Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 252 -§ 144 Widerruf des Versicherungsnehmers(1) Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.(2) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach Ablauf eines Jahres nach Zahlungder ersten Prämie aus, so hat der Versicherer abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 denRückkaufswert nach § 161 zu zahlen.§ 145 Überschussbeteiligung(1) Eine Überschussbeteiligung kann nur durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossenwerden.(2) Der Versicherer hat die Überschussverteilung nach einem verursachungsorientiertenVerfahren durchzuführen, es sei denn, es sind andere angemessene Verteilungsgrundsätzevereinbart.(3) Bei Verträgen mit Überschussbeteiligung ist in Textform mitzuteilen, dass der Überschussnach handelsrechtlichen Gesichtspunkten ermittelt wird, eine Mindestzuführung zur Rückstellungfür Beitragsrückerstattung nach § 81c des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorzunehmenist und die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach § 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzesauch zur Verlustdeckung herangezogen werden kann.§ 146 Modellrechnung(1) Macht ein Versicherer im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Abschluss einerLebensversicherung bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über die vertraglichgarantierten Leistungen hinaus, so hat er dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnungzu übergeben, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung derRechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation, jedoch mit folgenden abweichenden Zinssätzendargestellt wird:1. Höchstrechnungszinssatz multipliziert mit 1,672. Zinssatz nach Nummer 1 zuzüglich eines Prozentpunktes3. Zinssatz nach Nummer 1 abzüglich eines Prozentpunktes
- 253 -(2) Absatz 1 gilt nicht für Risikoversicherungen und Verträge, die Leistungen der in § 54bAbs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen.(3) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in Textform darauf hinzuweisen, dass essich bei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktive Annahmen zuGrunde liegen, und dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichenAnsprüche gegen den Versicherer ableiten kann.§ 147 Jährliche Unterrichtung(1) Bei der Versicherung auf den Todes- oder Erlebensfall mit Überschussbeteiligung hat derVersicherer den Versicherungsnehmer jährlich unaufgefordert in Textform über die tatsächlicheEntwicklung seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten.Dabei ist im einzelnen für das Ende des abgelaufenen Versicherungsjahres anzugeben1. die Todesfallleistung,2. der Rückkaufswert,3. der erreichte Stand der Erlebensfallleistung und4. die prämienfreie Versicherungssumme.(2) Hat der Versicherer über die Modellrechung hinaus bezifferte Angaben zur möglichenzukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht, so hat er den Versicherungsnehmerjährlich unaufgefordert in Textform auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklungvon den anfänglichen Angaben hinzuweisen.§ 148 Kenntnis und Verhalten der versicherten PersonSoweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmersvon rechtlicher Bedeutung sind, wird bei der Versicherung auf die Personeines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten berücksichtigt.
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