Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 256 -(3) Ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, so hat er den Rückkaufswert nach §161 zu zahlen.§ 155 Tötung durch Leistungsberechtigten(1) Ist die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen als des Versicherungsnehmersgenommen, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmervorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod des anderen herbeiführt.(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, so gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt,wenn dieser den Tod der versicherten Person vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlungherbeiführt.§ 156 Prämien- und Leistungsänderung(1) Bietet eine Lebensversicherung Versicherungsschutz für ein Risiko, bei dem der Eintrittder Verpflichtung des Versicherers ungewiss ist, so ist der Versicherer zu einer Neufestsetzungder vereinbarten Prämie berechtigt, wenn1. sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüberden Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat,2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessenund erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zugewährleisten, und3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungender Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.Eine Neufestsetzung der Prämie ist insoweit ausgeschlossen, als die Versicherungsleistungenzum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicherund gewissenhafter Aktuar dies hätte erkennen müssen.(2) Bei einer prämienfreien Versicherung ist der Versicherer unter den Voraussetzungen desAbsatzes 1 zur Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt.

- 257 -(3) Soweit nichts anderes vereinbart, wird eine Neufestsetzung der Prämie und eine Herabsetzungder Versicherungsleistung zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigungdes Versicherungsnehmers folgt.(4) Die Mitwirkung des Treuhänders nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn die Neufestsetzungder Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.§ 157 BedingungsanpassungErsetzt der Versicherer eine unwirksame Bestimmung in den Versicherungsbedingungen, sobedarf die neue Regelung zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung eines unabhängigen Treuhänders,dass die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 erfüllt sind.§ 158 Prämienfreie Versicherung(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiodedie Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen,sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nichterreicht, so hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert nach§ 161 zu zahlen.(2) Die prämienfreie Versicherungsleistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematikmit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegungdes Rückkaufswertes nach § 161 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahranzugeben.(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unterBerücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmersaus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

- 256 -(3) Ist <strong>der</strong> Versicherer nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, so hat er den Rückkaufswert nach §161 zu zahlen.§ 155 Tötung durch Leistungsberechtigten(1) Ist die Versicherung für den Fall <strong>des</strong> To<strong>des</strong> eines an<strong>der</strong>en als <strong>des</strong> Versicherungsnehmersgenommen, so ist <strong>der</strong> Versicherer nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmervorsätzlich durch eine wi<strong>der</strong>rechtliche Handlung den Tod <strong>des</strong> an<strong>der</strong>en herbeiführt.(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, so gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt,wenn dieser den Tod <strong>der</strong> versicherten Person vorsätzlich durch eine wi<strong>der</strong>rechtliche Handlungherbeiführt.§ 156 Prämien- und Leistungsän<strong>der</strong>ung(1) Bietet eine Lebensversicherung Versicherungsschutz für ein Risiko, bei dem <strong>der</strong> Eintritt<strong>der</strong> Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers ungewiss ist, so ist <strong>der</strong> Versicherer zu einer Neufestsetzung<strong>der</strong> vereinbarten Prämie berechtigt, wenn1. sich <strong>der</strong> Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüberden Rechnungsgrundlagen <strong>der</strong> vereinbarten Prämie geän<strong>der</strong>t hat,2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessenund erfor<strong>der</strong>lich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit <strong>der</strong> Versicherungsleistung zugewährleisten, und3. ein unabhängiger Treuhän<strong>der</strong> die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen<strong>der</strong> Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.Eine Neufestsetzung <strong>der</strong> Prämie ist insoweit ausgeschlossen, als die Versicherungsleistungenzum Zeitpunkt <strong>der</strong> Erst- o<strong>der</strong> Neukalkulation un<strong>zur</strong>eichend kalkuliert waren und ein ordentlicherund gewissenhafter Aktuar dies hätte erkennen müssen.(2) Bei einer prämienfreien Versicherung ist <strong>der</strong> Versicherer unter den Voraussetzungen <strong>des</strong>Absatzes 1 <strong>zur</strong> Herabsetzung <strong>der</strong> Versicherungsleistung berechtigt.

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