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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 262 -Titel 3Unfallversicherung§ 170 Versicherte Person(1) Die Unfallversicherung kann für den Eintritt eines Unfalles, <strong>der</strong> dem Versicherungsnehmero<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en zustößt, geschlossen werden. Eine Versicherung gegen Unfälle,die einem an<strong>der</strong>en zustoßen, gilt im Zweifel als für Rechnung <strong>des</strong> an<strong>der</strong>en genommen.(2) Wird die Versicherung auf eine an<strong>der</strong>e Person von dem Versicherungsnehmer für eigeneRechnung genommen, so ist <strong>zur</strong> Wirksamkeit <strong>des</strong> Vertrags die schriftliche Einwilligung <strong>des</strong>an<strong>der</strong>en erfor<strong>der</strong>lich. Ist <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e geschäftsunfähig o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Geschäftsfähigkeit beschränkto<strong>der</strong> ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Personbetreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, so kann dieser den an<strong>der</strong>enbei <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Einwilligung nicht vertreten.(3) Soweit im Falle <strong>des</strong> Absatzes 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis unddas Verhalten <strong>des</strong> Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, wird auch dieKenntnis und das Verhalten <strong>des</strong> an<strong>der</strong>en berücksichtigt.§ 171 Leistung <strong>des</strong> Versicherers(1) Bei <strong>der</strong> Unfallversicherung ist <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall <strong>der</strong> versichertenPerson o<strong>der</strong> einem vertraglich diesem gleichgestellten Ereignis die versprochenenLeistungen zu erbringen.(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihrenKörper wirken<strong>des</strong> Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeitwird bis zum Beweis <strong>des</strong> Gegenteils vermutet.§ 172 InvaliditätDer Versicherer schuldet die für den Fall <strong>der</strong> Invalidität versprochenen Leistungen im vereinbartenUmfang, wenn die körperliche o<strong>der</strong> geistige Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> versicherten Persondauerhaft beeinträchtigt ist. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlichlänger als drei Jahre bestehen wird und eine Än<strong>der</strong>ung dieses Zustan<strong>des</strong> nicht erwartet werdenkann.

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