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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 257 -(3) Soweit nichts an<strong>der</strong>es vereinbart, wird eine Neufestsetzung <strong>der</strong> Prämie und eine Herabsetzung<strong>der</strong> Versicherungsleistung zu Beginn <strong>des</strong> zweiten Monats wirksam, <strong>der</strong> auf die Benachrichtigung<strong>des</strong> Versicherungsnehmers folgt.(4) Die Mitwirkung <strong>des</strong> Treuhän<strong>der</strong>s nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn die Neufestsetzung<strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde bedarf.§ 157 BedingungsanpassungErsetzt <strong>der</strong> Versicherer eine unwirksame Bestimmung in den Versicherungsbedingungen, sobedarf die neue Regelung zu ihrer Wirksamkeit <strong>der</strong> Bestätigung eines unabhängigen Treuhän<strong>der</strong>s,dass die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 erfüllt sind.§ 158 Prämienfreie Versicherung(1) Der Versicherungsnehmer kann je<strong>der</strong>zeit für den Schluss <strong>der</strong> laufenden Versicherungsperiodedie Umwandlung <strong>der</strong> Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen,sofern die dafür vereinbarte Min<strong>des</strong>tversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nichterreicht, so hat <strong>der</strong> Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert nach§ 161 zu zahlen.(2) Die prämienfreie Versicherungsleistung ist nach anerkannten Regeln <strong>der</strong> Versicherungsmathematikmit den Rechnungsgrundlagen <strong>der</strong> Prämienkalkulation unter Zugrundelegung<strong>des</strong> Rückkaufswertes nach § 161 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für je<strong>des</strong> Versicherungsjahranzugeben.(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss <strong>der</strong> laufenden Versicherungsperiode unterBerücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche <strong>des</strong> Versicherungsnehmersaus <strong>der</strong> Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

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