Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 278 -2.4 Artikel 4 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs§ 330 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar2002 (BGBl. I S. 42, 112), das zuletzt durch Gesetz vom .... geändert worden ist, wird wiefolgt geändert:1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 330Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag“2. Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Leibrente an einen Dritten vereinbart,so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, dieLeistung zu fordern.“2.5 Artikel 5 Änderung des HandelsgesetzbuchsDer Zehnte Abschnitt des Fünften Buches und § 905 des Handelgesetzbuchs in der im BundesgesetzblattTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,das zuletzt durch Gesetz vom ... geändert worden ist, werden aufgehoben.2.6 Artikel 6 Änderung des PflichtversicherungsgesetzesDas Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch...., wird wie folgt geändert:1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- 279 -a) In Satz 3 werden die Wörter „des Sechsten Titels des Zweiten Abschnitts des Gesetzesüber den Versicherungsvertrag“ durch die Wörter „der §§ 101 bis 125 des Versicherungsvertragsgesetzes2006“ ersetzt.b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Nrn. 9 bis 11“ durch die Angabe „§§ 122, 125 des Versicherungsvertragsgesetzes2006“ ersetzt.2. § 3 wird wie folgt gefasst:„§ 3Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet,weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrerohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, so kann der Versicherer denDritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 2006nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadenversichereroder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Drittejedoch in der Lage ist, von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflichtbefreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens zu erlangen, entfällt die Leistungspflichtdes Versicherers.“3. In § 3a wird im Einleitungssatz die Angabe „§ 3 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 116 Abs.1 desVersicherungsvertragsgesetzes 2006“ ersetzt.4. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:„§ 3bSchließt der Erwerber eines veräußerten Fahrzeugs eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ohne das auf ihn übergegangene Versicherungsverhältnis zukündigen, so gilt dieses mit Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses als gekündigt.“
- Seite 242 und 243: - 228 -§ 81 Beseitigung der Doppel
- Seite 244 und 245: - 230 -Umständen nach für geboten
- Seite 246 und 247: - 232 -§ 89 Abweichende Vereinbaru
- Seite 248 und 249: - 234 -§ 96 Veräußerung der vers
- Seite 250 und 251: - 236 -§ 102 Kosten des Rechtsschu
- Seite 252 und 253: - 238 -§ 107 Fälligkeit der Versi
- Seite 254 und 255: - 240 -Untertitel 2Vorschriften fü
- Seite 256 und 257: - 242 -(5) Wird über das Vermögen
- Seite 258 und 259: - 244 -§ 123 Veräußerung der ver
- Seite 260 und 261: - 246 -wirtschaftlich notwendigen B
- Seite 262 und 263: - 248 -(4) Die Verpflichtung des Ve
- Seite 264 und 265: - 250 -§ 138 Herbeiführung des Ve
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- Seite 268 und 269: - 254 -§ 149 Unrichtige Altersanga
- Seite 270 und 271: - 256 -(3) Ist der Versicherer nich
- Seite 272 und 273: - 258 -§ 159 Kündigung des Versic
- Seite 274 und 275: - 260 -§ 163 Abweichende Vereinbar
- Seite 276 und 277: - 262 -Titel 3Unfallversicherung§
- Seite 278 und 279: - 264 -§ 177 BezugsberechtigungIst
- Seite 280 und 281: - 266 -und Abs. 4 ist auf die Krank
- Seite 282 und 283: - 268 -(2) Für Ausbildungs-, Ausla
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- Seite 286 und 287: - 272 -den veränderten Verhältnis
- Seite 288 und 289: - 274 -Person innerhalb von einem M
- Seite 290 und 291: - 276 -(3) Verlegt eine versicherte
- Seite 294 und 295: - 280 -2.7 Artikel 7 Änderung der
- Seite 296 und 297: - 282 -b) Absatz 4a Satz 2 wird wie
- Seite 298 und 299: - 284 -2.10 Artikel 10 Änderung de
- Seite 300 und 301: - 286 -3 Begründung des Gesetzes z
- Seite 302 und 303: - 288 -und auch noch vor Vertragssc
- Seite 304 und 305: - 290 -Zu § 5Abweichender Versiche
- Seite 306 und 307: - 292 -diesen Umständen ist eine z
- Seite 308 und 309: - 294 -Absatz 5Entsprechend der Reg
- Seite 310 und 311: - 296 -ne Elemente der Lebensversic
- Seite 312 und 313: - 298 -kann in Betracht kommen, wen
- Seite 314 und 315: - 300 -getragen werden. Diese Regel
- Seite 316 und 317: - 302 -Die bisherige Vorschrift des
- Seite 318 und 319: - 304 -erreicht. Für die Aufnahme
- Seite 320 und 321: - 306 -Zu § 17Insolvenz des Versic
- Seite 322 und 323: - 308 -tragsschluss zur Kenntnis zu
- Seite 324 und 325: - 310 -Absatz 7Macht der Versichere
- Seite 326 und 327: - 312 -de gemäß § 123 BGB anzufe
- Seite 328 und 329: - 314 -Absatz 3Die Vorschrift über
- Seite 330 und 331: - 316 -bisherigen Regelung des § 6
- Seite 332 und 333: - 318 -Zu § 31Teilrücktritt, Teil
- Seite 334 und 335: - 320 -Zu § 34Auskunftspflicht des
- Seite 336 und 337: - 322 -Zu § 39LeistungsortDie Rege
- Seite 338 und 339: - 324 -nehmers. Daher soll dieses P
- Seite 340 und 341: - 326 -Die sonstigen Änderungen si
- 278 -2.4 Artikel 4 Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs§ 330 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 2. Januar2002 (BGBl. I S. 42, 112), das zuletzt durch Gesetz vom .... geän<strong>der</strong>t worden ist, wird wiefolgt geän<strong>der</strong>t:1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 330Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag“2. Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung <strong>der</strong> Leibrente an einen Dritten vereinbart,so ist im Zweifel anzunehmen, dass <strong>der</strong> Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, dieLeistung zu for<strong>der</strong>n.“2.5 Artikel 5 Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> HandelsgesetzbuchsDer Zehnte Abschnitt <strong>des</strong> Fünften Buches und § 905 <strong>des</strong> Handelgesetzbuchs in <strong>der</strong> im Bun<strong>des</strong>gesetzblattTeil III, Glie<strong>der</strong>ungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,das zuletzt durch Gesetz vom ... geän<strong>der</strong>t worden ist, werden aufgehoben.2.6 Artikel 6 Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> PflichtversicherungsgesetzesDas Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch...., wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t: