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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 273 -§ 197 Kündigung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Min<strong>des</strong>tversicherungsdauer in <strong>der</strong> Krankheitskosten- undin <strong>der</strong> Krankenhaustagegeldversicherung kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis,das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende<strong>des</strong> ersten Jahres o<strong>der</strong> je<strong>des</strong> darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von dreiMonaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen o<strong>der</strong> Tarife beschränktwerden.(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- o<strong>der</strong> pflegeversicherungspflichtig,so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer binnen zwei Monaten nach Eintritt <strong>der</strong> Versicherungspflichteine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- o<strong>der</strong> eine Pflegekrankenversicherungsowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkendzum Eintritt <strong>der</strong> Versicherungspflicht kündigen; die Kündigung ist unwirksam, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmerdem Versicherer den Eintritt <strong>der</strong> Versicherungspflicht nicht innerhalb vonzwei Monaten nachweist, nachdem <strong>der</strong> Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefor<strong>der</strong>t hat,es sei denn, <strong>der</strong> Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.Macht <strong>der</strong> Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so steht dem Versichererdie Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmerdas Versicherungsverhältnis zum Ende <strong>des</strong> Monats kündigen, in dem er den Eintritt <strong>der</strong> Versicherungspflichtnachweist. Der Versicherungspflicht steht gleich <strong>der</strong> gesetzliche Anspruchauf Familienversicherung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge auseinem beamtenrechtlichen o<strong>der</strong> ähnlichen Dienstverhältnis.(3) Erfüllt <strong>der</strong> Versicherer die Voraussetzungen nach § 257 Abs. 2a <strong>des</strong> Fünften Buches Sozialgesetzbuchnicht, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer mit sofortiger Wirkung kündigen.(4) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalterso<strong>der</strong> bei Eintreten an<strong>der</strong>er dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein an<strong>der</strong>esLebensalter o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Altersgruppe gilt o<strong>der</strong> die Prämie unter Berücksichtigung einerAlterungsrückstellung berechnet wird, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnishinsichtlich <strong>der</strong> betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung zum Zeitpunkt <strong>der</strong>en Inkrafttretens kündigen, wenn sich die Prämie durch dieÄn<strong>der</strong>ung erhöht.(5) Erhöht <strong>der</strong> Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie o<strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>t erdie Leistung, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer hinsichtlich <strong>der</strong> betroffenen versicherten

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