Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ... Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

12.07.2015 Aufrufe

- 278 -2.4 Artikel 4 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs§ 330 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar2002 (BGBl. I S. 42, 112), das zuletzt durch Gesetz vom .... geändert worden ist, wird wiefolgt geändert:1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 330Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag“2. Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Leibrente an einen Dritten vereinbart,so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, dieLeistung zu fordern.“2.5 Artikel 5 Änderung des HandelsgesetzbuchsDer Zehnte Abschnitt des Fünften Buches und § 905 des Handelgesetzbuchs in der im BundesgesetzblattTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,das zuletzt durch Gesetz vom ... geändert worden ist, werden aufgehoben.2.6 Artikel 6 Änderung des PflichtversicherungsgesetzesDas Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch...., wird wie folgt geändert:1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

- 279 -a) In Satz 3 werden die Wörter „des Sechsten Titels des Zweiten Abschnitts des Gesetzesüber den Versicherungsvertrag“ durch die Wörter „der §§ 101 bis 125 des Versicherungsvertragsgesetzes2006“ ersetzt.b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Nrn. 9 bis 11“ durch die Angabe „§§ 122, 125 des Versicherungsvertragsgesetzes2006“ ersetzt.2. § 3 wird wie folgt gefasst:„§ 3Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet,weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrerohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, so kann der Versicherer denDritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 2006nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadenversichereroder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Drittejedoch in der Lage ist, von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflichtbefreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens zu erlangen, entfällt die Leistungspflichtdes Versicherers.“3. In § 3a wird im Einleitungssatz die Angabe „§ 3 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 116 Abs.1 desVersicherungsvertragsgesetzes 2006“ ersetzt.4. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:„§ 3bSchließt der Erwerber eines veräußerten Fahrzeugs eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ohne das auf ihn übergegangene Versicherungsverhältnis zukündigen, so gilt dieses mit Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses als gekündigt.“

- 278 -2.4 Artikel 4 Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs§ 330 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 2. Januar2002 (BGBl. I S. 42, 112), das zuletzt durch Gesetz vom .... geän<strong>der</strong>t worden ist, wird wiefolgt geän<strong>der</strong>t:1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 330Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag“2. Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung <strong>der</strong> Leibrente an einen Dritten vereinbart,so ist im Zweifel anzunehmen, dass <strong>der</strong> Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, dieLeistung zu for<strong>der</strong>n.“2.5 Artikel 5 Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> HandelsgesetzbuchsDer Zehnte Abschnitt <strong>des</strong> Fünften Buches und § 905 <strong>des</strong> Handelgesetzbuchs in <strong>der</strong> im Bun<strong>des</strong>gesetzblattTeil III, Glie<strong>der</strong>ungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,das zuletzt durch Gesetz vom ... geän<strong>der</strong>t worden ist, werden aufgehoben.2.6 Artikel 6 Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> PflichtversicherungsgesetzesDas Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch...., wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!