Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 246 -wirtschaftlich notwendigen Betrag beschränken, wenn die Wahrnehmung der rechtlichenInteressen auf gleichen oder gleichartigen Ursachen beruht, in einem rechtlichen, zeitlichenoder wirtschaftlichen Zusammenhang steht und gegen identische Gegner gerichtet ist(Sammelverfahren).(2) Rechtsanwalt im Sinne dieser Vorschrift ist auch, wer berechtigt ist, unter einer der in derAnlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschlandvom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) genannten Bezeichnungen beruflich tätig zu werden.§ 129 GutachterverfahrenFür den Fall, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmungder rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, hatder Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbarenGarantien für die Objektivität vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischenden Parteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgungentschieden werden. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Verneinung seinerLeistungspflicht hierauf hinzuweisen. Sieht der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahrenvor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmersim Einzelfall als anerkannt.§ 130 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften der §§ 127 bis 129 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmersabgewichen werden.Titel 3Transportversicherung§ 131 Gefahrtragung(1) Bei der Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderung sowie der damitverbundenen Lagerung trägt der Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während derDauer der Versicherung ausgesetzt sind.

- 247 -(2) Bei der Versicherung eines Schiffes oder eines Luftfahrzeugs gegen die Gefahren derSchifffahrt oder der Luftfahrt trägt der Versicherer alle Gefahren, denen das Schiff oder dasLuftfahrzeug während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist. Bei der Versicherung einesSchiffes haftet der Versicherer auch für den Schaden, den der Versicherungsnehmerinfolge eines Zusammenstoßes von Schiffen dadurch erleidet, dass er den einem Drittenzugefügten Schaden zu ersetzen hat.(3) Die Versicherung gegen die Gefahren der Schifffahrt umfasst die Beiträge zur großenHaverei.§ 132 Anzeigepflichtverletzung(1) Abweichend von § 21 Abs. 2 ist bei Verletzung der Anzeigepflicht der Rücktritt des Versicherersausgeschlossen; der Versicherer kann innerhalb eines Monats von dem Zeitpunktan, zu dem er Kenntnis von dem nicht oder unrichtig angezeigten Umstand erlangt hat, denVertrag kündigen und die Leistung verweigern. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen,wenn der nicht oder unrichtig angezeigte Umstand nicht ursächlich für den Eintritt desVersicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers war.(2) Verweigert der Versicherer die Leistung, so kann der Versicherungsnehmer den Vertragkündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von demZeitpunkt an ausgeübt wird, zu welchem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung desVersicherers, dass er die Leistung verweigert, zugeht.§ 133 Gefahränderung(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von § 25 die Gefahr erhöhen oder in andererWeise ändern und die Änderung durch einen Dritten gestatten.(2) Der Versicherungsnehmer hat die Änderung der Gefahr dem Versicherer unverzüglichanzuzeigen.(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, so ist der Versicherervon der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkteintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.

- 246 -wirtschaftlich notwendigen Betrag beschränken, wenn die Wahrnehmung <strong>der</strong> rechtlichenInteressen auf gleichen o<strong>der</strong> gleichartigen Ursachen beruht, in einem rechtlichen, zeitlicheno<strong>der</strong> wirtschaftlichen Zusammenhang steht und gegen identische Gegner gerichtet ist(Sammelverfahren).(2) Rechtsanwalt im Sinne dieser Vorschrift ist auch, wer berechtigt ist, unter einer <strong>der</strong> in <strong>der</strong>Anlage zu § 1 <strong>des</strong> Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschlandvom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) genannten Bezeichnungen beruflich tätig zu werden.§ 129 GutachterverfahrenFür den Fall, dass <strong>der</strong> Versicherer seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung<strong>der</strong> rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete o<strong>der</strong> mutwillig sei, hat<strong>der</strong> Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren o<strong>der</strong> ein an<strong>der</strong>es Verfahren mit vergleichbarenGarantien für die Objektivität vorzusehen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischenden Parteien über die Erfolgsaussichten o<strong>der</strong> die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgungentschieden werden. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Verneinung seinerLeistungspflicht hierauf hinzuweisen. Sieht <strong>der</strong> Versicherungsvertrag kein <strong>der</strong>artiges Verfahrenvor o<strong>der</strong> unterlässt <strong>der</strong> Versicherer den Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis <strong>des</strong> Versicherungsnehmersim Einzelfall als anerkannt.§ 130 Abweichende VereinbarungenVon den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 127 bis 129 kann nicht zum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmersabgewichen werden.Titel 3Transportversicherung§ 131 Gefahrtragung(1) Bei <strong>der</strong> Versicherung von Gütern gegen die Gefahren <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung sowie <strong>der</strong> damitverbundenen Lagerung trägt <strong>der</strong> Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während <strong>der</strong>Dauer <strong>der</strong> Versicherung ausgesetzt sind.

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