Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 248 -(4) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung indem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleichegilt, wenn die Anzeigepflicht ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmersverletzt worden ist oder wenn die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt desVersicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers war.(5) Der Versicherer ist abweichend von § 26 nicht berechtigt, das Versicherungsverhältniswegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.§ 134 Vertragswidrige Beförderung(1) Werden die Güter mit einem Beförderungsmittel anderer Art befördert als vereinbart oderwerden sie umgeladen, obwohl direkter Transport vereinbart ist, so ist der Versicherer vonder Verpflichtung zur Leistung frei. Das gleiche gilt, wenn ausschließlich ein bestimmtes Beförderungsmitteloder ein bestimmter Transportweg vereinbart ist.(2) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherungdie Beförderung infolge eines versicherten Ereignisses geändert oder aufgegeben wird.Das gleiche gilt, wenn nach Beginn der Versicherung die Beförderung ohne Zustimmung desVersicherungsnehmers geändert oder aufgegeben wird. Die Regelung des § 133 über dieGefahränderung ist anzuwenden.(3) Die Versicherung umfasst in den Fällen des Absatzes 2 die Kosten der Umladung oderder einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung.§ 135 Ungeeignete Beförderungsmittel(1) Ist für die Beförderung der Güter kein bestimmtes Beförderungsmittel vereinbart, so istder Versicherungsnehmer, soweit er auf dessen Auswahl Einfluss hat, verpflichtet, Beförderungsmitteleinzusetzen, die für die Aufnahme und Beförderung der Güter geeignet sind.(2) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, soist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung warnicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflichtdes Versicherers.

- 249 -(3) Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden Eignung des Beförderungsmittels,so hat er diesen Umstand dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Die Regelungdes § 133 über die Gefahränderung ist anzuwenden.§ 136 Aufwendungsersatz(1) Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer durch Beiträge zur großen Haverei undzur Abwendung oder Minderung des Schadens entstehen, sowie die Kosten für die Ermittlungund Feststellung eines versicherten Schadens fallen dem Versicherer auch insoweit zurLast, als sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.(2) Sind Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung oder zur Ermittlung und Feststellungeines Schadens oder zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der durch einen Versicherungsfallbeschädigten Sache gemacht oder Beiträge zur großen Haverei geleistet oderist eine persönliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Entrichtung solcher Beiträgeentstanden, so ist der Versicherer verpflichtet, den Schaden, der durch einen späterenVersicherungsfall verursacht wird, ohne Rücksicht auf die ihm zur Last fallenden früherenAufwendungen und Beiträge zu ersetzen.§ 137 Versicherungswert(1) Als Versicherungswert gilt der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung dergemeine Wert, den die Güter am Ort der Absendung bei Beginn der Versicherung haben,zuzüglich der Versicherungskosten sowie der Kosten, die bis zur Annahme der Güter durchden Beförderer entstehen, und der endgültig bezahlten Fracht.(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Wert gilt auch bei Eintritt des Versicherungsfalles alsVersicherungswert.(3) Bei Gütern, die beschädigt am Ablieferungsort ankommen, ist der Wert, den sie dort inbeschädigtem Zustand haben, von dem Wert abzuziehen, den sie an diesem Ort in unbeschädigtemZustand haben würden. Der dem Verhältnis der Wertminderung zu ihrem Wert inunbeschädigtem Zustand entsprechende Bruchteil des Versicherungswertes gilt als Betragdes Schadens.

- 248 -(4) Die Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung indem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleichegilt, wenn die Anzeigepflicht ohne Vorsatz o<strong>der</strong> grobe Fahrlässigkeit <strong>des</strong> Versicherungsnehmersverletzt worden ist o<strong>der</strong> wenn die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt <strong>des</strong>Versicherungsfalles o<strong>der</strong> den Umfang <strong>der</strong> Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers war.(5) Der Versicherer ist abweichend von § 26 nicht berechtigt, das Versicherungsverhältniswegen einer Gefahrerhöhung zu kündigen.§ 134 Vertragswidrige Beför<strong>der</strong>ung(1) Werden die Güter mit einem Beför<strong>der</strong>ungsmittel an<strong>der</strong>er Art beför<strong>der</strong>t als vereinbart o<strong>der</strong>werden sie umgeladen, obwohl direkter Transport vereinbart ist, so ist <strong>der</strong> Versicherer von<strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei. Das gleiche gilt, wenn ausschließlich ein bestimmtes Beför<strong>der</strong>ungsmittelo<strong>der</strong> ein bestimmter Transportweg vereinbart ist.(2) Die Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers bleibt bestehen, wenn nach Beginn <strong>der</strong> Versicherungdie Beför<strong>der</strong>ung infolge eines versicherten Ereignisses geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> aufgegeben wird.Das gleiche gilt, wenn nach Beginn <strong>der</strong> Versicherung die Beför<strong>der</strong>ung ohne Zustimmung <strong>des</strong>Versicherungsnehmers geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> aufgegeben wird. Die Regelung <strong>des</strong> § 133 über dieGefahrän<strong>der</strong>ung ist anzuwenden.(3) Die Versicherung umfasst in den Fällen <strong>des</strong> Absatzes 2 die Kosten <strong>der</strong> Umladung o<strong>der</strong><strong>der</strong> einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten <strong>der</strong> Weiterbeför<strong>der</strong>ung.§ 135 Ungeeignete Beför<strong>der</strong>ungsmittel(1) Ist für die Beför<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Güter kein bestimmtes Beför<strong>der</strong>ungsmittel vereinbart, so ist<strong>der</strong> Versicherungsnehmer, soweit er auf <strong>des</strong>sen Auswahl Einfluss hat, verpflichtet, Beför<strong>der</strong>ungsmitteleinzusetzen, die für die Aufnahme und Beför<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Güter geeignet sind.(2) Verletzt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich o<strong>der</strong> grob fahrlässig, soist <strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, es sei denn, die Verletzung warnicht ursächlich für den Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles o<strong>der</strong> den Umfang <strong>der</strong> Leistungspflicht<strong>des</strong> Versicherers.

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