Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 250 -§ 138 Herbeiführung des Versicherungsfalles(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer denVersicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt.(2) Der Versicherungsnehmer hat das Verhalten der Schiffsbesatzung als solcher nicht zuvertreten.§ 139 Veräußerung der versicherten Sache(1) Ist eine versicherte Sache, für die eine Einzelpolice oder ein Versicherungszertifikat ausgestelltworden ist, veräußert worden, so haftet der Erwerber abweichend von § 96 nicht fürdie Prämie. In diesem Fall kann sich der Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit wegen Nichtzahlungder Prämie oder wegen Nichtleistung einer Sicherheit berufen, es sei denn, der Erwerberkannte den Grund für die Leistungsfreiheit oder hätte ihn kennen müssen.(2) Der Versicherer ist abweichend von § 97 nicht berechtigt, das Versicherungsverhältniswegen Veräußerung der versicherten Güter zu kündigen.(3) Der Versicherungsnehmer ist abweichend von § 98 nicht verpflichtet, dem Versicherer dieVeräußerung anzuzeigen.§ 140 Veräußerung des versicherten SchiffesWird ein versichertes Schiff veräußert, so endet abweichend von § 96 die Versicherung mitder Übergabe des Schiffes an den Erwerber, für unterwegs befindliche Schiffe mit der Übergabean den Erwerber im Bestimmungshafen.§ 141 Abandon(1) Der Versicherer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles berechtigt, sich durch Zahlungder Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten zu befreien. Der Versichererbleibt zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die zur Abwendung oder Minderung des Schadensoder zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der versicherten Sache aufgewendet worden
- 251 -sind, bevor seine Erklärung, dass er sich durch Zahlung der Versicherungssumme befreienwolle, dem Versicherungsnehmer zugegangen ist.(2) Das Recht des Versicherers, sich durch Zahlung der Versicherungssumme zu befreien,erlischt, wenn die Erklärung dem Versicherungsnehmer nicht innerhalb einer Woche nachdem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer Kenntnis von dem Versicherungsfall und seinen unmittelbarenFolgen erlangt hat, zugeht.Abschnitt 2Titel 1PersonenversicherungLebensversicherung§ 142 Versicherte Person(1) Wird die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen und übersteigtdie vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten, so ist zur Wirksamkeitdes Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich; bei Kollektivlebensversicherungenkann die Einwilligung in Textform erklärt werden. Ist der andere geschäftsunfähigoder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestelltund steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmerzu, so kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.(2) Nimmt ein Elternteil die Versicherung auf die Person eines minderjährigen Kindes, sobedarf es der Einwilligung des Kindes nur, wenn nach dem Vertrag der Versicherer auch beiEintritt des Todes vor der Vollendung des siebenten Lebensjahres zur Leistung verpflichtetsein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskostenübersteigt.(3) Soweit die Aufsichtsbehörde einen bestimmten Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskostenfestgesetzt hat, ist dieser maßgebend.§ 143 Ärztliche UntersuchungDurch die Vereinbarung einer ärztlichen Untersuchung der versicherten Person wird einRecht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen, nicht begründet.
- Seite 214 und 215: - 200 -2. eine deutlich gestaltete
- Seite 216 und 217: - 202 -(4) Ein Versicherungsvertrag
- Seite 218 und 219: - 204 -§ 18 Insolvenz des Versiche
- Seite 220 und 221: - 206 -auch die Kenntnis und die Ar
- Seite 222 und 223: - 208 -gen oder die Absicherung der
- Seite 224 und 225: - 210 -§ 31 Teilrücktritt, Teilk
- Seite 226 und 227: - 212 -§ 37 Zahlung durch Dritte(1
- Seite 228 und 229: - 214 -§ 42 Vorzeitige Vertragsbee
- Seite 230 und 231: - 216 -(2) Ist ein Versicherungssch
- Seite 232 und 233: - 218 -§ 54 Prämienzahlung(1) Der
- Seite 234 und 235: - 220 -Versicherung dieser Einzelri
- Seite 236 und 237: - 222 -5. Angaben, die es den Versi
- Seite 238 und 239: - 224 -§ 68 GroßrisikenDie §§ 6
- Seite 240 und 241: - 226 -Abschnitt 2Titel 1Schadenver
- Seite 242 und 243: - 228 -§ 81 Beseitigung der Doppel
- Seite 244 und 245: - 230 -Umständen nach für geboten
- Seite 246 und 247: - 232 -§ 89 Abweichende Vereinbaru
- Seite 248 und 249: - 234 -§ 96 Veräußerung der vers
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- Seite 252 und 253: - 238 -§ 107 Fälligkeit der Versi
- Seite 254 und 255: - 240 -Untertitel 2Vorschriften fü
- Seite 256 und 257: - 242 -(5) Wird über das Vermögen
- Seite 258 und 259: - 244 -§ 123 Veräußerung der ver
- Seite 260 und 261: - 246 -wirtschaftlich notwendigen B
- Seite 262 und 263: - 248 -(4) Die Verpflichtung des Ve
- Seite 266 und 267: - 252 -§ 144 Widerruf des Versiche
- Seite 268 und 269: - 254 -§ 149 Unrichtige Altersanga
- Seite 270 und 271: - 256 -(3) Ist der Versicherer nich
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- Seite 274 und 275: - 260 -§ 163 Abweichende Vereinbar
- Seite 276 und 277: - 262 -Titel 3Unfallversicherung§
- Seite 278 und 279: - 264 -§ 177 BezugsberechtigungIst
- Seite 280 und 281: - 266 -und Abs. 4 ist auf die Krank
- Seite 282 und 283: - 268 -(2) Für Ausbildungs-, Ausla
- Seite 284 und 285: - 270 -§ 190 Beihilfeempfänger(1)
- Seite 286 und 287: - 272 -den veränderten Verhältnis
- Seite 288 und 289: - 274 -Person innerhalb von einem M
- Seite 290 und 291: - 276 -(3) Verlegt eine versicherte
- Seite 292 und 293: - 278 -2.4 Artikel 4 Änderung des
- Seite 294 und 295: - 280 -2.7 Artikel 7 Änderung der
- Seite 296 und 297: - 282 -b) Absatz 4a Satz 2 wird wie
- Seite 298 und 299: - 284 -2.10 Artikel 10 Änderung de
- Seite 300 und 301: - 286 -3 Begründung des Gesetzes z
- Seite 302 und 303: - 288 -und auch noch vor Vertragssc
- Seite 304 und 305: - 290 -Zu § 5Abweichender Versiche
- Seite 306 und 307: - 292 -diesen Umständen ist eine z
- Seite 308 und 309: - 294 -Absatz 5Entsprechend der Reg
- Seite 310 und 311: - 296 -ne Elemente der Lebensversic
- Seite 312 und 313: - 298 -kann in Betracht kommen, wen
- 251 -sind, bevor seine Erklärung, dass er sich durch Zahlung <strong>der</strong> Versicherungssumme befreienwolle, dem Versicherungsnehmer zugegangen ist.(2) Das Recht <strong>des</strong> Versicherers, sich durch Zahlung <strong>der</strong> Versicherungssumme zu befreien,erlischt, wenn die Erklärung dem Versicherungsnehmer nicht innerhalb einer Woche nachdem Zeitpunkt, zu dem <strong>der</strong> Versicherer Kenntnis von dem Versicherungsfall und seinen unmittelbarenFolgen erlangt hat, zugeht.Abschnitt 2Titel 1PersonenversicherungLebensversicherung§ 142 Versicherte Person(1) Wird die Versicherung für den Fall <strong>des</strong> To<strong>des</strong> eines an<strong>der</strong>en genommen und übersteigtdie vereinbarte Leistung den Betrag <strong>der</strong> gewöhnlichen Beerdigungskosten, so ist <strong>zur</strong> Wirksamkeit<strong>des</strong> Vertrags die schriftliche Einwilligung <strong>des</strong> an<strong>der</strong>en erfor<strong>der</strong>lich; bei Kollektivlebensversicherungenkann die Einwilligung in Textform erklärt werden. Ist <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e geschäftsunfähigo<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Geschäftsfähigkeit beschränkt o<strong>der</strong> ist für ihn ein Betreuer bestelltund steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmerzu, so kann dieser den an<strong>der</strong>en bei <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Einwilligung nicht vertreten.(2) Nimmt ein Elternteil die Versicherung auf die Person eines min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>des</strong>, sobedarf es <strong>der</strong> Einwilligung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> nur, wenn nach dem Vertrag <strong>der</strong> Versicherer auch beiEintritt <strong>des</strong> To<strong>des</strong> vor <strong>der</strong> Vollendung <strong>des</strong> siebenten Lebensjahres <strong>zur</strong> Leistung verpflichtetsein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung den Betrag <strong>der</strong> gewöhnlichen Beerdigungskostenübersteigt.(3) Soweit die Aufsichtsbehörde einen bestimmten Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskostenfestgesetzt hat, ist dieser maßgebend.§ 143 Ärztliche UntersuchungDurch die Vereinbarung einer ärztlichen Untersuchung <strong>der</strong> versicherten Person wird einRecht <strong>des</strong> Versicherers, die Vornahme <strong>der</strong> Untersuchung zu verlangen, nicht begründet.