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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 241 -(3) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt <strong>der</strong> gleichen Verjährung wie <strong>der</strong> Schadensersatzanspruchgegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mitdem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmerbeginnt; sie endet jedoch spätestens in zehn Jahren von dem Schadensereignis an. Ist <strong>der</strong>Anspruch <strong>des</strong> Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zumEingang <strong>der</strong> schriftlichen Entscheidung <strong>des</strong> Versicherers gehemmt. Die Hemmung, die Ablaufhemmungund <strong>der</strong> Neubeginn <strong>der</strong> Verjährung <strong>des</strong> Anspruchs gegen den Versicherer wirkenauch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.§ 117 Leistungspflicht gegenüber Dritten(1) Dem Anspruch <strong>des</strong> Dritten nach § 116 kann nicht entgegengehalten werden, dass <strong>der</strong>Versicherer dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet ist.(2) Ein Umstand, <strong>der</strong> das Nichtbestehen o<strong>der</strong> die Beendigung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses<strong>zur</strong> Folge hat, kann vorbehaltlich <strong>des</strong> Satzes 4 dem Anspruch <strong>des</strong> Dritten nach § 116 nurentgegengehalten werden, wenn das Schadensereignis später als einen Monat nach demZeitpunkt eingetreten ist, zu dem <strong>der</strong> Versicherer diesen Umstand <strong>der</strong> hierfür zuständigenStelle angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablaufendet. Der Lauf <strong>der</strong> Frist beginnt nicht vor Beendigung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses. Einin den Sätzen 1 und 2 bezeichneter Umstand kann dem Anspruch <strong>des</strong> Dritten auch dannentgegengehalten werden, wenn vor dem Zeitpunkt <strong>des</strong> Schadensereignisses <strong>der</strong> hierfürzuständigen Stelle die Bestätigung einer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften abgeschlossenenneuen Versicherung zugegangen ist.(3) In den Fällen <strong>der</strong> Absätze 1 und 2 ist <strong>der</strong> Versicherer nur im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichenMin<strong>des</strong>tversicherungssumme und <strong>der</strong> von ihm übernommenen Gefahr verpflichtet. Der Versichererist nicht verpflichtet, soweit <strong>der</strong> Dritte in <strong>der</strong> Lage ist, Ersatz seines Schadens voneinem an<strong>der</strong>en Schadenversicherer o<strong>der</strong> von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen.(4) Trifft die Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers nach den Absätzen 1 o<strong>der</strong> 2 mit einer Ersatzpflichtauf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird die Ersatzpflichtnach § 839 Abs. 1 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass dieVoraussetzungen für die Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers vorliegen. Satz 1 gilt nicht, wenn<strong>der</strong> Beamte nach § 839 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich haftet.

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