Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 12 -chen Tätigkeit abschließen, gehören auch kleine Unternehmer und Freiberufler; ihr Schutzbedürfnisist in aller Regel nicht geringer als dasjenige eines Verbrauchers, da sie wenig Erfahrungim Abschluss von Versicherungsverträgen haben und bei den Vertragsverhandlungennur zum Teil von unabhängigen sachkundigen Personen beraten werden. Der Entwurfverzichtet außerdem auf eine in der 3. Schadensrichtlinie angelegte Differenzierung zwischennatürlichen und juristischen Personen, da die Rechtsform kein geeignetes Kriteriumfür die Beurteilung des Schutzbedürfnisses darstellt; die gewerbliche und freiberufliche Tätigkeitwird heute vielfach auch bei kleineren Betriebsgrößen in gesellschaftsrechtlichenFormen ausgeübt.Der Inhalt der Informationen soll im Einzelnen durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriumsder Justiz bestimmt werden. Damit folgt der Entwurf dem inzwischen bewährtenVorbild der BGB-Informationspflichten-Verordnung mit der Abweichung, dass die Verordnungim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erlassen ist (§ 7 Abs. 2 E);dieses Bundesressort ist für die Versicherungsaufsicht federführend. Inhaltlich wird die Ermächtigungsvorschriftund damit die zukünftige Informationspflicht der Versicherer weitgehenddurch die Fernabsatzrichtlinie II bestimmt, die durch sehr detaillierte Regelungen denRahmen der Informationspflicht bei im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Verträgenbestimmt. Die Rechtsverordnung soll sich aber auch auf die besonderen Informationen erstrecken,die für bestimmte einzelne Versicherungszweige vorzusehen sind. Der Mindestumfangder Informationen wird durch die betreffenden Richtlinien bestimmt, der Verordnungsgeberkann aber auch weitergehende Informationen vorschreiben, soweit sie für dieEntscheidung des Versicherungsnehmers, einen bestimmten Versicherungsvertrag abzuschließen,von Bedeutung sind.Der Entwurf sieht davon ab, über die Regelung der konkreten Informationen nach § 7 Abs. 1und 2 E hinaus eine allgemeine Informationspflicht des Versicherers z.B. über alle für dieEntscheidung des Versicherungsnehmers wichtigen Einzelheiten des angebotenen Vertragsvorzusehen. Darauf kann verzichtet werden, da jetzt in § 6 E eine Beratung vorgesehen ist.Sie wird auch die Information des Versicherungsnehmers sicherstellen, wenn im EinzelfallZweifel daran entstehen können, ob der angebotene Vertrag seinem mitgeteilten Bedarf anVersicherungsschutz entspricht. Außerdem schließt die Regelung des § 7 E es nicht aus,weiterhin besondere Informationspflichten in den Fällen anzuerkennen, in denen die Rechtsprechungschon bisher besondere Belehrungspflichten des Versicherers angenommen hat.Maßgeblicher Zeitpunkt, zu dem die Informationen spätestens erteilt werden müssen, ist dieBindung des Versicherungsnehmers an seinen Vertragsantrag oder an seine Annahmeerklä-

- 13 -rung. Diese Regelung übernimmt im Wesentlichen die Formulierung der FernabsatzrichtlinieII (Artikel 5 Abs. 1). Bei der Frage, wann die Bindung des Versicherungsnehmers eintritt, istzu berücksichtigen, dass im Grundsatz jedem Versicherungsnehmer nach § 8 E ein Widerrufsrechtzusteht; § 8 Abs. 1 Satz 2 E stellt klar, dass der Versicherungsnehmer vor Ablaufder Widerrufsfrist an seine Vertragserklärung nicht gebunden ist. Verletzt der Versichererseine Informationspflicht, so ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 E die Sanktion, dass dieWiderrufsfrist nicht zu laufen beginnt und der Versicherungsnehmer somit weiterhin zum Widerrufseiner Vertragserklärung berechtigt bleibt.1.2.2.3 Beratung des VersicherungsnehmersDas geltende VVG enthält keine Vorschriften über die Beratung des Versicherungsnehmersvor Abschluss eines Versicherungsvertrags. Der Versicherer und die in seinen Vertrieb eingeschaltetenVermittler schulden deshalb dem Versicherungsnehmer nicht schon deswegen,weil sie ihm einen Versicherungsvertrag anbieten, einen umfassenden, sachkundigen undbedarfsorientierten Rat. Allerdings wird sich insbesondere ein Verbraucher vielfach an einenVersicherungsvermittler mit der Bitte um eine fachkundige Beratung wenden; lässt sich derVermittler darauf ein, wird es schon bisher zu einer vertraglichen Beratungspflicht kommen,für dessen Erfüllung derjenige Versicherer haftet, der den Vermittler mit der Vermittlung betrauthat. Umgekehrt kann auch der Vermittler von sich aus die Beratung anbieten, da diesbei komplexen und aufwendigen Versicherungsverträgen ein wesentliches Verkaufsargumentsein wird (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 31. 10. 2003, V ZR 423/02, ZIP 2003, 2367 ff. –für den Immobilienverkauf). Bei Versicherungsmaklern, die nicht in die Vertriebsorganisationeines Versicherers integriert, sondern Dienstleister für die Versicherungsnehmer sind, stehtderen Beratung sogar im Vordergrund, und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall einselbständiger Beratungsvertrag oder eine Beratungsverpflichtung im Rahmen des die Vermittlungeinschließenden Maklervertrags anzunehmen ist.Mit dem Erlass der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung (im Folgenden:Vermittlerrichtlinie) und ihrer bevorstehenden Umsetzung ist insoweit eine neue rechtlicheSituation entstanden. Nach Art. 12 Abs. 3 dieser Richtlinie ist nicht nur der Versicherungsmakler,sondern auch der Versicherungsvertreter verpflichtet, dem Versicherungsnehmereinen Rat zu erteilen, die dafür maßgeblichen Gründe zu nennen und vorher dessen Wünscheund Bedürfnisse zu erfragen. Diese nicht klar formulierte Pflicht der Vermittler soll, wiedie Kommission schon in der gesonderten Stellungnahme vom 2. Juni 2003 vorgeschlagenhat, durch § 64 Satz 1 E in das deutsche Recht eingefügt werden. Dadurch wird eine be-

- 12 -chen Tätigkeit abschließen, gehören auch kleine Unternehmer und Freiberufler; ihr Schutzbedürfnisist in aller Regel nicht geringer als dasjenige eines Verbrauchers, da sie wenig Erfahrungim Abschluss von Versicherungsverträgen haben und bei den Vertragsverhandlungennur zum Teil von unabhängigen sachkundigen Personen beraten werden. Der Entwurfverzichtet außerdem auf eine in <strong>der</strong> 3. Schadensrichtlinie angelegte Differenzierung zwischennatürlichen und juristischen Personen, da die Rechtsform kein geeignetes Kriteriumfür die Beurteilung <strong>des</strong> Schutzbedürfnisses darstellt; die gewerbliche und freiberufliche Tätigkeitwird heute vielfach auch bei kleineren Betriebsgrößen in gesellschaftsrechtlichenFormen ausgeübt.Der Inhalt <strong>der</strong> Informationen soll im Einzelnen durch eine Rechtsverordnung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<strong>der</strong> Justiz bestimmt werden. Damit folgt <strong>der</strong> Entwurf dem inzwischen bewährtenVorbild <strong>der</strong> BGB-Informationspflichten-Verordnung mit <strong>der</strong> Abweichung, dass die Verordnungim Einvernehmen mit dem Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>der</strong> Finanzen zu erlassen ist (§ 7 Abs. 2 E);dieses Bun<strong>des</strong>ressort ist für die Versicherungsaufsicht fe<strong>der</strong>führend. Inhaltlich wird die Ermächtigungsvorschriftund damit die zukünftige Informationspflicht <strong>der</strong> Versicherer weitgehenddurch die Fernabsatzrichtlinie II bestimmt, die durch sehr detaillierte Regelungen denRahmen <strong>der</strong> Informationspflicht bei im Wege <strong>des</strong> Fernabsatzes geschlossenen Verträgenbestimmt. Die Rechtsverordnung soll sich aber auch auf die beson<strong>der</strong>en Informationen erstrecken,die für bestimmte einzelne Versicherungszweige vorzusehen sind. Der Min<strong>des</strong>tumfang<strong>der</strong> Informationen wird durch die betreffenden Richtlinien bestimmt, <strong>der</strong> Verordnungsgeberkann aber auch weitergehende Informationen vorschreiben, soweit sie für dieEntscheidung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers, einen bestimmten Versicherungsvertrag abzuschließen,von Bedeutung sind.Der Entwurf sieht davon ab, über die Regelung <strong>der</strong> konkreten Informationen nach § 7 Abs. 1und 2 E hinaus eine allgemeine Informationspflicht <strong>des</strong> Versicherers z.B. über alle für dieEntscheidung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers wichtigen Einzelheiten <strong>des</strong> angebotenen Vertragsvorzusehen. Darauf kann verzichtet werden, da jetzt in § 6 E eine Beratung vorgesehen ist.Sie wird auch die Information <strong>des</strong> Versicherungsnehmers sicherstellen, wenn im EinzelfallZweifel daran entstehen können, ob <strong>der</strong> angebotene Vertrag seinem mitgeteilten Bedarf anVersicherungsschutz entspricht. Außerdem schließt die Regelung <strong>des</strong> § 7 E es nicht aus,weiterhin beson<strong>der</strong>e Informationspflichten in den Fällen anzuerkennen, in denen die Rechtsprechungschon bisher beson<strong>der</strong>e Belehrungspflichten <strong>des</strong> Versicherers angenommen hat.Maßgeblicher Zeitpunkt, zu dem die Informationen spätestens erteilt werden müssen, ist dieBindung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers an seinen Vertragsantrag o<strong>der</strong> an seine Annahmeerklä-

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