12.07.2015 Aufrufe

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 269 -als beson<strong>der</strong>e Wartezeit für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz undKieferorthopädie acht Monate nicht überschreiten. In <strong>der</strong> Pflegekrankenversicherung darf dieWartezeit drei Jahre nicht überschreiten.(2) Personen, die aus <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> sozialen Pflegeversicherungausscheiden, ist die dort ununterbrochen <strong>zur</strong>ückgelegte Versicherungszeit auf dieWartezeit an<strong>zur</strong>echnen, sofern die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung<strong>der</strong> Vorversicherung zum unmittelbaren Anschluss daran beantragt wird. Gleiches gilt fürPersonen, die aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge ausscheiden.§ 189 Kin<strong>der</strong>nachversicherung(1) Besteht am Tag <strong>der</strong> Geburt für min<strong>des</strong>tens ein Elternteil eine Krankenversicherung, so ist<strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, <strong>des</strong>sen neugeborenes Kind ab Vollendung <strong>der</strong> Geburt ohne Risikozuschlägeund Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung <strong>zur</strong> Versicherung spätestenszwei Monate nach dem Tag <strong>der</strong> Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung bestehtnur insoweit, als <strong>der</strong> beantragte Versicherungsschutz <strong>des</strong> Neugeborenen nicht höherund nicht umfassen<strong>der</strong> als <strong>der</strong> <strong>des</strong> versicherten Elternteils ist.(2) Der Geburt eines Kin<strong>des</strong> steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt <strong>der</strong> Adoptionnoch min<strong>der</strong>jährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, so ist die Vereinbarung eines Risikozuschlagshöchstens bis <strong>zur</strong> einfachen Prämienhöhe zulässig.(3) Als Voraussetzung für die Versicherung <strong>des</strong> Neugeborenen o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Adoptivkin<strong>des</strong> kanneine Min<strong>des</strong>tversicherungsdauer <strong>des</strong> Elternteils vereinbart werden. Diese darf drei Monatenicht übersteigen.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die Reisekrankenversicherung nicht,wenn für das Neugeborene o<strong>der</strong> für das Adoptivkind an<strong>der</strong>weitiger privater o<strong>der</strong> gesetzlicherKrankenversicherungsschutz im Inland o<strong>der</strong> Ausland besteht.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!