12.07.2015 Aufrufe

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 254 -§ 149 Unrichtige AltersangabeIst das Alter <strong>der</strong> versicherten Person unrichtig angegeben worden, so verän<strong>der</strong>t sich die Leistung<strong>des</strong> Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechendePrämie zu <strong>der</strong> vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen <strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong> Anzeigepflichtvon dem Vertrag <strong>zur</strong>ückzutreten, steht dem Versicherer abweichend von § 21Abs. 2 nur zu, wenn er nachweist, dass er den Vertrag bei richtiger Altersangabe nicht geschlossenhätte.§ 150 AnzeigepflichtverletzungDie Rechte <strong>des</strong> Versicherers nach § 21 Abs. 2 bis 4 wegen einer Verletzung <strong>der</strong> dem Versicherungsnehmerbei Vertragsschluss obliegenden Anzeigepflicht erlöschen abweichend von§ 23 Abs. 3 Satz 1 nach Ablauf von fünf Jahren.§ 151 Gefahrän<strong>der</strong>ung(1) Als Erhöhung <strong>der</strong> Gefahr gilt nur eine solche Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gefahrumstände, die nachausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden soll; die Vereinbarungbedarf <strong>der</strong> Textform.(2) Eine Erhöhung <strong>der</strong> Gefahr kann <strong>der</strong> Versicherer nicht mehr geltend machen, wenn seit<strong>der</strong> Erhöhung fünf Jahre verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmerarglistig gegen § 25 verstoßen hat.(3) § 44 ist mit <strong>der</strong> Maßgabe anzuwenden, dass eine Herabsetzung <strong>der</strong> Prämie nur wegeneiner solchen Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gefahrumstände verlangt werden kann, die nach ausdrücklicherVereinbarung als Gefahrmin<strong>der</strong>ung angesehen werden soll.§ 152 Bezugsberechtigung(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung <strong>des</strong> Versichererseinen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle <strong>des</strong> so bezeichnetenDritten einen an<strong>der</strong>en zu setzen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!