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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 253 -(2) Absatz 1 gilt nicht für Risikoversicherungen und Verträge, die Leistungen <strong>der</strong> in § 54bAbs. 1 und 2 <strong>des</strong> Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen.(3) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in Textform darauf hinzuweisen, dass essich bei <strong>der</strong> Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktive Annahmen zuGrunde liegen, und dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer aus <strong>der</strong> Modellrechnung keine vertraglichenAnsprüche gegen den Versicherer ableiten kann.§ 147 Jährliche Unterrichtung(1) Bei <strong>der</strong> Versicherung auf den To<strong>des</strong>- o<strong>der</strong> Erlebensfall mit Überschussbeteiligung hat <strong>der</strong>Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich unaufgefor<strong>der</strong>t in Textform über die tatsächlicheEntwicklung seiner Ansprüche unter Einbeziehung <strong>der</strong> Überschussbeteiligung zu unterrichten.Dabei ist im einzelnen für das Ende <strong>des</strong> abgelaufenen Versicherungsjahres anzugeben1. die To<strong>des</strong>fallleistung,2. <strong>der</strong> Rückkaufswert,3. <strong>der</strong> erreichte Stand <strong>der</strong> Erlebensfallleistung und4. die prämienfreie Versicherungssumme.(2) Hat <strong>der</strong> Versicherer über die Modellrechung hinaus bezifferte Angaben <strong>zur</strong> möglichenzukünftigen Entwicklung <strong>der</strong> Überschussbeteiligung gemacht, so hat er den Versicherungsnehmerjährlich unaufgefor<strong>der</strong>t in Textform auf Abweichungen <strong>der</strong> tatsächlichen Entwicklungvon den anfänglichen Angaben hinzuweisen.§ 148 Kenntnis und Verhalten <strong>der</strong> versicherten PersonSoweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis und das Verhalten <strong>des</strong> Versicherungsnehmersvon rechtlicher Bedeutung sind, wird bei <strong>der</strong> Versicherung auf die Personeines an<strong>der</strong>en auch <strong>der</strong>en Kenntnis und Verhalten berücksichtigt.

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