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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 274 -Person innerhalb von einem Monat nach Zugang <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungsmitteilung mit Wirkung fürden Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung o<strong>der</strong> die Leistungsmin<strong>der</strong>ung wirksamwerden soll.(6) Hat sich <strong>der</strong> Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Personeno<strong>der</strong> Tarife zu beschränken und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so kann <strong>der</strong>Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang <strong>der</strong> Kündigung die Aufhebung<strong>des</strong> übrigen Teiles <strong>der</strong> Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Kündigungwirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn <strong>der</strong> Versicherer die Anfechtung o<strong>der</strong> denRücktritt nur für einzelne versicherte Personen o<strong>der</strong> Tarife erklärt. In diesen Fällen kann <strong>der</strong>Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Schluss <strong>des</strong> Monats verlangen, in dem ihm dieErklärung <strong>des</strong> Versicherers zugegangen ist.§ 198 Rückkehr aus <strong>der</strong> GKV(1) Kündigt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer ein Versicherungsverhältnis, das min<strong>des</strong>tens fünf Jahreununterbrochen bestanden hat, nach § 197 Abs. 2 und kommt eine gesetzliche Krankenversicherungnach den §§ 5, 9 o<strong>der</strong> 10 <strong>des</strong> Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb vondrei Monaten nach Ende <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses nicht zustande, so sind die versichertenPersonen berechtigt, innerhalb von zwei Monaten die Fortsetzung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisseszu erklären. Dies gilt auch, wenn eine gesetzliche Krankenversicherungnach den §§ 5 o<strong>der</strong> 10 vor Erfüllung <strong>der</strong> Vorversicherungszeit nach § 9 <strong>des</strong> Fünften BuchesSozialgesetzbuch innerhalb von zwölf Monaten nach Ende <strong>des</strong> Versicherungsverhältnissesendet.(2) Die Erklärungsfrist beginnt im Falle <strong>des</strong> Absatzes 1 Satz 1 mit dem Ablauf von drei Monatennach Ende <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses, im Falle <strong>des</strong> Absatzes 1 Satz 2 mit demEnde <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung.(3) Die Fortsetzung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses beginnt im Falle <strong>des</strong> Absatzes 1 Satz 1mit dem Ende <strong>des</strong> gekündigten Versicherungsverhältnisses, im Falle <strong>des</strong> Absatzes 1 Satz 2am Tag nach <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung.

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