Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ... Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
- 256 -(3) Ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, so hat er den Rückkaufswert nach §161 zu zahlen.§ 155 Tötung durch Leistungsberechtigten(1) Ist die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen als des Versicherungsnehmersgenommen, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmervorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod des anderen herbeiführt.(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, so gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt,wenn dieser den Tod der versicherten Person vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlungherbeiführt.§ 156 Prämien- und Leistungsänderung(1) Bietet eine Lebensversicherung Versicherungsschutz für ein Risiko, bei dem der Eintrittder Verpflichtung des Versicherers ungewiss ist, so ist der Versicherer zu einer Neufestsetzungder vereinbarten Prämie berechtigt, wenn1. sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüberden Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat,2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessenund erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zugewährleisten, und3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungender Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.Eine Neufestsetzung der Prämie ist insoweit ausgeschlossen, als die Versicherungsleistungenzum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicherund gewissenhafter Aktuar dies hätte erkennen müssen.(2) Bei einer prämienfreien Versicherung ist der Versicherer unter den Voraussetzungen desAbsatzes 1 zur Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt.
- 257 -(3) Soweit nichts anderes vereinbart, wird eine Neufestsetzung der Prämie und eine Herabsetzungder Versicherungsleistung zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigungdes Versicherungsnehmers folgt.(4) Die Mitwirkung des Treuhänders nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn die Neufestsetzungder Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.§ 157 BedingungsanpassungErsetzt der Versicherer eine unwirksame Bestimmung in den Versicherungsbedingungen, sobedarf die neue Regelung zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung eines unabhängigen Treuhänders,dass die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 erfüllt sind.§ 158 Prämienfreie Versicherung(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiodedie Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen,sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nichterreicht, so hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert nach§ 161 zu zahlen.(2) Die prämienfreie Versicherungsleistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematikmit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegungdes Rückkaufswertes nach § 161 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahranzugeben.(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unterBerücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmersaus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.
- Seite 220 und 221: - 206 -auch die Kenntnis und die Ar
- Seite 222 und 223: - 208 -gen oder die Absicherung der
- Seite 224 und 225: - 210 -§ 31 Teilrücktritt, Teilk
- Seite 226 und 227: - 212 -§ 37 Zahlung durch Dritte(1
- Seite 228 und 229: - 214 -§ 42 Vorzeitige Vertragsbee
- Seite 230 und 231: - 216 -(2) Ist ein Versicherungssch
- Seite 232 und 233: - 218 -§ 54 Prämienzahlung(1) Der
- Seite 234 und 235: - 220 -Versicherung dieser Einzelri
- Seite 236 und 237: - 222 -5. Angaben, die es den Versi
- Seite 238 und 239: - 224 -§ 68 GroßrisikenDie §§ 6
- Seite 240 und 241: - 226 -Abschnitt 2Titel 1Schadenver
- Seite 242 und 243: - 228 -§ 81 Beseitigung der Doppel
- Seite 244 und 245: - 230 -Umständen nach für geboten
- Seite 246 und 247: - 232 -§ 89 Abweichende Vereinbaru
- Seite 248 und 249: - 234 -§ 96 Veräußerung der vers
- Seite 250 und 251: - 236 -§ 102 Kosten des Rechtsschu
- Seite 252 und 253: - 238 -§ 107 Fälligkeit der Versi
- Seite 254 und 255: - 240 -Untertitel 2Vorschriften fü
- Seite 256 und 257: - 242 -(5) Wird über das Vermögen
- Seite 258 und 259: - 244 -§ 123 Veräußerung der ver
- Seite 260 und 261: - 246 -wirtschaftlich notwendigen B
- Seite 262 und 263: - 248 -(4) Die Verpflichtung des Ve
- Seite 264 und 265: - 250 -§ 138 Herbeiführung des Ve
- Seite 266 und 267: - 252 -§ 144 Widerruf des Versiche
- Seite 268 und 269: - 254 -§ 149 Unrichtige Altersanga
- Seite 272 und 273: - 258 -§ 159 Kündigung des Versic
- Seite 274 und 275: - 260 -§ 163 Abweichende Vereinbar
- Seite 276 und 277: - 262 -Titel 3Unfallversicherung§
- Seite 278 und 279: - 264 -§ 177 BezugsberechtigungIst
- Seite 280 und 281: - 266 -und Abs. 4 ist auf die Krank
- Seite 282 und 283: - 268 -(2) Für Ausbildungs-, Ausla
- Seite 284 und 285: - 270 -§ 190 Beihilfeempfänger(1)
- Seite 286 und 287: - 272 -den veränderten Verhältnis
- Seite 288 und 289: - 274 -Person innerhalb von einem M
- Seite 290 und 291: - 276 -(3) Verlegt eine versicherte
- Seite 292 und 293: - 278 -2.4 Artikel 4 Änderung des
- Seite 294 und 295: - 280 -2.7 Artikel 7 Änderung der
- Seite 296 und 297: - 282 -b) Absatz 4a Satz 2 wird wie
- Seite 298 und 299: - 284 -2.10 Artikel 10 Änderung de
- Seite 300 und 301: - 286 -3 Begründung des Gesetzes z
- Seite 302 und 303: - 288 -und auch noch vor Vertragssc
- Seite 304 und 305: - 290 -Zu § 5Abweichender Versiche
- Seite 306 und 307: - 292 -diesen Umständen ist eine z
- Seite 308 und 309: - 294 -Absatz 5Entsprechend der Reg
- Seite 310 und 311: - 296 -ne Elemente der Lebensversic
- Seite 312 und 313: - 298 -kann in Betracht kommen, wen
- Seite 314 und 315: - 300 -getragen werden. Diese Regel
- Seite 316 und 317: - 302 -Die bisherige Vorschrift des
- Seite 318 und 319: - 304 -erreicht. Für die Aufnahme
- 256 -(3) Ist <strong>der</strong> Versicherer nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, so hat er den Rückkaufswert nach §161 zu zahlen.§ 155 Tötung durch Leistungsberechtigten(1) Ist die Versicherung für den Fall <strong>des</strong> To<strong>des</strong> eines an<strong>der</strong>en als <strong>des</strong> Versicherungsnehmersgenommen, so ist <strong>der</strong> Versicherer nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmervorsätzlich durch eine wi<strong>der</strong>rechtliche Handlung den Tod <strong>des</strong> an<strong>der</strong>en herbeiführt.(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, so gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt,wenn dieser den Tod <strong>der</strong> versicherten Person vorsätzlich durch eine wi<strong>der</strong>rechtliche Handlungherbeiführt.§ 156 Prämien- und Leistungsän<strong>der</strong>ung(1) Bietet eine Lebensversicherung Versicherungsschutz für ein Risiko, bei dem <strong>der</strong> Eintritt<strong>der</strong> Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers ungewiss ist, so ist <strong>der</strong> Versicherer zu einer Neufestsetzung<strong>der</strong> vereinbarten Prämie berechtigt, wenn1. sich <strong>der</strong> Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüberden Rechnungsgrundlagen <strong>der</strong> vereinbarten Prämie geän<strong>der</strong>t hat,2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessenund erfor<strong>der</strong>lich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit <strong>der</strong> Versicherungsleistung zugewährleisten, und3. ein unabhängiger Treuhän<strong>der</strong> die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen<strong>der</strong> Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.Eine Neufestsetzung <strong>der</strong> Prämie ist insoweit ausgeschlossen, als die Versicherungsleistungenzum Zeitpunkt <strong>der</strong> Erst- o<strong>der</strong> Neukalkulation un<strong>zur</strong>eichend kalkuliert waren und ein ordentlicherund gewissenhafter Aktuar dies hätte erkennen müssen.(2) Bei einer prämienfreien Versicherung ist <strong>der</strong> Versicherer unter den Voraussetzungen <strong>des</strong>Absatzes 1 <strong>zur</strong> Herabsetzung <strong>der</strong> Versicherungsleistung berechtigt.