Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 270 -§ 190 Beihilfeempfänger(1) Bei der Krankheitskostenversicherung einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfenach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes kann vereinbart werden, dass sie insoweitmit der Versetzung der versicherten Person in den Ruhestand endet, als sich damitder Beihilfebemessungssatz erhöht.(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzendes öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch,so hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutzim Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch derveränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichenwird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, so hat derVersicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung oder Wartezeitenzu gewähren.§ 191 BereicherungsverbotHat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles Anspruch auf Beihilfe nachden Grundsätzen des öffentlichen Dienstes oder Anspruch auf Kostenerstattung gegen eineKranken- oder Pflegekasse nach den Vorschriften des Fünften oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch,so ist der Versicherer nur abzüglich der Leistungen der Beihilfeträger und derKranken- oder Pflegekassen zur Leistung verpflichtet.§ 192 Kenntnis und Verhalten der versicherten PersonSoweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmersvon rechtlicher Bedeutung sind, wird bei der Versicherung auf die Personeines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten berücksichtigt.§ 193 Herbeiführung des VersicherungsfallesDer Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder dieversicherte Person die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst vorsätzlich herbeigeführt hat.
- 271 -§ 194 Auskunftspflicht des VersicherersDer Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versichertenPerson einem von ihnen benannten Arzt Auskunft über und Einsicht in Gutachten zugeben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischenBehandlung eingeholt hat. Der Auskunftsanspruch kann nur von der jeweils betroffenenPerson oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden.§ 195 Prämien- und Bedingungsanpassung(1) Bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem die Prämie nach Art der Lebensversicherungberechnet wird, kann der Versicherer nur die entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagennach den §§ 12, 12a und 12e in Verbindung mit § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzeszu berechnende Prämie verlangen. Unbeschadet bleibt die Möglichkeit, mitRücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschlusszu vereinbaren.(2) Ist bei einem Versicherungsverhältnis das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherersgesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, so ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehendanzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichenBerechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagenauch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern einunabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassungzugestimmt hat. Dabei darf auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst undein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist.Maßgebliche Berechnungsgrundlagen im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungeneinschließlich der Schadenregulierungskosten, die Sterbewahrscheinlichkeit und derRechnungszins. Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowieihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gelten die Regelungen des § 12bAbs. 1 bis 2b in Verbindung mit einer auf Grund des § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzeserlassenen Rechtsverordnung.(3) Ist bei einem Versicherungsverhältnis im Sinne des Absatzes 1 das ordentliche Kündigungsrechtdes Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, so ist der Versichererbei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse desGesundheitswesens berechtigt, die Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen
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- Seite 238 und 239: - 224 -§ 68 GroßrisikenDie §§ 6
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- Seite 280 und 281: - 266 -und Abs. 4 ist auf die Krank
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- Seite 296 und 297: - 282 -b) Absatz 4a Satz 2 wird wie
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- Seite 310 und 311: - 296 -ne Elemente der Lebensversic
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- Seite 314 und 315: - 300 -getragen werden. Diese Regel
- Seite 316 und 317: - 302 -Die bisherige Vorschrift des
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- 271 -§ 194 Auskunftspflicht <strong>des</strong> VersicherersDer Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers o<strong>der</strong> <strong>der</strong> versichertenPerson einem von ihnen benannten Arzt Auskunft über und Einsicht in Gutachten zugeben, die er bei <strong>der</strong> Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischenBehandlung eingeholt hat. Der Auskunftsanspruch kann nur von <strong>der</strong> jeweils betroffenenPerson o<strong>der</strong> ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden.§ 195 Prämien- und Bedingungsanpassung(1) Bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem die Prämie nach Art <strong>der</strong> Lebensversicherungberechnet wird, kann <strong>der</strong> Versicherer nur die entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagennach den §§ 12, 12a und 12e in Verbindung mit § 12c <strong>des</strong> Versicherungsaufsichtsgesetzeszu berechnende Prämie verlangen. Unbeschadet bleibt die Möglichkeit, mitRücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag o<strong>der</strong> einen Leistungsausschlusszu vereinbaren.(2) Ist bei einem Versicherungsverhältnis das ordentliche Kündigungsrecht <strong>des</strong> Versicherersgesetzlich o<strong>der</strong> vertraglich ausgeschlossen, so ist <strong>der</strong> Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehendanzusehenden Verän<strong>der</strong>ung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichenBerechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagenauch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern einunabhängiger Treuhän<strong>der</strong> die Berechnungsgrundlagen überprüft und <strong>der</strong> Prämienanpassungzugestimmt hat. Dabei darf auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst undein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geän<strong>der</strong>t werden, soweit dies vereinbart ist.Maßgebliche Berechnungsgrundlagen im Sinne <strong>der</strong> Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungeneinschließlich <strong>der</strong> Schadenregulierungskosten, die Sterbewahrscheinlichkeit und <strong>der</strong>Rechnungszins. Für die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowieihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhän<strong>der</strong> gelten die Regelungen <strong>des</strong> § 12bAbs. 1 bis 2b in Verbindung mit einer auf Grund <strong>des</strong> § 12c <strong>des</strong> Versicherungsaufsichtsgesetzeserlassenen Rechtsverordnung.(3) Ist bei einem Versicherungsverhältnis im Sinne <strong>des</strong> Absatzes 1 das ordentliche Kündigungsrecht<strong>des</strong> Versicherers gesetzlich o<strong>der</strong> vertraglich ausgeschlossen, so ist <strong>der</strong> Versichererbei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verhältnisse <strong>des</strong>Gesundheitswesens berechtigt, die Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen