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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 264 -§ 177 BezugsberechtigungIst als Leistung <strong>des</strong> Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, so gelten die Vorschriften<strong>der</strong> §§ 152 und 153 entsprechend.§ 178 Hinweispflicht <strong>des</strong> VersicherersZeigt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall an, so hat <strong>der</strong> Versicherer ihn aufvertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen inTextform hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, so kann sich <strong>der</strong> Versicherer auf Fristversäumnisnicht berufen.§ 179 Anerkenntnis(1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag innerhalb eines Monats nach Vorlage<strong>der</strong> zu <strong>des</strong>sen Beurteilung erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen in Textform zu erklären, ob und in welchemUmfang er seine Leistungspflicht anerkennt. Wird eine Invaliditätsleistung beantragt,so beträgt die Frist drei Monate.(2) Erkennt <strong>der</strong> Versicherer den Anspruch an o<strong>der</strong> haben sich Versicherungsnehmer undVersicherer über Grund und Höhe <strong>des</strong> Anspruchs geeinigt, so wird die Leistung innerhalbvon zwei Wochen fällig. Steht die Leistungspflicht nur dem Grunde nach fest, so hat <strong>der</strong> Versichererauf Verlangen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers einen angemessenen Vorschuss zu leisten.§ 180 Neubemessung <strong>der</strong> Invalidität(1) Sind Leistungen für den Fall <strong>der</strong> Invalidität vereinbart, so sind Versicherungsnehmer undVersicherer berechtigt, den Grad <strong>der</strong> Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nachEintritt <strong>des</strong> Unfalles, neu bemessen zu lassen. In <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>unfallversicherung kann die Frist,innerhalb <strong>der</strong>er eine Neubemessung verlangt werden kann, verlängert werden.(2) Mit <strong>der</strong> Erklärung <strong>des</strong> Versicherers über die Leistungspflicht ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmerüber sein Recht zu unterrichten, den Grad <strong>der</strong> Invalidität neu bemessen zu lassen. Unter-

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