Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ... Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

12.07.2015 Aufrufe

- 272 -den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrungder Belange der Versicherten erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänderdie Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.Ersetzt der Versicherer eine unwirksame Bestimmung in den Versicherungsbedingungen, sobedarf die neue Regelung zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung eines unabhängigen Treuhänders,dass die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 erfüllt sind.(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 zuBeginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Unterrichtung des Versicherungsnehmersdurch den Versicherer über die Anpassung folgt.§ 196 Tarifwechsel(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versichererverlangen, dass dieser nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr.2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigemVersicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte undder Alterungsrückstellung annimmt. Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmerwechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kannder Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenenRisikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Der Versicherungsnehmer kanndie Vereinbarung eines Risikozuschlags und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass erhinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart.(2) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse.(3) Im Falle der Verschmelzung von Krankenversicherungsunternehmen oder der Übertragungvon Krankenversicherungsbeständen auf ein anderes Krankenversicherungsunternehmenim Sinne von § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt Absatz 1 für die Dauer vonfünf Jahren nicht, soweit ein Wechselrecht des Versicherungsnehmers nur auf Grund derVerschmelzung oder Bestandsübertragung begründet würde. Die Frist nach Satz 1 beginntmit dem Zeitpunkt, zu dem die Verschmelzung oder Bestandsübertragung rechtswirksamgeworden ist.

- 273 -§ 197 Kündigung des Versicherungsnehmers(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer in der Krankheitskosten- undin der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis,das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Endedes ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von dreiMonaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränktwerden.(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig,so kann der Versicherungsnehmer binnen zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflichteine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherungsowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkendzum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen; die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmerdem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb vonzwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat,es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so steht dem Versichererdie Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmerdas Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflichtnachweist. Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruchauf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge auseinem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.(3) Erfüllt der Versicherer die Voraussetzungen nach § 257 Abs. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuchnicht, so kann der Versicherungsnehmer mit sofortiger Wirkung kündigen.(4) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensaltersoder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderesLebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einerAlterungsrückstellung berechnet wird, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnishinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nachder Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen, wenn sich die Prämie durch dieÄnderung erhöht.(5) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert erdie Leistung, so kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten

- 272 -den verän<strong>der</strong>ten Verhältnissen anzupassen, wenn die Än<strong>der</strong>ungen <strong>zur</strong> hinreichenden Wahrung<strong>der</strong> Belange <strong>der</strong> Versicherten erfor<strong>der</strong>lich erscheinen und ein unabhängiger Treuhän<strong>der</strong>die Voraussetzungen für die Än<strong>der</strong>ungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.Ersetzt <strong>der</strong> Versicherer eine unwirksame Bestimmung in den Versicherungsbedingungen, sobedarf die neue Regelung zu ihrer Wirksamkeit <strong>der</strong> Bestätigung eines unabhängigen Treuhän<strong>der</strong>s,dass die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 erfüllt sind.(4) Soweit nichts an<strong>der</strong>es vereinbart ist, werden Än<strong>der</strong>ungen nach den Absätzen 2 und 3 zuBeginn <strong>des</strong> zweiten Monats wirksam, <strong>der</strong> auf die Unterrichtung <strong>des</strong> Versicherungsnehmersdurch den Versicherer über die Anpassung folgt.§ 196 Tarifwechsel(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer vom Versichererverlangen, dass dieser nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr.2 <strong>des</strong> Versicherungsaufsichtsgesetzes Anträge auf Wechsel in an<strong>der</strong>e Tarife mit gleichartigemVersicherungsschutz unter Anrechnung <strong>der</strong> aus dem Vertrag erworbenen Rechte und<strong>der</strong> Alterungsrückstellung annimmt. Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den <strong>der</strong> Versicherungsnehmerwechseln will, höher o<strong>der</strong> umfassen<strong>der</strong> sind als in dem bisherigen Tarif, kann<strong>der</strong> Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss o<strong>der</strong> einen angemessenenRisikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Der Versicherungsnehmer kanndie Vereinbarung eines Risikozuschlags und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass erhinsichtlich <strong>der</strong> Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart.(2) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse.(3) Im Falle <strong>der</strong> Verschmelzung von Krankenversicherungsunternehmen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Übertragungvon Krankenversicherungsbeständen auf ein an<strong>der</strong>es Krankenversicherungsunternehmenim Sinne von § 14 <strong>des</strong> Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt Absatz 1 für die Dauer vonfünf Jahren nicht, soweit ein Wechselrecht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers nur auf Grund <strong>der</strong>Verschmelzung o<strong>der</strong> Bestandsübertragung begründet würde. Die Frist nach Satz 1 beginntmit dem Zeitpunkt, zu dem die Verschmelzung o<strong>der</strong> Bestandsübertragung rechtswirksamgeworden ist.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!