12.07.2015 Aufrufe

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 261 -§ 166 Leistungsfreiheit nach Anerkenntnis(1) Entfallen nach einem Anerkenntnis, das nicht nach § 165 Abs. 2 Satz 1 wirksam begrenztist, die Voraussetzungen <strong>der</strong> Leistungspflicht, so wird <strong>der</strong> Versicherer nur leistungsfrei, wenner dem Versicherungsnehmer diese Verän<strong>der</strong>ung in Textform dargelegt hat.(2) Die Leistungsfreiheit tritt frühestens mit dem Ablauf <strong>des</strong> dritten Monats nach <strong>der</strong> Erklärung<strong>des</strong> Versicherers ein.§ 167 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 165 und 166 kann nicht zum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmersabgewichen werden.§ 168 Anzuwendende VorschriftenDie Vorschriften <strong>der</strong> §§ 142 bis 162 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechendanzuwenden, soweit die Beson<strong>der</strong>heiten dieser Versicherung dem nicht entgegenstehen.§ 169 Ähnliche Versicherungsverträge(1) Die §§ 165 bis 168 sind auf alle Versicherungsverträge, bei denen <strong>der</strong> Versicherer füreine dauerhafte Beeinträchtigung <strong>der</strong> Arbeitsfähigkeit eine Leistung verspricht, entsprechendanzuwenden.(2) Auf Krankenversicherungsverträge, die das Risiko <strong>der</strong> Beeinträchtigung <strong>der</strong> Arbeitsfähigkeitzum Gegenstand haben, sowie auf die Unfallversicherung findet Absatz 1 keine Anwendung.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!