Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 254 -§ 149 Unrichtige AltersangabeIst das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, so verändert sich die Leistungdes Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechendePrämie zu der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen der Verletzung der Anzeigepflichtvon dem Vertrag zurückzutreten, steht dem Versicherer abweichend von § 21Abs. 2 nur zu, wenn er nachweist, dass er den Vertrag bei richtiger Altersangabe nicht geschlossenhätte.§ 150 AnzeigepflichtverletzungDie Rechte des Versicherers nach § 21 Abs. 2 bis 4 wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmerbei Vertragsschluss obliegenden Anzeigepflicht erlöschen abweichend von§ 23 Abs. 3 Satz 1 nach Ablauf von fünf Jahren.§ 151 Gefahränderung(1) Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung der Gefahrumstände, die nachausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden soll; die Vereinbarungbedarf der Textform.(2) Eine Erhöhung der Gefahr kann der Versicherer nicht mehr geltend machen, wenn seitder Erhöhung fünf Jahre verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmerarglistig gegen § 25 verstoßen hat.(3) § 44 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Herabsetzung der Prämie nur wegeneiner solchen Minderung der Gefahrumstände verlangt werden kann, die nach ausdrücklicherVereinbarung als Gefahrminderung angesehen werden soll.§ 152 Bezugsberechtigung(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versichererseinen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichnetenDritten einen anderen zu setzen.
- 255 -(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt, wenn der Versicherungsnehmernichts abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung des Versichererserst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt, wenn der Versicherungsnehmernichts abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung des Versicherersbereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.§ 153 Auslegung der Bezugsberechtigung(1) Sind mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer Anteile als Bezugsberechtigte bezeichnet,so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. Der von einem Bezugsberechtigtennicht erworbene Anteil wächst den übrigen Bezugsberechtigten zu.(2) Soll die Leistung des Versicherers nach dem Tode des Versicherungsnehmers an dessenErben erfolgen, so sind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben berufensind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschafthat auf die Berechtigung keinen Einfluss.(3) Wird das Recht auf die Leistung des Versicherers von dem bezugsberechtigten Drittennicht erworben, so steht es dem Versicherungsnehmer zu.(4) Ist der Fiskus als Erbe berufen, so steht ihm ein Bezugsrecht im Sinne des Absatzes 2Satz 1 nicht zu§ 154 Selbsttötung(1) Bei einer Versicherung für den Todesfall ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,wenn die versicherte Person sich innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertragsvorsätzlich selbst getötet hat. Dies gilt nicht, wenn die Tat in einem diefreie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeitbegangen worden ist.(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann durch Einzelvereinbarung geändert werden.
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- Seite 222 und 223: - 208 -gen oder die Absicherung der
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- Seite 310 und 311: - 296 -ne Elemente der Lebensversic
- Seite 312 und 313: - 298 -kann in Betracht kommen, wen
- Seite 314 und 315: - 300 -getragen werden. Diese Regel
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- 255 -(2) Ein wi<strong>der</strong>ruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmernichts abweichen<strong>des</strong> bestimmt, das Recht auf die Leistung <strong>des</strong> Versichererserst mit dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles.(3) Ein unwi<strong>der</strong>ruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmernichts abweichen<strong>des</strong> bestimmt, das Recht auf die Leistung <strong>des</strong> Versicherersbereits mit <strong>der</strong> Bezeichnung als Bezugsberechtigter.§ 153 Auslegung <strong>der</strong> Bezugsberechtigung(1) Sind mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer Anteile als Bezugsberechtigte bezeichnet,so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. Der von einem Bezugsberechtigtennicht erworbene Anteil wächst den übrigen Bezugsberechtigten zu.(2) Soll die Leistung <strong>des</strong> Versicherers nach dem Tode <strong>des</strong> Versicherungsnehmers an <strong>des</strong>senErben erfolgen, so sind im Zweifel diejenigen, welche <strong>zur</strong> Zeit <strong>des</strong> To<strong>des</strong> als Erben berufensind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung <strong>der</strong> Erbschafthat auf die Berechtigung keinen Einfluss.(3) Wird das Recht auf die Leistung <strong>des</strong> Versicherers von dem bezugsberechtigten Drittennicht erworben, so steht es dem Versicherungsnehmer zu.(4) Ist <strong>der</strong> Fiskus als Erbe berufen, so steht ihm ein Bezugsrecht im Sinne <strong>des</strong> Absatzes 2Satz 1 nicht zu§ 154 Selbsttötung(1) Bei einer Versicherung für den To<strong>des</strong>fall ist <strong>der</strong> Versicherer nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet,wenn die versicherte Person sich innerhalb von drei Jahren nach Abschluss <strong>des</strong> Versicherungsvertragsvorsätzlich selbst getötet hat. Dies gilt nicht, wenn die Tat in einem diefreie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung <strong>der</strong> Geistestätigkeitbegangen worden ist.(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann durch Einzelvereinbarung geän<strong>der</strong>t werden.