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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 14 -dingte Nachfragepflicht <strong>des</strong> Vermittlers („.... soweit nach <strong>der</strong> Schwierigkeit, die angeboteneVersicherung zu beurteilen, sowie nach <strong>der</strong> Person <strong>des</strong> Versicherungsnehmers und <strong>des</strong>senSituation hierfür Anlass besteht ....“), eine Begründungspflicht („.... die Gründe für jeden zueiner bestimmten Versicherung erteilten Rat ....“) und eine Dokumentationspflicht (§ 64 Satz2, § 65 E) <strong>des</strong> Vermittlers eingeführt (vgl. dazu Ziff. 1.2.2.15.2.4).Die Vermittlerrichtlinie und ihre Umsetzung führen einerseits vertragsrechtliche Pflichten <strong>des</strong>Versicherungsvertreters gegenüber dem Versicherungsnehmer ein, obwohl <strong>der</strong> Vertreternicht Vertragspartei <strong>des</strong> vermittelten Versicherungsvertrags ist. An<strong>der</strong>erseits ist <strong>der</strong> bei denVertragsverhandlungen, möglicherweise sogar bei dem Vertragsabschluss durch den Versicherungsvertretervertretene Versicherer nicht selbst Adressat <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Richtlinie festgelegtenPflichten. Deshalb hat die Richtlinie für sich allein nur die Konsequenz, dass Versichererals Unternehmer, die Versicherungsvertreter mit <strong>der</strong> Vermittlung betraut haben (§ 84 Abs.1, § 92 Abs.1 HGB), zwar für <strong>der</strong>en Pflichtverletzungen einstehen müssen, selbst aber dieBeratung nicht schulden; das gilt insbeson<strong>der</strong>e dann, wenn sie Versicherungsverträge ohneEinschaltung eines selbständigen Vertreters abschließen.Diese Konsequenz kann die Richtlinie hinnehmen, da sie nur Regeln für die Versicherungsvermittlung,nicht für den Vertrieb von Versicherungsprodukten insgesamt aufstellt. Der Entwurfregelt jedoch an<strong>der</strong>s als die Richtlinie die vertraglichen Beziehungen zwischen Versicherernund Versicherungsnehmern insgesamt und ohne Rücksicht darauf, wie <strong>der</strong> einzelneVersicherer seinen Vertrieb gestaltet hat. Deshalb orientiert sich <strong>der</strong> Entwurf zwar an <strong>der</strong>Vorgabe <strong>der</strong> Richtlinie für die Vermittler, legt aber in § 6 E auch dem Versicherer eigene entsprechendePflichten auf. Dies gilt nicht nur für Versicherer, die mit selbständigen Vertreternzusammenarbeiten, son<strong>der</strong>n für alle Versicherer, also auch dann, wenn sie ohne Außendiensto<strong>der</strong> mit einem aus Arbeitnehmern bestehenden Außendienst arbeiten. Jede Beschränkung<strong>der</strong> Beratungspflicht z.B. <strong>der</strong> Direktversicherer würde dazu führen, dass dieRechte <strong>der</strong> Versicherungsnehmer von <strong>der</strong> unternehmerischen Entscheidung <strong>des</strong> einzelnenVersicherers über seine Vertriebsorganisation abhängen. Dies ist unter dem Gesichtspunkt<strong>des</strong> Schutzes <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nicht zu rechtfertigen.Die dem Versicherer neben dem Vermittler obliegende Frage- und Beratungspflicht ist nureinmal zu erfüllen. Nimmt <strong>der</strong> Versicherer für den Vertrieb die Dienste eines Versicherungsvertretersin Anspruch, so erfüllt dieser mit seiner Pflicht zugleich diejenige <strong>des</strong> Versicherers,da er auf Grund <strong>des</strong> Vertretervertrags mit dem Versicherer für diesen handelt; einer gesetzlichenRegelung bedarf es insoweit nicht. Etwas an<strong>der</strong>es gilt im Falle einer Vermittlung durcheinen Versicherungsmakler (§ 60 Abs. 3 E); dieser wird auch hinsichtlich <strong>der</strong> Beratung nicht

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