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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 266 -und Abs. 4 ist auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmerdie Anzeigepflicht ohne Verschulden verletzt hat.(2) Steht dem Versicherungsnehmer o<strong>der</strong> einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlungohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu,für die <strong>der</strong> Versicherer aufgrund <strong>des</strong> Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbrachthat, so ist § 88 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.(3) Die §§ 46 bis 51 sind auf die Krankenversicherung mit <strong>der</strong> Maßgabe anzuwenden, dassausschließlich <strong>der</strong> Versicherte die Versicherungsleistung verlangen kann, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmerihn gegenüber dem Versicherer in Textform als Empfangsberechtigen <strong>der</strong>Versicherungsleistung benannt hat; die Benennung kann wi<strong>der</strong>ruflich o<strong>der</strong> unwi<strong>der</strong>ruflicherfolgen. An<strong>der</strong>enfalls kann nur <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlangen.Einer Vorlage <strong>des</strong> Versicherungsscheins bedarf es nicht.§ 186 Leistung <strong>des</strong> Versicherers(1) Bei <strong>der</strong> Krankheitskostenversicherung ist <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, im vereinbartenUmfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheito<strong>der</strong> Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaftund Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen <strong>zur</strong> Früherkennungvon Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zu erstatten. An Stelle <strong>der</strong> Erstattungvon Aufwendungen kann die unmittelbare Abrechnung <strong>der</strong> Leistungen mit <strong>der</strong>enErbringern vereinbart werden.(2) Bei <strong>der</strong> Krankenhaustagegeldversicherung ist <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, bei medizinischnotwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.(3) Der Versicherer ist nach den Absätzen 1 und 2 nur insoweit <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, alsdie Heilbehandlung o<strong>der</strong> sonstige Leistung sowie die Aufwendungen hierfür auch nach wirtschaftlichenMaßstäben notwendig sind. Die wirtschaftliche Notwendigkeit fehlt nur, wennunter mehreren in gleicher Weise geeigneten Maßnahmen <strong>der</strong> Heilbehandlung o<strong>der</strong> sonstigenLeistungen nicht diejenige gewählt wird, welche die geringeren Kosten verursacht, o<strong>der</strong>wenn die Aufwendungen für die Heilbehandlung o<strong>der</strong> sonstigen Leistungen in einem unangemessenenVerhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.

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