Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 260 -§ 163 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften der §§ 144 bis 147, 149 bis 151, 154 und 156 bis 162 kann nicht zumNachteil des Versicherungsnehmers oder des Eintrittsberechtigten abgewichen werden. Fürdas Verlangen des Versicherungsnehmers auf Umwandlung nach § 158 und für seine Kündigungnach § 160 kann die Schriftform oder die Textform vereinbart werden.Titel 2Berufsunfähigkeitsversicherung§ 164 Leistung des Versicherers(1) Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer verpflichtet, für die Dauer derBerufsunfähigkeit, längstens bis zum vereinbarten Endtermin, die vereinbarte Leistung zuerbringen.(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitlicheBeeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendemKräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehrausüben kann.(3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht kann vereinbart werden, dass der Versicherteauch keine andere Tätigkeit, die zu übernehmen er auf Grund seiner Ausbildung undFähigkeiten in der Lage ist und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, ausübt oderausüben kann.§ 165 Anerkenntnis(1) Der Versicherer muss nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform erklären, obund in welchem Umfang er seine Leistungspflicht anerkennt.(2) Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden. Es ist bis zum Ablauf der Fristbindend.
- 261 -§ 166 Leistungsfreiheit nach Anerkenntnis(1) Entfallen nach einem Anerkenntnis, das nicht nach § 165 Abs. 2 Satz 1 wirksam begrenztist, die Voraussetzungen der Leistungspflicht, so wird der Versicherer nur leistungsfrei, wenner dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.(2) Die Leistungsfreiheit tritt frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Erklärungdes Versicherers ein.§ 167 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften der §§ 165 und 166 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmersabgewichen werden.§ 168 Anzuwendende VorschriftenDie Vorschriften der §§ 142 bis 162 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechendanzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung dem nicht entgegenstehen.§ 169 Ähnliche Versicherungsverträge(1) Die §§ 165 bis 168 sind auf alle Versicherungsverträge, bei denen der Versicherer füreine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eine Leistung verspricht, entsprechendanzuwenden.(2) Auf Krankenversicherungsverträge, die das Risiko der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeitzum Gegenstand haben, sowie auf die Unfallversicherung findet Absatz 1 keine Anwendung.
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