12.07.2015 Aufrufe

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 275 -§ 199 Kündigung <strong>des</strong> Versicherers(1) Die ordentliche Kündigung einer substitutiven Krankheitskosten-, Krankentagegeld- o<strong>der</strong>Pflegekrankenversicherung durch den Versicherer ist ausgeschlossen. Sie ist weiterhin ausgeschlossenfür eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskostenvollversicherungbesteht. Eine Krankentagegeldversicherung, für die kein gesetzlicher Anspruchauf einen Beitragszuschuss <strong>des</strong> Arbeitgebers besteht, kann <strong>der</strong> Versicherer abweichendvon Satz 1 in den ersten drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monatenzum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen.(2) Für die ordentliche Kündigung einer nicht substitutiven Krankenversicherung, bei <strong>der</strong> diePrämie nach Art <strong>der</strong> Lebensversicherung berechnet wird, gilt Absatz 1 entsprechend.(3) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung o<strong>der</strong> einer Krankheitskostenteilversicherungdie Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, so kann <strong>der</strong> Versicherer das Versicherungsverhältnisnur innerhalb <strong>der</strong> ersten drei Versicherungsjahre zum Ende eines Versicherungsjahreskündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.(4) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenversicherungsvertrags durch den Versichererist zulässig, wenn die versicherten Personen das Versicherungsverhältnis unter Anrechnung<strong>der</strong> aus dem Vertrag erworbenen Rechte und <strong>der</strong> Alterungsrückstellung zu den Bedingungen<strong>der</strong> Einzelversicherung fortsetzen können.§ 200 Fortsetzung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod <strong>des</strong> Versicherungsnehmers, so sinddie versicherten Personen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod <strong>des</strong> Versicherungsnehmersdie Fortsetzung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses unter Benennung <strong>des</strong> künftigenVersicherungsnehmers zu erklären.(2) Kündigt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt o<strong>der</strong> für einzelneversicherte Personen, so gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kündigung ist nur wirksam,wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person von <strong>der</strong> KündigungserklärungKenntnis erlangt hat.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!