Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 250 -§ 138 Herbeiführung des Versicherungsfalles(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer denVersicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt.(2) Der Versicherungsnehmer hat das Verhalten der Schiffsbesatzung als solcher nicht zuvertreten.§ 139 Veräußerung der versicherten Sache(1) Ist eine versicherte Sache, für die eine Einzelpolice oder ein Versicherungszertifikat ausgestelltworden ist, veräußert worden, so haftet der Erwerber abweichend von § 96 nicht fürdie Prämie. In diesem Fall kann sich der Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit wegen Nichtzahlungder Prämie oder wegen Nichtleistung einer Sicherheit berufen, es sei denn, der Erwerberkannte den Grund für die Leistungsfreiheit oder hätte ihn kennen müssen.(2) Der Versicherer ist abweichend von § 97 nicht berechtigt, das Versicherungsverhältniswegen Veräußerung der versicherten Güter zu kündigen.(3) Der Versicherungsnehmer ist abweichend von § 98 nicht verpflichtet, dem Versicherer dieVeräußerung anzuzeigen.§ 140 Veräußerung des versicherten SchiffesWird ein versichertes Schiff veräußert, so endet abweichend von § 96 die Versicherung mitder Übergabe des Schiffes an den Erwerber, für unterwegs befindliche Schiffe mit der Übergabean den Erwerber im Bestimmungshafen.§ 141 Abandon(1) Der Versicherer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles berechtigt, sich durch Zahlungder Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten zu befreien. Der Versichererbleibt zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die zur Abwendung oder Minderung des Schadensoder zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der versicherten Sache aufgewendet worden

- 251 -sind, bevor seine Erklärung, dass er sich durch Zahlung der Versicherungssumme befreienwolle, dem Versicherungsnehmer zugegangen ist.(2) Das Recht des Versicherers, sich durch Zahlung der Versicherungssumme zu befreien,erlischt, wenn die Erklärung dem Versicherungsnehmer nicht innerhalb einer Woche nachdem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer Kenntnis von dem Versicherungsfall und seinen unmittelbarenFolgen erlangt hat, zugeht.Abschnitt 2Titel 1PersonenversicherungLebensversicherung§ 142 Versicherte Person(1) Wird die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen und übersteigtdie vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten, so ist zur Wirksamkeitdes Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich; bei Kollektivlebensversicherungenkann die Einwilligung in Textform erklärt werden. Ist der andere geschäftsunfähigoder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestelltund steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmerzu, so kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.(2) Nimmt ein Elternteil die Versicherung auf die Person eines minderjährigen Kindes, sobedarf es der Einwilligung des Kindes nur, wenn nach dem Vertrag der Versicherer auch beiEintritt des Todes vor der Vollendung des siebenten Lebensjahres zur Leistung verpflichtetsein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskostenübersteigt.(3) Soweit die Aufsichtsbehörde einen bestimmten Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskostenfestgesetzt hat, ist dieser maßgebend.§ 143 Ärztliche UntersuchungDurch die Vereinbarung einer ärztlichen Untersuchung der versicherten Person wird einRecht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen, nicht begründet.

- 251 -sind, bevor seine Erklärung, dass er sich durch Zahlung <strong>der</strong> Versicherungssumme befreienwolle, dem Versicherungsnehmer zugegangen ist.(2) Das Recht <strong>des</strong> Versicherers, sich durch Zahlung <strong>der</strong> Versicherungssumme zu befreien,erlischt, wenn die Erklärung dem Versicherungsnehmer nicht innerhalb einer Woche nachdem Zeitpunkt, zu dem <strong>der</strong> Versicherer Kenntnis von dem Versicherungsfall und seinen unmittelbarenFolgen erlangt hat, zugeht.Abschnitt 2Titel 1PersonenversicherungLebensversicherung§ 142 Versicherte Person(1) Wird die Versicherung für den Fall <strong>des</strong> To<strong>des</strong> eines an<strong>der</strong>en genommen und übersteigtdie vereinbarte Leistung den Betrag <strong>der</strong> gewöhnlichen Beerdigungskosten, so ist <strong>zur</strong> Wirksamkeit<strong>des</strong> Vertrags die schriftliche Einwilligung <strong>des</strong> an<strong>der</strong>en erfor<strong>der</strong>lich; bei Kollektivlebensversicherungenkann die Einwilligung in Textform erklärt werden. Ist <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e geschäftsunfähigo<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Geschäftsfähigkeit beschränkt o<strong>der</strong> ist für ihn ein Betreuer bestelltund steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmerzu, so kann dieser den an<strong>der</strong>en bei <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Einwilligung nicht vertreten.(2) Nimmt ein Elternteil die Versicherung auf die Person eines min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>des</strong>, sobedarf es <strong>der</strong> Einwilligung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> nur, wenn nach dem Vertrag <strong>der</strong> Versicherer auch beiEintritt <strong>des</strong> To<strong>des</strong> vor <strong>der</strong> Vollendung <strong>des</strong> siebenten Lebensjahres <strong>zur</strong> Leistung verpflichtetsein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung den Betrag <strong>der</strong> gewöhnlichen Beerdigungskostenübersteigt.(3) Soweit die Aufsichtsbehörde einen bestimmten Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskostenfestgesetzt hat, ist dieser maßgebend.§ 143 Ärztliche UntersuchungDurch die Vereinbarung einer ärztlichen Untersuchung <strong>der</strong> versicherten Person wird einRecht <strong>des</strong> Versicherers, die Vornahme <strong>der</strong> Untersuchung zu verlangen, nicht begründet.

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