Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 258 -§ 159 Kündigung des Versicherers(1) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, so wandelt sich mit der Kündigungdie Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. Auf die Umwandlung findet § 158Anwendung.(2) Im Falle des § 41 Abs. 2 ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die ihm obliegenwürde, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherung in eine prämienfreieVersicherung umgewandelt hätte.(3) Bei der Bestimmung einer Zahlungsfrist nach § 41 Abs. 1 hat der Versicherer auf die eintretendeUmwandlung der Versicherung hinzuweisen.§ 160 Kündigung des Versicherungsnehmers(1) Sind laufende Prämien zu entrichten, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnisjederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.(2) Ist eine Versicherung in der Art genommen, dass der Eintritt der Verpflichtung des Versichererszur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiss ist, so steht das Kündigungsrecht demVersicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.§ 161 Rückkaufswert(1) Wird eine Versicherung, bei welcher der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewissist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtungdes Versicherers aufgehoben, so hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfallzum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil desRückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Falle des Rücktrittesund der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mitden Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versiche-
- 259 -rungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung mindestensjedoch die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals. Der Rückkaufswert ist im Vertragfür jedes Versicherungsjahr anzugeben.(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen derin § 54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswertabweichend von Absatz 3 nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik alsZeitwert der Versicherung zu berechnen. Die Grundsätze der Berechnung sind in dem Vertraganzugeben.(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessenist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte überrechnungsmäßigeAbschlusskosten ist unwirksam.(6) Neben dem nach den Absätzen 3 bis 5 berechneten Betrag hat der Versicherer bereitszugeteilte Überschussanteile und einen für den Kündigungsfall bereits deklariertenSchlussüberschussanteil zu zahlen.§ 162 Eintrittsrecht(1) Wird in den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag ein Arrest vollzogen oder eineZwangsvollstreckung vorgenommen oder wird das Insolvenzverfahren über das Vermögendes Versicherungsnehmers eröffnet, so kann der namentlich bezeichnete Bezugsberechtigtemit Zustimmung des Versicherungsnehmers an seiner Stelle in den Versicherungsvertrageintreten. Tritt der Bezugsberechtigte ein, so hat er die Forderungen der betreibenden Gläubigeroder der Insolvenzmasse bis zur Höhe des Betrags zu befriedigen, dessen Zahlung derVersicherungsnehmer im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrags vom Versichererverlangen kann.(2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht namentlich bezeichnet, so steht das gleicheRecht dem Ehegatten oder Lebenspartner und den Kindern des Versicherungsnehmers zu.(3) Der Eintritt erfolgt durch Anzeige an den Versicherer. Die Anzeige kann nur innerhalbeines Monats erfolgen, nachdem der Eintrittsberechtigte von der Pfändung Kenntnis erlangthat oder das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
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