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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 245 -Pflicht <strong>zur</strong> Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche sowie <strong>zur</strong> Min<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> <strong>zur</strong>sachgemäßen Feststellung <strong>des</strong> Schadens schuldhaft verletzt hat.Titel 2Rechtsschutzversicherung§ 126 Leistung <strong>des</strong> VersicherersBei <strong>der</strong> Rechtsschutzversicherung ist <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung<strong>der</strong> rechtlichen Interessen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Versicherten erfor<strong>der</strong>lichenLeistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.§ 127 Schadenabwicklungsunternehmen(1) Werden Gefahren aus dem Bereich <strong>der</strong> Rechtsschutzversicherung neben an<strong>der</strong>en Gefahrenversichert, so muss im Versicherungsschein <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Deckung in <strong>der</strong> Rechtsschutzversicherungund die hierfür zu entrichtende Prämie geson<strong>der</strong>t ausgewiesen werden.Beauftragt <strong>der</strong> Versicherer mit <strong>der</strong> Leistungsbearbeitung ein selbständiges Schadenabwicklungsunternehmen,so ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.(2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherungkönnen, wenn ein selbständiges Schadenabwicklungsunternehmen mit <strong>der</strong> Leistungsbearbeitungbeauftragt ist, nur gegen dieses geltend gemacht werden. Der Titel wirktfür und gegen den Rechtsschutzversicherer. § 727 <strong>der</strong> Zivilprozessordnung ist entsprechendanzuwenden.§ 128 Freie Anwaltswahl(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahrenden Rechtsanwalt, <strong>der</strong> seine Interessen wahrnehmen soll, aus dem Kreis <strong>der</strong>Rechtsanwälte, <strong>der</strong>en Vergütung <strong>der</strong> Versicherer nach dem Versicherungsvertrag trägt, freizu wählen. Gleiches gilt, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die sonstigeWahrnehmung rechtlicher Interessen in Anspruch nehmen kann. Besteht Versicherungsschutz<strong>zur</strong> Wahrnehmung rechtlicher Interessen, so kann <strong>der</strong> Versicherer die von ihm zuersetzenden Kosten eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes auf den

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