12.07.2015 Aufrufe

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 242 -(5) Wird über das Vermögen <strong>des</strong> Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, so endet dasVersicherungsverhältnis abweichend von § 17 erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem<strong>der</strong> Insolvenzverwalter diesen Umstand <strong>der</strong> hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat; bis zudiesem Zeitpunkt bleibt es <strong>der</strong> Insolvenzmasse gegenüber wirksam. Ist eine <strong>zur</strong> Entgegennahme<strong>der</strong> Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht benannt, so endet das Versicherungsverhältniseinen Monat nach Benachrichtigung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers; die Benachrichtigungbedarf <strong>der</strong> Textform.§ 118 Rangfolge mehrerer Ansprüche(1) Übersteigen die Ansprüche auf Entschädigung, die auf Grund <strong>des</strong>selben Ereignisses zuleisten ist, die Versicherungssumme, so wird die Versicherungssumme nach folgen<strong>der</strong>Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, an die Ersatzberechtigtenausgezahlt:1. für Ansprüche wegen Personenschäden, soweit die Geschädigten nicht in <strong>der</strong> Lagesind, Ersatz ihrer Schäden vom Schädiger, von einem an<strong>der</strong>en Versicherer als <strong>des</strong>senHaftpflichtversicherer, einem Sozialversicherungsträger o<strong>der</strong> einem sonstigenDritten zu erlangen;2. für Ansprüche wegen sonstiger Schäden natürlicher und juristischer Personen <strong>des</strong>Privatrechts, soweit die Geschädigten nicht in <strong>der</strong> Lage sind, vom Schädiger, eineman<strong>der</strong>en Versicherer als <strong>des</strong>sen Haftpflichtversicherer o<strong>der</strong> einem Dritten Ersatz zuerlangen;3. für Ansprüche, die nach Privatrecht auf Versicherer o<strong>der</strong> sonstige Dritte wegen Personen-und sonstiger Schäden übergegangen sind;4. für Ansprüche, die auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind;5. für alle sonstigen Ansprüche.(2) Ist die Versicherungssumme unter Berücksichtigung nachrangiger Ansprüche erschöpft,so kann sich ein vorrangig zu befriedigen<strong>der</strong> Anspruchsberechtigter, <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Verteilungnicht berücksichtigt worden ist, nachträglich auf die Vorschrift <strong>des</strong> Absatzes 1 nicht berufen,wenn <strong>der</strong> Versicherer mit <strong>der</strong> Geltendmachung dieses Anspruchs nicht gerechnet hat undauch nicht rechnen musste.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!