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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 247 -(2) Bei <strong>der</strong> Versicherung eines Schiffes o<strong>der</strong> eines Luftfahrzeugs gegen die Gefahren <strong>der</strong>Schifffahrt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Luftfahrt trägt <strong>der</strong> Versicherer alle Gefahren, denen das Schiff o<strong>der</strong> dasLuftfahrzeug während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Versicherung ausgesetzt ist. Bei <strong>der</strong> Versicherung einesSchiffes haftet <strong>der</strong> Versicherer auch für den Schaden, den <strong>der</strong> Versicherungsnehmerinfolge eines Zusammenstoßes von Schiffen dadurch erleidet, dass er den einem Drittenzugefügten Schaden zu ersetzen hat.(3) Die Versicherung gegen die Gefahren <strong>der</strong> Schifffahrt umfasst die Beiträge <strong>zur</strong> großenHaverei.§ 132 Anzeigepflichtverletzung(1) Abweichend von § 21 Abs. 2 ist bei Verletzung <strong>der</strong> Anzeigepflicht <strong>der</strong> Rücktritt <strong>des</strong> Versicherersausgeschlossen; <strong>der</strong> Versicherer kann innerhalb eines Monats von dem Zeitpunktan, zu dem er Kenntnis von dem nicht o<strong>der</strong> unrichtig angezeigten Umstand erlangt hat, denVertrag kündigen und die Leistung verweigern. Die Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung bleibt bestehen,wenn <strong>der</strong> nicht o<strong>der</strong> unrichtig angezeigte Umstand nicht ursächlich für den Eintritt <strong>des</strong>Versicherungsfalles o<strong>der</strong> den Umfang <strong>der</strong> Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers war.(2) Verweigert <strong>der</strong> Versicherer die Leistung, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Vertragkündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von demZeitpunkt an ausgeübt wird, zu welchem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung <strong>des</strong>Versicherers, dass er die Leistung verweigert, zugeht.§ 133 Gefahrän<strong>der</strong>ung(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 25 die Gefahr erhöhen o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>erWeise än<strong>der</strong>n und die Än<strong>der</strong>ung durch einen Dritten gestatten.(2) Der Versicherungsnehmer hat die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gefahr dem Versicherer unverzüglichanzuzeigen.(3) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, so ist <strong>der</strong> Versicherervon <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei, wenn <strong>der</strong> Versicherungsfall nach dem Zeitpunkteintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.

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