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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 259 -rungsperiode berechnete Deckungskapital <strong>der</strong> Versicherung, bei einer Kündigung min<strong>des</strong>tensjedoch die Hälfte <strong>des</strong> ungezillmerten Deckungskapitals. Der Rückkaufswert ist im Vertragfür je<strong>des</strong> Versicherungsjahr anzugeben.(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und an<strong>der</strong>en Versicherungen, die Leistungen <strong>der</strong>in § 54b <strong>des</strong> Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist <strong>der</strong> Rückkaufswertabweichend von Absatz 3 nach anerkannten Regeln <strong>der</strong> Versicherungsmathematik alsZeitwert <strong>der</strong> Versicherung zu berechnen. Die Grundsätze <strong>der</strong> Berechnung sind in dem Vertraganzugeben.(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessenist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte überrechnungsmäßigeAbschlusskosten ist unwirksam.(6) Neben dem nach den Absätzen 3 bis 5 berechneten Betrag hat <strong>der</strong> Versicherer bereitszugeteilte Überschussanteile und einen für den Kündigungsfall bereits deklariertenSchlussüberschussanteil zu zahlen.§ 162 Eintrittsrecht(1) Wird in den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag ein Arrest vollzogen o<strong>der</strong> eineZwangsvollstreckung vorgenommen o<strong>der</strong> wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen<strong>des</strong> Versicherungsnehmers eröffnet, so kann <strong>der</strong> namentlich bezeichnete Bezugsberechtigtemit Zustimmung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers an seiner Stelle in den Versicherungsvertrageintreten. Tritt <strong>der</strong> Bezugsberechtigte ein, so hat er die For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> betreibenden Gläubigero<strong>der</strong> <strong>der</strong> Insolvenzmasse bis <strong>zur</strong> Höhe <strong>des</strong> Betrags zu befriedigen, <strong>des</strong>sen Zahlung <strong>der</strong>Versicherungsnehmer im Falle <strong>der</strong> Kündigung <strong>des</strong> Versicherungsvertrags vom Versichererverlangen kann.(2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht o<strong>der</strong> nicht namentlich bezeichnet, so steht das gleicheRecht dem Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartner und den Kin<strong>der</strong>n <strong>des</strong> Versicherungsnehmers zu.(3) Der Eintritt erfolgt durch Anzeige an den Versicherer. Die Anzeige kann nur innerhalbeines Monats erfolgen, nachdem <strong>der</strong> Eintrittsberechtigte von <strong>der</strong> Pfändung Kenntnis erlangthat o<strong>der</strong> das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

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