Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 266 -und Abs. 4 ist auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmerdie Anzeigepflicht ohne Verschulden verletzt hat.(2) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlungohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu,für die der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbrachthat, so ist § 88 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.(3) Die §§ 46 bis 51 sind auf die Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, dassausschließlich der Versicherte die Versicherungsleistung verlangen kann, wenn der Versicherungsnehmerihn gegenüber dem Versicherer in Textform als Empfangsberechtigen derVersicherungsleistung benannt hat; die Benennung kann widerruflich oder unwiderruflicherfolgen. Anderenfalls kann nur der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlangen.Einer Vorlage des Versicherungsscheins bedarf es nicht.§ 186 Leistung des Versicherers(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbartenUmfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheitoder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaftund Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennungvon Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zu erstatten. An Stelle der Erstattungvon Aufwendungen kann die unmittelbare Abrechnung der Leistungen mit derenErbringern vereinbart werden.(2) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinischnotwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.(3) Der Versicherer ist nach den Absätzen 1 und 2 nur insoweit zur Leistung verpflichtet, alsdie Heilbehandlung oder sonstige Leistung sowie die Aufwendungen hierfür auch nach wirtschaftlichenMaßstäben notwendig sind. Die wirtschaftliche Notwendigkeit fehlt nur, wennunter mehreren in gleicher Weise geeigneten Maßnahmen der Heilbehandlung oder sonstigenLeistungen nicht diejenige gewählt wird, welche die geringeren Kosten verursacht, oderwenn die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem unangemessenenVerhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.

- 267 -(4) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge vonKrankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarteKrankentagegeld zu ersetzen.(5) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung kann ferner vereinbart werden1. die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbieter solcher Leistungen;2. die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen der Erbringer von Leistungennach Absatz 1;3. die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen nach Absatz1;4. die Unterstützung der versicherten Personen bei der Durchsetzung von Ansprüchenwegen fehlerhafter Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der sich hieraus ergebendenFolgen.(6) In der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeitim vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege der versicherten Personzu erstatten (Pflegekostenversicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung).Absatz 3 gilt für die Pflegekostenversicherung entsprechend.(7) In der privaten Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch geltenfür die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit und für die Pflegestufen die Grundsätze der§§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der auf Grund des § 16dieses Gesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnung.§ 187 Versicherungsdauer(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystemvorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutiveKrankenversicherung), ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 unbefristet. Wird in dernicht substitutiven Krankenversicherung die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet,gilt Satz 1 entsprechend.

- 267 -(4) Bei <strong>der</strong> Krankentagegeldversicherung ist <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, den als Folge vonKrankheit o<strong>der</strong> Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarteKrankentagegeld zu ersetzen.(5) Als Inhalt <strong>der</strong> Krankheitskostenversicherung kann ferner vereinbart werden1. die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbieter solcher Leistungen;2. die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen <strong>der</strong> Erbringer von Leistungennach Absatz 1;3. die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche <strong>der</strong> Erbringer von Leistungen nach Absatz1;4. die Unterstützung <strong>der</strong> versicherten Personen bei <strong>der</strong> Durchsetzung von Ansprüchenwegen fehlerhafter Erbringung <strong>der</strong> Leistungen nach Absatz 1 und <strong>der</strong> sich hieraus ergebendenFolgen.(6) In <strong>der</strong> Pflegekrankenversicherung ist <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, im Fall <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeitim vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege <strong>der</strong> versicherten Personzu erstatten (Pflegekostenversicherung) o<strong>der</strong> das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung).Absatz 3 gilt für die Pflegekostenversicherung entsprechend.(7) In <strong>der</strong> privaten Pflegeversicherung im Sinne <strong>des</strong> Elften Buches Sozialgesetzbuch geltenfür die Voraussetzungen <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit und für die Pflegestufen die Grundsätze <strong>der</strong>§§ 14 und 15 <strong>des</strong> Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit <strong>der</strong> auf Grund <strong>des</strong> § 16dieses Gesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnung.§ 187 Versicherungsdauer(1) Die Krankenversicherung, die ganz o<strong>der</strong> teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystemvorgesehenen Kranken- o<strong>der</strong> Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutiveKrankenversicherung), ist vorbehaltlich <strong>der</strong> Absätze 2 bis 4 unbefristet. Wird in <strong>der</strong>nicht substitutiven Krankenversicherung die Prämie nach Art <strong>der</strong> Lebensversicherung berechnet,gilt Satz 1 entsprechend.

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