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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 15 -als Vertreter <strong>des</strong> Versicherers, son<strong>der</strong>n im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für denVersicherungsnehmer tätig. Der Versicherer darf jedoch im Falle <strong>der</strong> Einschaltung einesVersicherungsmaklers davon ausgehen, dass dieser seine gegenüber dem Versicherungsnehmerobliegende Frage- und Beratungspflicht nach § 64 E erfüllt. Unter diesen Umständenist eine zusätzliche, entsprechende Pflicht <strong>des</strong> Versicherers nicht erfor<strong>der</strong>lich. § 6 Abs. 1Satz 3 E schließt daher die Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers nach Satz 1 aus, sofern <strong>der</strong> Vertragmit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.Die Einführung <strong>der</strong> Pflichten <strong>des</strong> Vermittlers in § 64 E ist im Wesentlichen durch die Richtlinieohne Spielraum für den nationalen Gesetzgeber vorgegeben. Um sachlich nicht vertretbareUnterschiede, die nur zu Unklarheiten führen können, zu vermeiden, werden auch dieentsprechenden Pflichten <strong>des</strong> Versicherers an <strong>der</strong> Richtlinie orientiert. Da <strong>der</strong> Gesetzgeberinsoweit aber nicht an die Richtlinie gebunden ist, sind Abweichungen nicht ausgeschlossen.So sieht § 6 Abs.1 Satz 2 E die Möglichkeit vor, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer auf eine Beratungdurch den Versicherer verzichtet; dadurch entfällt auch die Fragepflicht <strong>des</strong> Versicherers,die ausschließlich den Zweck hat, eine sachgerechte Beratung <strong>des</strong> Versicherungsnehmerszu ermöglichen. Damit soll einem praktischen Bedürfnis entsprochen werden, wenn <strong>der</strong>Versicherungsnehmer sich mit einem eindeutigen Antrag zum Abschluss einer bestimmtenVersicherung an den Versicherer wendet; dies wird insbeson<strong>der</strong>e beim Abschluss eines Versicherungsvertragsmit einem Direktversicherer häufig <strong>der</strong> Fall sein. Da durch einen Verzicht<strong>des</strong> Versicherungsnehmers auf Beratung ein Schadensersatzanspruch wegen Falschberatungausgeschlossen ist (§ 6 Abs. 4 Satz 2 E), ist im Interesse <strong>des</strong> Versicherungsnehmersfür die Verzichtserklärung allerdings die Textform vorgesehen.Weiterhin wird nach § 6 Abs. 2 Satz 3 E auf die Dokumentationspflicht <strong>des</strong> Versicherers verzichtet,wenn <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Beratung in Aussicht genommene Versicherungsvertrag nicht zuStande kommt. In diesem Falle besteht keine Notwendigkeit, den Versicherer zu verpflichten,dem Kunden die Dokumentation auch noch nach dem Scheitern <strong>der</strong> Vertragsanbahnungnach<strong>zur</strong>eichen.In einem Punkt soll die Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers jedoch auch weiter gehen als die <strong>des</strong>Vermittlers. Der Versicherungsnehmer hat unter Umständen ein erhebliches Interesse daran,während <strong>der</strong> Laufzeit <strong>des</strong> mit dem Versicherer geschlossenen Vertrags durch eine Nachfrageund Beratung <strong>des</strong> Versicherers auf Umstände hingewiesen zu werden, die Anlass zu einerVertragsän<strong>der</strong>ung bzw. zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags sein können.Zu denken ist z. B. an die Fälle, in denen eine Kapitallebensversicherung zum Zwecke <strong>der</strong>

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