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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 276 -(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat<strong>der</strong> Europäischen Union, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit <strong>der</strong> Maßgabefort, dass <strong>der</strong> Versicherer nur zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er auch beieinem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.§ 201 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 187 bis 190 und 193 bis 200 kann nicht zum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmerso<strong>der</strong> <strong>der</strong> versicherten Person abgewichen werden.Kapitel 3Schlussvorschriften§ 202 RückversicherungDie Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Rückversicherung nicht anzuwenden.§ 203 Großrisiken, laufende VersicherungDie Beschränkungen <strong>der</strong> Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz sind auf die in Artikel 10 Abs.1 <strong>des</strong> Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz 2006 genannten Großrisikenund auf laufende Versicherungen nicht anzuwenden.§ 204 Kleinere Versicherungsvereine(1) Die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 40, 41, 45 über den Zahlungsverzug bei Erstprämie o<strong>der</strong> Folgeprämieund die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 158 bis 161 für die Lebensversicherung über die Gewährungeiner prämienfreien Versicherung, die Kündigung und den Rückkaufswert finden, soweitmit Genehmigung <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen abweichendeBestimmungen getroffen sind, keine Anwendung auf1. Versicherungen bei Werkpensionskassen mit Zwangsbeitritt und auf Versicherungen,die bei einem Verein genommen werden, <strong>der</strong> als kleinerer Verein im Sinne <strong>des</strong> Versicherungsaufsichtsgesetzesanerkannt ist,

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