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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 13 -rung. Diese Regelung übernimmt im Wesentlichen die Formulierung <strong>der</strong> FernabsatzrichtlinieII (Artikel 5 Abs. 1). Bei <strong>der</strong> Frage, wann die Bindung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers eintritt, istzu berücksichtigen, dass im Grundsatz jedem Versicherungsnehmer nach § 8 E ein Wi<strong>der</strong>rufsrechtzusteht; § 8 Abs. 1 Satz 2 E stellt klar, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer vor Ablauf<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist an seine Vertragserklärung nicht gebunden ist. Verletzt <strong>der</strong> Versichererseine Informationspflicht, so ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 E die Sanktion, dass dieWi<strong>der</strong>rufsfrist nicht zu laufen beginnt und <strong>der</strong> Versicherungsnehmer somit weiterhin zum Wi<strong>der</strong>rufseiner Vertragserklärung berechtigt bleibt.1.2.2.3 Beratung <strong>des</strong> VersicherungsnehmersDas geltende VVG enthält keine Vorschriften über die Beratung <strong>des</strong> Versicherungsnehmersvor Abschluss eines Versicherungsvertrags. Der Versicherer und die in seinen Vertrieb eingeschaltetenVermittler schulden <strong>des</strong>halb dem Versicherungsnehmer nicht schon <strong>des</strong>wegen,weil sie ihm einen Versicherungsvertrag anbieten, einen umfassenden, sachkundigen undbedarfsorientierten Rat. Allerdings wird sich insbeson<strong>der</strong>e ein Verbraucher vielfach an einenVersicherungsvermittler mit <strong>der</strong> Bitte um eine fachkundige Beratung wenden; lässt sich <strong>der</strong>Vermittler darauf ein, wird es schon bisher zu einer vertraglichen Beratungspflicht kommen,für <strong>des</strong>sen Erfüllung <strong>der</strong>jenige Versicherer haftet, <strong>der</strong> den Vermittler mit <strong>der</strong> Vermittlung betrauthat. Umgekehrt kann auch <strong>der</strong> Vermittler von sich aus die Beratung anbieten, da diesbei komplexen und aufwendigen Versicherungsverträgen ein wesentliches Verkaufsargumentsein wird (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 31. 10. 2003, V ZR 423/02, ZIP 2003, 2367 ff. –für den Immobilienverkauf). Bei Versicherungsmaklern, die nicht in die Vertriebsorganisationeines Versicherers integriert, son<strong>der</strong>n Dienstleister für die Versicherungsnehmer sind, steht<strong>der</strong>en Beratung sogar im Vor<strong>der</strong>grund, und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall einselbständiger Beratungsvertrag o<strong>der</strong> eine Beratungsverpflichtung im Rahmen <strong>des</strong> die Vermittlungeinschließenden Maklervertrags anzunehmen ist.Mit dem Erlass <strong>der</strong> Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung (im Folgenden:Vermittlerrichtlinie) und ihrer bevorstehenden Umsetzung ist insoweit eine neue rechtlicheSituation entstanden. Nach Art. 12 Abs. 3 dieser Richtlinie ist nicht nur <strong>der</strong> Versicherungsmakler,son<strong>der</strong>n auch <strong>der</strong> Versicherungsvertreter verpflichtet, dem Versicherungsnehmereinen Rat zu erteilen, die dafür maßgeblichen Gründe zu nennen und vorher <strong>des</strong>sen Wünscheund Bedürfnisse zu erfragen. Diese nicht klar formulierte Pflicht <strong>der</strong> Vermittler soll, wiedie <strong>Kommission</strong> schon in <strong>der</strong> geson<strong>der</strong>ten Stellungnahme vom 2. Juni 2003 vorgeschlagenhat, durch § 64 Satz 1 E in das deutsche Recht eingefügt werden. Dadurch wird eine be-

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