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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 263 -§ 173 Gefahrerhöhung(1) Als Erhöhung <strong>der</strong> Gefahr gilt nur eine solche Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gefahrumstände, die nachausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden soll; die Vereinbarungbedarf <strong>der</strong> Textform.(2) Ergeben sich im Falle einer erhöhten Gefahr nach dem geltenden Tarif <strong>des</strong> Versicherersbei unverän<strong>der</strong>ter Prämie niedrigere Versicherungsleistungen, so gelten diese mit Ablaufeines Monats nach Eintritt <strong>der</strong> Gefahrerhöhung als vereinbart. Weitergehende Rechte kann<strong>der</strong> Versicherer nur geltend machen, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Gefahrerhöhungarglistig nicht angezeigt hat.§ 174 Mitwirkende UrsachenIst vereinbart, dass <strong>der</strong> Anspruch auf die versprochenen Leistungen entfällt o<strong>der</strong> sich min<strong>der</strong>t,wenn Krankheiten o<strong>der</strong> Gebrechen bei <strong>der</strong> durch den Versicherungsfall verursachtenGesundheitsschädigung o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Folgen mitgewirkt haben, so hat <strong>der</strong> Versicherer dieVoraussetzungen <strong>des</strong> Wegfalles o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Anspruchs nachzuweisen.§ 175 Herbeiführung <strong>des</strong> Versicherungsfalles(1) Der Versicherer ist nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, wenn im Falle <strong>des</strong> § 170 Abs. 2 <strong>der</strong>Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine wi<strong>der</strong>rechtliche Handlung den Versicherungsfallherbeigeführt hat.(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, so gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt,wenn <strong>der</strong> Dritte vorsätzlich durch eine wi<strong>der</strong>rechtliche Handlung den Versicherungsfall herbeigeführthat.§ 176 Abwendung und Min<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> SchadensDie Vorschriften <strong>der</strong> §§ 84 und 85 sind auf die Unfallversicherung nicht anzuwenden.

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