Versicherungsvertragsgesetzes 2006 einen gleichartigen Versicherungsschutzgewähren wie die Tarife eines an<strong>der</strong>en mit ihm konzernmäßig verbundenenVersicherungsunternehmens, sofern durch die Einführung solcher Tarife die Belange <strong>der</strong>Versicherten nicht ausreichend gewahrt werden.“2. § 10a wird wie folgt gefasst:„§ 10aMehrere Anträge, Informationen bei Krankenversicherung und Pensionsfonds(1) Antragsvordrucke dürfen nur so viele Anträge auf Abschluss rechtlich selbständiger Versicherungsverträgeenthalten, dass die Übersichtlichkeit, Lesbarkeit und Verständlichkeitnicht beeinträchtigt werden. Der Antragsteller ist schriftlich und unter beson<strong>der</strong>er Hervorhebungauf die rechtliche Selbständigkeit <strong>der</strong> beantragten Verträge einschließlich <strong>der</strong> für sievorgesehenen Versicherungsbedingungen sowie auf die jeweils geltenden Antragsbindungsfristenund Vertragslaufzeiten hinzuweisen.

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